Diskussion:Verbotsgesetz 1947/Archiv/1

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 213.143.127.131 in Abschnitt Heftig
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Überarbeitung und doppelter Artikel

Ich habe den Artikel zum Verbotsgesetz grundlegend erneuert, weil er teilweise nur aufzählend, unvollständig oder gar falsch war.

Ausbaufähig ist noch der Teil zur Wiederbetätigung §§3 bis 3i VerbotsG. Dies wird aber schon im Artikel zur Wiederbetätigung getan.

Ich finde es eigenartig, dass es zu dem gleichen Thema zwei Artikel gibt: Verbotsgesetz 1947 und NS-Wiederbetätigung Ich würde es für sinnvoller halten den Inhalt des Artikels zur Wiederbetätigung im Artikel zum Verbotsgesetz zu integrieren und eine redirect zu setzen. --Caijiao 02:17, 21. Dez. 2006 (CET)

Ist zwar schon eine Weile her, aber ich bin auch der Ansicht dass das ganze eigentlich ein Doppeleintrag ist, ich werde in beide den Baustein Doppeleintrag hineinsetzen. Den Hauptartikel würde ich unter dem Verbotsgesetz 1947 reinsetzen und hier nur ein redirect. --K@rl 18:41, 12. Mär. 2007 (CET)
Du meinst hauptartikel=verbotsgesetz, und rediret bei Wiederbetätigung? das würde ich nämlich auch so lösen wollen. Die Tatbestände der Wiederbetätigung einfach in den Verbotsgesetz Beitrag einarbeiten. --Caijiao 19:06, 12. Mär. 2007 (CET)
wenn du einverstanden bist, setze ich die Doppeleinträge hinein. --K@rl 19:20, 12. Mär. 2007 (CET)
jaja klar! --Caijiao 19:22, 12. Mär. 2007 (CET)
Inhalt des Artikels NS-Wiederbetätigung eingearbeitet und redirect auf hierher gesetzt. --Caijiao 20:00, 18. Apr. 2007 (CEST)
Ich habe noch eine dadurch enstandene Redundanz innerhalb des Artikels aufgelöst. Was noch bearbeitet gehört, ist die geschichtliche Entwicklung, die ist noch im Abschnitt "Aktualität" vermischt drinnen. --Eintragung ins Nichts 22:20, 18. Apr. 2007 (CEST)

DÖW?

Nicht alles, was der DÖW sagt, muss veröffentlicht werden. Allerdings ist es IMHO relevant, wenn der DÖW Probleme mit dem Verbotsgesetz sieht (auch Kritik des rechten Lagers ist relevant). Der DÖW beobachtet schließlich neben dem Innenministerium die rechte Szene, und ist in diesem Bereich für Expertise bekannt. Laut WP:NPOV: „Artikel, in denen ein oder mehrere Standpunkte nur ungenügend erklärt werden, lassen sich nicht dadurch neutraler gestalten, indem man den Gegenstandpunkt kürzt.“ Revertieren war also nicht angebracht, auch wenn Gottfried Küssel und zahlreiche Mandatare einer gewissen Parlamtentsfraktion keine Fans des DÖW sind. --Sampi 14:33, 24. Dez. 2006 (CET)

Verstehe deinen standpunkt. aber nicht jede presseaussendung muss deswegen, auch wenn sie in diesem fall vom DöW stammt, sofort in eine Enzyklopädie Eingang finden. Die Kritik ist überhaupt vom DöW inhaltich betrachtet sehr seltsam.
Sinn der Geschworenengerichte ist es einer Entscheidung stärkere Transparenz und Legetimität zu verleihen, weil die Bevölkerung mitwirkt. Außerdem halte ich die Meinung von Brigitte Bailer-Galanda, dass es in der österreichischen Bevölkerung „da und dort viel zu viel Antisemiten gibt“ für spekulativ, da sie diese Aussage nicht begründet. Dies finde ich sollte daher nicht umbedingt in die wiki eingang finden. Weiters hat ja gerade im Falle Irving ein Berufungssenat, der nur aus Berufsrichtern besteht, die Strafe herabgesetzt und die Geschworenen haben sich zu einer viel höheren Strafe entschieden. Eine sehr widersprüchliche Aussage. Ich habe übrigens auf die offiziellen Homepage vom DöW diese Aussendung nicht gefunden, sondern bloß auf Ö1. --Caijiao 21:31, 24. Dez. 2006 (CET)
Ja, es war ein Ö1-Interview. Mit einer Kürzung meines Beitrages kann ich gut leben. Allerdings habe ich den Hauptkritikpunkt, dass im Zuge von Geschworenenverfahren (durch die Subjektivität der Geschworenen) das NS-Verbotsgesetz ausgehebelt wird, noch ergänzt. Das ist die generelle Tendenz. Im Falle von Irving war es anders, da - soweit ich weiß - ein FPÖ-naher Richter den Ausschlag gegeben hat. Ob das DÖW in der Einschätzung der Lage recht hat, ist gemäß NPOV-Grundsatz sekundär. Wir haben ja geschrieben, dass jemand diese Meinung hat, und nicht dass es tatsächlich so ist. Falls sich eine offizielle gegenteilige Meinung von einer relevanten Organisation/Person findet, sollte man die Gegenmeinung unbedingt in den Artikel einarbeiten. Ich bin allerdings noch nicht über so eine Stellungnahme gestolpert. --Sampi 00:26, 25. Dez. 2006 (CET)

