Fahrzeugschein

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Vorderseite des deutschen Fahrzeugscheins, der seit 1. Oktober 2005 ‚Zulassungsbescheinigung Teil I‘ heißt
Rückseite des Dokumentes

Der Fahrzeugschein wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) bei der An- oder Ummeldung von Straßenfahrzeugen ausgestellt und dient der Identifizierung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen als Zulassungsbescheinigung, wie dies in Österreich schon seit 2003 der Fall ist. Die aktuellen fälschungsgesicherten Fahrzeugscheine, die im Gesetz noch immer Fahrzeugschein heißen, tragen diese Bezeichnung im Formular allerdings nur noch als Klammerzusatz zur offiziellen Bezeichnung Zulassungsbescheinigung Teil I.

Rechtliche Bedeutung

In Deutschland ist der Fahrzeugschein (§ 11 FZV) seit dem 1. Oktober 2005 Teil I der Zulassungsbescheinigung, deren Teil II der Fahrzeugbrief ist. Der Fahrzeugschein enthält die wichtigsten technischen Angaben, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen, sowie Name und Anschrift desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, amtliches Kennzeichen und Vermerke über die Durchführung der Hauptuntersuchung. Er enthält jedoch keine Angaben zur Abgasuntersuchung, sodass dazu eine gesonderte Bescheinigung nachzuweisen ist, die aber, anders als der Fahrzeugschein selbst (§ 11 Abs. 6), entgegen verbreiteter Auffassung nicht verpflichtend mitzuführen ist. Berechtigten Personen ist diese Bescheinigung auf Verlangen vorzulegen.

Bei der Zulassung eines Straßenfahrzeugs wird mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine neue Zulassungsbescheinigung (Teil I) ausgestellt, und bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der bisherige Fahrzeugschein entwertet.

Aussehen und Beschaffenheit sind in Anlage 5 (und Anlage 6 für Fahrzeuge der Bundeswehr) der FZV vorgeschrieben. Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugschein und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen.

Der Fahrzeugschein ist eine Urkunde, damit sind die Vorschriften des § 267 StGB (Urkundenfälschung) anwendbar.

Die Polizei ist bei einer Kontrolle zur Einsicht in den Fahrzeugschein berechtigt, er ist gemäß § 11 Abs. 5 FZV beim Fahren eines Kraftfahrzeugs ständig mitzuführen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein nicht im Auto zu belassen, um bei einem Diebstahl des Kfz dem Dieb keine Legitimation zum Führen dieses Fahrzeugs zu geben. Wird der Fahrzeugschein bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § § 48 Nr. 5 FZV vor und kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro nach sich ziehen (BKat Nr. 174).

Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht zwangsläufig mit demjenigen identisch, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer ein Fahrzeug dauerhaft auf eigene Rechnung gebraucht und darüber hinaus die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt. Die Eigentümereigenschaft und die Zulassung zum Straßenverkehr sind regelmäßig nur Indizien für die Haltereigenschaft. Es ist daher beispielsweise möglich, dass Person A Eigentümer eines Fahrzeugs ist, das auf Person B zugelassen ist, während Person C die Kosten bestreitet und über das Fahrzeug verfügt und damit Halter ist. Nur den Halter trifft die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Beschreibung des alten Fahrzeugscheines

Der Fahrzeugschein enthält:

Seite 1

  • Amtliches Kennzeichen
  • Name und Geburtsdatum der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde
  • Anschrift der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde
  • Anmeldung zur ersten Hauptuntersuchung nach Ausstellung
  • Ausstellungsdatum
  • Siegel der ausstellenden Behörde
  • Unterschrift des Sachbearbeiters

Seite 2

Seite 3

  • 16. Zulässige Achslast in kg (vorn/mitten/hinten)
  • 17. Räder und/oder Gleisketten
  • 18.+19. Achsenanzahl
  • 20.–23. Größenbezeichnung der Bereifung
  • 24.+25. Überdruck am Bremsanschluss
  • 26. Anhängerkupplung DIN 740.. – Form und Größe
  • 27. Anhängerkupplung Prüfzeichen
  • 28.+29. Anhängelasten
  • 30. Standgeräusch in dB (A)
  • 31. Fahrgeräusch in dB (A)
  • 32. Tag der ersten Zulassung
  • 33. Bemerkungen [Anmerkung: die Eintragungen gehen über die Seiten 2 und 3]

Seite 4

Seiten 5 und 6

  • Informationstext zur Allgemeinen Betriebserlaubnis und Definition der Feldbezeichnungen auf den Seiten 2 und 3
  • Optisch variables Sicherheitsmerkmal in Form eines Kinegramms und fortlaufender Vordrucknummer

Siehe auch