Einzelsiedlung

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Cottage in Dorset, Südengland

Einzelsiedlung, Einzellage, auch Einzelhof, Einzelhaus, Einödhof – in Bayern und Österreich auch Einöde bzw. Einschicht – nennt man ein bis maximal zwei alleinstehende Gebäude als Wohnplatz beziehungsweise Hofstelle. Die nächstgrößere Siedlungsform ist der Weiler.

Etymologie

Einöde – althochdeutsch einōti‚ allein liegend‘[1] – stellt im Oberdeutschen den kleinsten Siedlungstypus dar (vgl. Einödflur), so „dörfer, weiler und ainöden“ in den Augsburger Chroniken im 15. Jahrhundert[2] oder „stetten, märckten, flecken, ainöden“ in der Tiroler Landsordnung 1573.[3]

Die -ed(t)/-öd(t)-Namen im bairischen Raum beziehen sich aber nicht auf Einödhöfe, die als Hauptsiedlungsraum einen „schönen“ Namen bekamen, sondern auf aufgelassene (verödete) und wiederaufgenommene Siedlungsstellen.

Zur Siedlungsform

Einzelsiedlungen sind typischerweise alleinstehende Bauernhöfe (Gehöfte), Mühlen, Gasthäuser und Ähnliches, die nicht oder kaum in eine geschlossene Ortschaft eingebunden sind. Mehrere, in relativer Nähe befindliche Einzellagen ähnlicher Art bilden eine Streusiedlung.

Die in Österreich gleichgereihten Begriffe Einöde, Einzelhof, Einzelhaus, Einschicht bezeichnen „1 oder 2 benachbarte Gebäude, nicht jedoch Guts- oder Meierhöfe“.[4]

In aller Regel besitzen Einöden wegen ihrer geringen Größe keine eigenen Adress-Namen, sondern werden bei der nächstgrößeren Ortschaft postalisch als Hausnummer derselben mit erfasst.

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Einödhof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Aufl., Berlin/New York 1999, S. 212
  2. Augsburg. In: Die Chroniken der deutschen Städte vom vierzehnten bis ins sechzehnte Jahrhundert. auf Veranlassung und mit Unterstützung Seiner Majestaet des Königs von Bayern, Maximilian II. hrsg. durch die Historische Commission bei der Königl. Academie der Wissenschaften. LII (V). Hirzel, Leipzig 1866, S. 148. Zitiert nach Einöde. I alleinstehender Hof. In: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
  3. New Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Graffschaft Tirol. [Geben in … Jnnsprugg, am Viertzehenden tag des Monats Decembris … Fünffzehenhundert, vnd im Dreyundsibentzigisten Jar; Hannsen Ernstinger … auf sein aignen Costen vnd Verlag … ; im Fünffzehenhundert, Vierundsibentzigisten Jar]. CXLVII [i.e. 148], [27], XXIX Bl. Ernstinger, Innsbruck? 1574, S. VII 3, 2. Zit. ebd.
  4. Österreichischer Amtskalender online. Verl. Österreich, Wien 2000–, passim — Permalink Österreichischer Bibliothekenverbund; vergl. Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT; im amtlichen Ortsverzeichnis der Statistik Austria werden ein oder zwei Häuser auch dann als Einzellage klassiert, wenn sie zwar zu einer größeren Siedlung gehören, aber politisch oder statistisch zu einer anderen politischen Gemeinde oder Ortschaft.