wenn es nach dem strafausmaß ginge, wär für das verbotsgesetz kein geschworenengericht zuständig. aber es ist eine ausnahme, da die gefahr bei einzelrichtern oder schöffen der politische einvernahme zu groß ist (weisung).

Beispiel: wenn ein einzelrichter über john gudenus "nur" ein jahr auf bewährung verhängt hätte, wäre dies ein aus für seine karriere und er würde von diversen seiten die nazikeule auf sich niederschwingen sehen bzw. später spüren. also hätte ein einzelrichter ein unverhältnismäßiges hohes urteil ausgesprochen um der "öffentlichen meinung" gerecht zu werden. nehmen wir weiters an, die medien und politiker hätten bei einem verdächtigen schon ein urteil "ausgesprochen", dann wäre ein richter blöd wenn er sich dann nicht dem opportunismus hingegeben würden - dies kann unschuldige erwischen. der logik kurzer schluss, dass geschworenengericht beim verbotsgesetzes schützt den verdächtigen, den richter und den rechtsstaat.

--objekt (nicht signierter Beitrag von Objekt (Diskussion | Beiträge) 16:12, 11. Mär. 2007) bite normal mit 4 ~ unterschreiben

Ähm was für eine politische einvernahme? was für eine weisung? Richter egal ob Berufs- oder Laienrichter sind ungabhängig (unversetzbar, unabsetzbar und weisungsfrei). Auch deine Wortmeldung zur politischen Vereinnahmung ist nicht gerade lupenrein. Der Richterstand vertritt auch einen Stand, der mit einem hohen Berufsethos verbunden ist, außerdem sind die Richter rechtlich verpflichtet nach den Gesetzen zu urteilen, handeln sie willkürlich stellt dies Amtsmissbrauch dar, was strafbar ist. Ein Richter wird sich nicht einfach der Öffentlichen meinung beugen, siehe zb Kaprun Prozess, wo es Freisprüche gab, obwohl viele Medien Gegenteiliges forderten. Geschworenengerichte gibt es übrigends vor allem deshalb, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerichte gestärkt werden soll und nicht aus Angst vor Vereinnahmung. Ein höheres Maß an Kontrolle und Transparenz soll gewährleistet werden.
Deine Argumente sind zwar vertretbar, ich sehe aber keinen Grund warum weshalb der Absatz im Artikel deswegen gelöscht werden sollte. deshalb habe ich reverted. --Caijiao 20:25, 11. Mär. 2007 (CET)


ja der döw und die richter, die heiligen, allwissenden, natürliche politisch objektiven wesen. aber eines tät ich gern wissen, das verbotsgesetz ist eine ausnahme bei den geschworenenverfahren, denn vom strafrahmen her wären keine geschworenen dafür zuständig. also, warum soll bei dem politischen delikten, straftaten gegen das verbotsgesetz sind welche, das vertrauen der bevölkerung mit geschworenen gestärkt werden, wenn richter eh so einen hohen berufsethos haben und "sicher" keine weisungen entgegennehmen...

weiters in wikipedia ist es ein großes problem, dass jede aussage von döw-mitarbeitern für voll genommen wird, für die alleinige wahrheit und für "wissenschaftlich" fundiert gehlaten wird

es ist eindeutig, dass bei der diskutierten aussage eher das ziel von "vernichtung" politisch nicht genehmer gegner ist und weniger eine neutrale, gut begründete reform der stpo uä.

Objekt 11:32, 12. Mär. 2007 (CET)

Ich verstehe die Aufregung mit einem Absatz des DÖW nicht. Es steht ja dabei, dass es die Meinung vom DÖW ist, zu der jeder stehen kann, wie er selbst glaubt. Es ist ja nicht die Meinung von Wikipedia - da wäre es nicht neutral, aber so sehe ich kein Problem drin. --K@rl 13:31, 12. Mär. 2007 (CET)
dem kann ich mich nur anschließen. Es steht ja nicht da, dass dies die öffentliche meinung oder so ist, sondern nur ein kritischer input zum verbotsgesetz seitens des DÖW.
Deinen Aussagen nach Objekt bist du ja gegen den Beitrag von DÖW, weil du eine kritische meinung gegenüber dem DÖW hast und die Kritik vom DÖW anders siehst. dies ist aber kein grund den Absatz nicht in WP stehen zu haben. --Caijiao 18:34, 12. Mär. 2007 (CET)


was würde passieren wenn jemand eine kritik am verbotsgesetz von einem rechten bzw. rechtsradikalen schriftsteller bzw. homepage reinstellt, seid ihr dann auch so neutral und akzeptiert es als eine meinung oder würdet ihr dann eine aufregung verstehen? also, diese argumentation ist lächerlich, nur weil etwas von döw kommt es gleich als eine erblühende meinung in wiki zu veröffentlichen - vorallem diese persönliche döw-kritik kritiklos reinzustellen.

ich wäre für einen kompromiss, diese "kritik" als weblink reinzustellen aber nicht also vollwertigen teil des wiki-artikels.

Objekt 15:31, 15. Mär. 2007 (CET)


nochwas, wenn kritik dann bitte die ganze argumentation, denn wenn man das ganz interview durchliest, dann kommt bei der kritik ein ganz anderer kontext hervor:

"Lieber Berufsrichter in Verbotsgesetzen" Als Demokratin sei sie klar für Geschworenengerichte. Wenn es aber um das Verbotsgesetz geht, dann müsse man diese Stark hinterfragen. Anstatt der Geschworenen sollten hier bereits in der ersten Instanz Richter entscheiden, so Bailer-Galanda.

...da gibt die dame offen zu, dass ab dem verbotsgesetz nichts mehr mit demokratie ist... zur demokratie gehört auch die rechtsstaatlichkeit und der schutz des verdächtigen... und der verdächtige bezügl. verbotsgesetz soll nach bailer galandas ansicht dann nicht mehr mit rechtsstaatlichen mittel verfolgt und bestraft werden.

und solch eine "kritik" hat dann als geschriebenes wort in einem wiki-artikel nichts mehr zu suchen. daher als weblink.


Objekt 15:40, 15. Mär. 2007 (CET)

ich versteh eigentlich dein Problem mit dem Absatz nicht. Jeder der den Absatz liest, kommt zum Schluß ok das DöW sieht das so. es wird nirgends was vom Abspruch der Rechtsstaatlichkeit erwähnt noch dass dies eine unumstrittene Meinung in Lehre, Politik oder Rechtssprechung sei.
Wenn du auch eine andere Meinung vertreten haben willst oder einen Gegenstandpunkt dann bring diesen in Form eines neutralen Beitrages rein mit Quelle wenn möglich. Das DöW ist durchaus in Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz zitierwürdig, weil es sich ua. im Zuge seiner wissenschaftlichen Arbeit auch mit aktuellen rechtsradikalen Szenen und Vorkommnissen beschäftigt. Da ist es nur logisch, dass das döw auch standpunkte zum Verbotsgesetz selbst hat.
Du führst hier einen aus persönlichen Motiven geführten Feldzug gegen das Döw. Dazu ist aber Wikipedia NICHT da.
Du kannst nicht einfach Beiträge löschen nur weil du ein angespanntes verhältnis zum Döw hast. Der Beitrag ist neutral und kann daher in die WP eingang finden. --Caijiao 00:40, 16. Mär. 2007 (CET)
Ich darf auch den Benutzer Sampi zitieren, der folgendes sehr passendes am Beginn dieser Diskussion geschrieben hat:
"Laut WP:NPOV: „Artikel, in denen ein oder mehrere Standpunkte nur ungenügend erklärt werden, lassen sich nicht dadurch neutraler gestalten, indem man den Gegenstandpunkt kürzt.“ Revertieren war also nicht angebracht, auch wenn Gottfried Küssel und zahlreiche Mandatare einer gewissen Parlamtentsfraktion keine Fans des DÖW sind." --Caijiao 13:25, 17. Mär. 2007 (CET)

Benutzer:Objekt, bitte unterlasse das Löschen dieser belegten Aussage. Die Aussage kommt nicht von irgendjemandem, sondern von der wissenschaftlichen Leiterin des DÖW, das eine ausgewiesene Autorität auf diesem Gebiet ist. Daher ist die Aussage relevant. Da sie von einem neutralen Standpunkt aus dargestellt ist (WP:NPOV), kann sie bleiben. Wenn du ihre Meinung nicht teilst, ist das für den Artkel irrelevant. Wenn du andere relvante und belegte Meinungen dazu auftreiben kannst, dann kannst du sie gerne einbauen. Löscht du den Abschnitt hingegen erneut, werde ich das auf Wikipedia:Vandalismusmeldung melden. --Eintragung ins Nichts 21:14, 19. Mär. 2007 (CET)

ich kapituliere in dieser diskussion, weil ich ich mich nicht in eine bestimmte ecke drängen lassen will, aber nur soviel: wissenschaft ist nur wissenschaft, wenn dessen ergebnisse sich einer offenen hinterfragung und diskussion stellen muss. (frei nach popper)

Objekt 15:52, 23. Mär. 2007 (CET)

die kritik von der döw mitarbeiterin nimmt auch nicht unbedingt den anspruch für sich eine wissenschaftliche aussage zu sein. --Caijiao 18:47, 23. Mär. 2007 (CET)

meine aussage war nicht nur auf die aussage bailer galandas bezogen, sondern auf die ganze "arbeit" von döw und ähnlichen vereinen...

Objekt 19:17, 23. Mär. 2007 (CET)

Ich schließe mich hier auch an, dass die Einzelmeinung einer DÖW-Mitarbeiterin nicht unbedingt relevant ist. Vor allem da hier ja durch die Blume gesagt wird, dass man das Volk für zu blöd hält das gewünschte Urteil zu sprechen. Die Aussage kam ja auch nach einem Freispruch der ihr nicht gepasst hat. Nach der harten Verurteilung in einem anderen Fall wurde dann plötzlich nicht mehr am Urteil gezweifelt. Eigentlich sind sich so ziemlich alle einig, dass eigentlich Urteile als auch Freisprüche doch im Allgemeinen zu Recht gesprochen wurden. Das Geschworenengericht ist eben nötig um bei diesem einzigen "politischen Verbrechen", eine "Staatsjustiz" zu verhindern. Das DÖW ist keine unabhängige "wissenschaftliche" Instanz sondern eben eindeutig links-außen angesiedelt und so muss man seine Aussagen auch einstufen. Das DÖW möchte eben jeden Rechtsextremen einsperren lassen. Doch rechts zu sein (ohne dabei sich z.B. der Volksverhetzung schuldig zu machen) wird vom Verbotsgesetz nun einmal nicht erfasst. --Ataraxis1492°Salve! 09:43, 7. Jan. 2013 (CET)

Bezeichnung

Woher kommt denn die Bezeichnung "Verbotsgesetz 1947"? Laut Einleitungssatz wurde es ja 1945 erlassen (von wem eigentlich?) und wird wohl nicht erst zwei Jahre später in Kraft getreten sein. Unter http://www.nachkriegsjustiz.at/service/gesetze/gs_vg_3_index.php wird es auch als "Verbotsgesetz 1945" bezeichnet, wobei das "Nationalsozialistengesetz 1947" einige Änderungen vorgenommen hat.
Wird das im österreichischen juristischen Sprachgebrauch jetzt einfach zusammengezogen, also quasi "Verbotsgesetz von 1945 in der Fassung von 1947" -> "VerbotsG 1947"? Ist das auch die offizielle Bezeichnung?
Wer sich damit auskennt, kann ja vielleicht die Namensherkunft und die Jahreszahlen genauer erklären. Bayernparteiler 00:32, 2. Mär. 2007 (CET)

Das ist leicht erklärt. Du hast recht, das Gesetz wurde relativ rasch (1945) erlassen, dann im Jahr 1946 mehrmals novelliert, um 1947 in eine halbwegs brauchbare Version novelliert [1] zu werden. Da diese Novelle offenbar besonders bedeutsam war, hieß das Gesetz von nun an Verbotsgesetz 1947. Und das ist (offenbar) ein offizieller Name, (nur) unter diesem ist das Gesetz im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes [2] zu finden. --Wirthi ÆÐÞ 00:58, 2. Mär. 2007 (CET)
Dass ist ganz einfach zu beantworten. In Österreich heißen Jahreszahlen am Ende eines Gesetzesnamen, dass es neu verlautbart wurde. Siehe auch das österreichische Wohnungseigentumsgesetz, WEG 2002. Wird das Gesetz zum ersten Mal erlassen, gibts keine Jahreszahl. Wird es so umfassend novelliert, dass es neu verlautbart wird, kommt die Jahreszahl hinten dran. --Caijiao 01:20, 2. Mär. 2007 (CET)
Danke für die schnelle und umfassende Erklärung! Vielleicht könnte man das im Artikel noch kurz erwähnen, auch wenn es den meisten Österreichern wohl klar ist. Bayernparteiler 12:37, 2. Mär. 2007 (CET)
nein ganz im gegenteil. den meisten österreichern ist das nicht klar! das wissen gewöhnlich nur juristen und historiker. werd das in den text heute einbauen. danke für den input. gruß --Caijiao 12:59, 2. Mär. 2007 (CET)
done. --Caijiao 14:50, 2. Mär. 2007 (CET)

Das ist unrichtig, das Verbotsgesetz wurde nie wiederverlautbart. Das (auch in legistischer Hinsicht überhaupt sehr unüblich aufgebaute) Nationalsozialistengesetz 1947 hat das Verbotsgesetz aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung in "Verbotsgesetz 1947" umbenannt. --Taste1at (Diskussion) 01:09, 20. Mär. 2013 (CET)

WebLink

www.antifa.co.at gelöscht. antifa ist - genau wie ihr gegenüber - absolut radikal + undemokratisch. (nicht signierter Beitrag von 194.107.0.90 (Diskussion) )

Der weblink bleibt, weil er auf den vollen wortlaut des Verbotsgesetzes verlinkt. Das ist sinn des weblinks. --Caijiao 17:43, 6. Sep. 2007 (CEST)
Dann wäre aber der Weblink drei Einträge darüber sinnlos, der das gleiche tut? --Wirthi ÆÐÞ 17:44, 6. Sep. 2007 (CEST)
Die Einschätzung des antifa-info ist zwar Blödsinn, aber der Weblink zum unvollständigen Text kann wirklich raus, weil eben der erste Weblink den vollständigen Text beinhaltet. Ich nehme ihn raus. --Eintragung ins Nichts 17:52, 6. Sep. 2007 (CEST)
ah ist mir nicht aufgefallen, dann passts eh. --Caijiao 00:02, 7. Sep. 2007 (CEST)

Anmerkungen zum Strafmaß des Verbotsgesetzes

Dass meine Anmerkung zu den hohen Mindeststrafdrohungen des Verbotsgesetzes nicht einmal einen halben Tag gehalten hat, ist bezeichnend. Unter Juristen, und zwar, wie ich betonen möchte: aller Couleuer, ist es eine wohlbekannte Tatsache, dass die relativ hohen Strafdrohungen des VerbotsG im Ergebnis nicht unbedingt das bewirken, was der historische Gesetzgeber damit bezwecken wollte.

Nehmen wir §3d:

Wer öffentlich ... die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren ... bestraft.

Es liegt auf der Hand, dass Geschworene unter Umständen Bauchweh haben, jemand wegen eines derartigen Delikts heutzutage 5 Jahre ins Gefägnis zu schicken. Eine Geldstrafe, oder eine geringere Haftstrafe sind aber nicht vorgesehen, daher des öfteren Freispruch mit Bauchweh.

Und ja, ich bleibe dabei: die Höhe diese Strafdrohungen ist, im Vergleich mit dem dem Strafkatalog des StGB, nur mehr historisch erklärbar. Zum Vergleich, 5 - 10 Jahre gibts sonst etwa für Totschlag, oder absichtliche schwere Körperverletzung mit Todesfolge. Insofern sind die Strafdrohungen aus dem Entstehungzeitpunkt und der Entstehungsgeschichte vielleicht erklärbar, aber eben nur unter dieser Prämisse verständlich. Ich versehe nicht, was gegen eine derartige Anmerkung spricht. Insbesondere verwahre ich mich gegen den Vorwurf der mangelden Neutralität. Greil 15:05, 30. Okt. 2007 (CET)

Hallo Greil, ich teile die Einschätzung, dass das Strafmaß historisch zu erklären ist, aber trotzdem brauchen wir dafür eine seriöse Quelle. Solche Aussagen können nämlich leicht politisch interpretiert werden, auch wenn sie in der Rechtswissenschaft unstrittig sind. Hast du eine kommentierte Ausgabe des Verbotsgesetzes oder andere Literatur dazu zur Hand? Darin würde sich wohl ein Beleg finden lassen. Gerade zum Strafmaß und zur Anwendung des Verbotsgesetzes lässt sich ja einiges schreiben (wie z. B. dass mit der Senkung der Mindeststrafen 1992 die Verurteilungen "leichter" wurden, weil die Geschworenen davor trotz offensichtlicher Erfüllung des Tatbestandes keine so strengen Strafen verhängen wollten), aber dafür benötigen wir gute Quellen (die ich nicht habe). Beste Grüße, --Eintragung ins Nichts 15:25, 30. Okt. 2007 (CET)
Nein, ich habe keine kommentierte Ausgabe des Verbotsgesetzes hier, aber mal schauen was die Bibliothek dazu hergibt. Ansonsten sollte sich zumindest in der RDB was finden lassen. Obwohl mit der Novelle 1992 die Strafen gesenkt wurden, gilt diese Kritik, soweit ersichtlich, weiterhin. Greil 15:36, 30. Okt. 2007 (CET)
Im Online Archiv der Presse habe ich auf die Schnelle zwei Artikel gefunden, der eine zitiert Sektionschef Roland Miklau aus dem BMJ, der die derzeitige Obergrenze als "exorbitant hoch" bezeichnet (http://www.diepresse.at/home/politik/innenpolitik/84782/index.do), der andere ist eine Aufsatz von Richard Soyer, Rechtsanwalt und Univ.-Prof. in Graz (http://www.diepresse.at/home/recht/rechtspanorama/100509/index.do) Greil 16:08, 30. Okt. 2007 (CET)
Wenn die Geschworenen Hemmungen haben, sich an das Gesetz zu halten, ist das deren Problem und müßte eigentlich seinerseits bekämpft werden, z. B. als Begünstigung. Aber ohne das übertriebene Bestrafen von schlechten Scherzen einzufordern: Wer einen Totschlag begeht, hat einen Menschen umgebracht. Wer in vollem Ernst (diese Bedingung bitte beachten) "Heil Hitler" sagt, hat im Geiste - und da ist es ja, wo die entscheidende Schuld ist - knapp sechs Millionen Juden umgebracht, um nur einmal dieses Verbrechen zu erwähnen. Demgegenüber sind fünf Jahre, wo nicht einmal gefordert ist, daß er seinen Irrtümern feierlich abschwört um wieder herauszukommen, genaugenommen eine ziemlich milde Strafe. Das befriedigt dann auch das Gefühl des großhandelsmäßigen Hehlers und Drogendealers, nicht-heimtückischen Räubers und sonstiger Berufsverbrecher mit Ganovenehre, daß der, der tatsächlich das schlimmere Verbrechen, nämlich Nazi zu sein, begangen hat, noch härter als sie bestraft wird.--2001:A61:260D:6E01:84DE:68B8:4C85:F737 21:10, 27. Feb. 2018 (CET)

Leichte Überarbeitung April 2011

Ich habe heute den Artikel vorsichtig überarbeitet, unter anderem durch die Angabe der BGBl. Nummer (wie ich hoffe, unstrittig). Der Rest meiner vorsichtigen Änderungen wurde von 80.187.103.136 als "Thoeriefindung und Kommentierung" bezeichnet und vorsichtshalber (?) mal revidiert.

Ich habe zwei kleine Änderungen vorgenommen:

Aus dem etwas holprigen

"Die Meinungsfreiheit kann demnach unter anderem, wie es beim Verbotsgesetz 1947 geregelt ist, Einschränkungen und Strafdrohungen unterworfen werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft zum Beispiel zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist."

habe ich

"Die Meinungsfreiheit kann demnach Einschränkungen unterworfen werden die in einer demokratischen Gesellschaft zum Beispiel zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer usw. notwendig sind."

gemacht. Das ist ein Zitat aus Art. 10, wonach die Aufrechterhaltung der Ordnung keineswegs der einzige zulässige Grund einer entsprechenden Einschränkung ist.

Zweitens habe ich bei ... "in einem vermeintlichen Spannungsverhältnis ..." das Wort vermeintlich gelöscht. Es ist ein Spannungsverhältnis, das es verfassungskonform aufzulösen gilt. Das ist im Ergebnis ja auch geschehen; das Wort "vermeintlich" ist unnötig wertend.

Ich stelle diese Änderungen zur Diskussion.

-- IGreil 09:22, 8. Apr. 2011 (CEST)

Entschuldige bitte mein Revert deiner Bearbeitung. Ich hatte mich verlesen und habe es wieder korrigiert. Ansonsten ausdrückliche Zustimmung zu deiner Bearbeitung. "Vermeintlich" war kommentierend wertend. --80.187.103.136 09:23, 8. Apr. 2011 (CEST)
Änderungen sind nachvollziehbar. Toll wäre es natürlich, wenn man noch Belege dazu nachrreichen würde. --Braveheart Welcome to Project Mayhem 09:28, 8. Apr. 2011 (CEST)

Heftig

Als Deutscher lese ich gerade dieses Gesetz - und bin schockiert. Ist der Artikel überhaupt noch aktuell? Wurde mal überprüft, ob das überhaupt mit dem EU Recht konform geht? Das ist doch ein ziemlich heftiger Eingriff in die Meinungsfreiheit, 10-20 Jahre hinter Gitter kommt man in Deutschland ja selbst für Mord kaum. In dem Artikel könnte man noch unterbingen ob das schon jemals angewendet wurde. Gibt es in Österreich gar keine Proteste gegen das Gesetz? Oder fällt dagegen protestieren dann auch schon unter das Gesetz und man wandert hinter Gitter? Darf man sich überhaupt kritisch darüber äußern oder wird das dann schon als Gesetzübertretung gewertet? Wo kommt dieses Gesetz denn her, haben das die Österreicher selber ersonnen oder kam es von den Siegermächten? Letztes kann eigentlich ja nicht sein weil dann wäre es in Deutschland ja auch so streng. Viele Fragen die man zu dem Artikel vielleicht noch in einem Sonderbereich "Anmerkungen und Kritik" beantworten könnte - sofern es euch in Österreich überhaupt erlaubt ist dazu das Wort Kritik in diesem Zusammenhang auszusprechen ohne das ihr 20 Jahre eingekerket werdet. PS: Ich hab noch mal genauer gelesen, nun denke ich das es sich größtenteils um ein historisches Gesetz handelt? Der Artikel ist etwas verwirrend finde ich wenn man das ließt denkt man das ist die aktuelle Situation in Österreich. (nicht signierter Beitrag von 223.204.247.8 (Diskussion) 16:08, 19. Mär. 2013 (CET))

Den Großteil deiner Fragen beantwortet der Artikel: die Bestimmungen des Artikels sind aktuell. Wie im Artikel steht, ist der von dir angesprochene Art. I (§§ 1 bis 3j) des Verbotsgesetzes noch immer in Kraft und kommt auch zur Anwendung.
"Wurde mal überprüft, ob das überhaupt mit dem EU Recht konform geht" -- Das EU-Recht kommt hier nicht zur Anwendung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage gegen das Verbotsgesetz wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention abgewiesen. (siehe Artikel)
"10-20 Jahre hinter Gitter kommt man in Deutschland ja selbst für Mord kaum." -- Die Strafe 10 bis 20 Jahre liegt unter dem für Mord, dort sind es laut Strafgesetzbuch 10 bis 20 Jahre oder Lebenslänglich. Auch wenn eine Mindeststrafe definiert wurde, bedeutet das nicht, dass sie nicht unterschritten werden könne. (Das passiert beim Verbotsgesetz regelmäßig.) Wie auch im Artikel steht, gibt es relativ viele Freisprüche durch die Geschworenen (die in Österreich in dem für politische Delekte zwingen vorgeschriebenen Geschworenenverfahren über die Schuldfrage alleine entscheiden) wegen der eher sehr hohen Strafandrohungen.
Also, man muss schon wirklich ein Nazi sein, um wegen eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz angeklagt oder verurteilt zu werden.
"In dem Artikel könnte man noch unterbingen ob das schon jemals angewendet wurde." -- siehe Artikel: "1999–2005 ergingen insgesamt 191 Schuldsprüche". - 2006 wurde zB David Irving zu 3 Jahren verurteilt.
"Gibt es in Österreich gar keine Proteste gegen das Gesetz?" -- Kaum, siehe Artikel
"Oder fällt dagegen protestieren dann auch schon unter das Gesetz und man wandert hinter Gitter? Darf man sich überhaupt kritisch darüber äußern oder wird das dann schon als Gesetzübertretung gewertet?" -- Nein. Siehe Artikel.
"Wo kommt dieses Gesetz denn her, haben das die Österreicher selber ersonnen" -- Ja. 1945 beschlossen, 1947 maßgeblich geändert. 1992 dabei teilweise verschärft, jedoch die Mindeststrafen wurden reduziert.
"oder kam es von den Siegermächten?" -- Nein, in Österreich gab es ab 1945 eine Bundesregierung, die Siegermächte haben nie selbst Gesetze erlassen, wie dies in Deutschland der Fall war.
"Viele Fragen die man zu dem Artikel vielleicht noch in einem Sonderbereich "Anmerkungen und Kritik" beantworten könnte" -- Diesen Abschnitt ("Kontroversen um das Verbotsgesetz") gibt es, siehe Artikel.
"ein historisches Gesetz handelt?" -- Das was hier beschrieben ist, ist der immer noch geltende Art. 1. Der historische Rest steht eigentlich nicht im Artikel.
Grüße --Taste1at (Diskussion) 20:36, 19. Mär. 2013 (CET)
PS: Ich habe den neuen Beitrag nach unten verschoben, da neue Beiträge immer unten angefügt werden und daher unten auch leichter zu finden sind. --Taste1at (Diskussion) 20:36, 19. Mär. 2013 (CET)

Der Artikel gehört überarbeitet, denn mittlerweile wurde in Österreich die Liste der verbotenen Symbole, die unter das "Verbotsgesetz" fallen, um vieles erweitert. Beispielsweise fallen jetzt "Kühnengruß" und "Wolfsgruß" ebenso unters Verbotsgesetz wie Symbole der kroatischen Ustascha, der serbischen Tschetniks, der italienischen Faschisten unter Mussolini, der türkischen "Grauen Wölfe" oder Symbole der El-Quaida und des IS. Nachdem bei den Corona-Impfgegnerdemos viele Leute mit Reichskriegsflaggen von 1914 oder Konföderiertenfahnen herumgelaufen sind und zuletzt historische Belege über gezielte Vertreibungspolitik gegen Juden in der Ära Schuschnigg (in drei westlichen Bundesländern) sowie grauenhafte Kriegsverbrechen der k.u.k-Armee im Ersten Weltkrieg in Serbien und Galizien aufgetaucht sind, wird derzeit auf Initiative der Wiener Kultusgemeinde und des DÖW über zusätzlichen Erweiterungen diskutiert. Im Raum steht, dass sich das Verbotsgesetz in Hinkunft auch auf bestimmte Symbole und Devotionalen der Monarchie, des amerikanischen Bürgerkrieges, des Ersten Weltkrieges und des Ständestaates 1933-1938 sowie Devotionalien des Bürgermeisters Lueger beziehen wird. Justizministerien Alma Zadic strebt derartige umfangreiche Erweiterungen an; auch sollen in Hinkunft Besitz, Erwerb und Verkauf von unter das Verbotsgesetz fallenden Devotionalien verboten sein. Die Abnahme dieser Dinge soll dabei zwingend zu einem Strafverfahren führen. Außerdem ist beabsichtigt, dass die Polizei auch ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl in Häusern und Wohnungen nach verbotenen Devotionalien suchen darf. Dem Vorschlag, in "minderschweren Fällen" eine Diversion möglich zu machen, steht das DÖW reserviert gegenüber, die Kultusgemeinde lehnte ihn definitiv ab. 213.143.127.131 11:17, 10. Jan. 2023 (CET)