Friede von Lunéville
Als Friede von Lunéville wird der am 9. Februar 1801 in Lunéville zwischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich unter dem römisch-deutschen Kaiser Franz II. unterzeichnete Friedensschluss bezeichnet. Dem Vertrag ging ein Waffenstillstand voraus, der am 25. Dezember 1800 in Steyr unterzeichnet wurde.
Der Friede von Lunéville beendete den Zweiten Koalitionskrieg gegen Frankreich und bestätigte den Frieden von Campo Formio von 1797.
Bestimmungen
Frankreich erhielt die seit 1794 besetzten linksrheinischen Gebiete, auf die es schon früher Anspruch erhoben und die es am 4. November 1797 gesetzlich mit dem französischen Staatsgebiet verbunden hatte. Napoléon Bonaparte nahm sie am 9. März 1801 offiziell in Besitz. Außerdem erreichte Frankreich die Anerkennung dreier Tochterrepubliken, der Batavischen (Niederlande), der Helvetischen (Schweiz) und der Ligurischen Republik (Genua). Das Reich wurde zur Entschädigung der von den Gebietsverlusten betroffenen deutschen Fürsten verpflichtet, was 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss umgesetzt wurde.
Da durch den Frieden von Lunéville französische Gesetze, die in den annektierten Gebieten förmlich publiziert wurden, staatsrechtliche Anerkennung erhielten, gelten oder galten sie subsidiär in linksrheinischen Gebieten der deutschen Länder teilweise noch bis heute oder in jüngste Zeit, etwa das hauptberufliche sogenannte linksrheinische Notariat, das Friedhofswesen oder bestimmte Staatsleistungen an die Kirchen. Auch der fortschrittliche, für die Wirtschaftsentwicklung des Rheinlands wichtige Code civil galt in diesen Gebieten auch in preußischer und für Rheinhessen in großherzoglich-hessischer Zeit lange weiter und wurde erst 1900 durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch[1] abgelöst.
Durch den Frieden von Lunéville wurden insbesondere am Rhein Städte voneinander getrennt. Zum Beispiel wurde die Stadt Laufenburg aufgeteilt: Der rechtsrheinische Teil kam zur Markgrafschaft Baden und der linksrheinische zur Helvetischen Republik. Basel dagegen wurde nicht geteilt.
Literatur
- Michael Hackner: Der Friede von Lunéville - zum 200. Jahrestag des ersten Schritts zum Untergang des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. In: Juristische Arbeitsblätter 33, 2001, ISSN 0720-6356, S. 813–820
- Peter Hersche (Bearb.): Napoleonische Friedensverträge. Campo Formio 1797 - Lunéville 1801, Amiens 1802 - Pressburg 1805, Tilsit 1807 - Wien-Schönbrunn 1809. 2. neubearbeitete Auflage. Lang, Bern 1973, (Quellen zur neueren Geschichte 5, ISSN 0171-7162).
- Hermann Uhrig: Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville mit der Reichsverfassung. Traugott Bautz, Nordhausen 2014, ISBN 978-3-88309-862-3 (zugl. erweiterte Diss. Tübingen, 2011; Online-Ressource).
Weblinks
- Vertragstext (französisch)
- Vertragstext (deutsch)
Anmerkungen
- ↑ z. B. Art. 286 Nr. 12 Großherzoglich Hessisches AGBGB; Art. 89 Nr. 2 Preußisches AGBGB.
- Friedensvertrag
- Vertrag (Deutschland)
- Koalitionskriege
- Konsulat und Empire
- Vertrag (Französische Geschichte)
- Rechtsgeschichte der Neuzeit (Frankreich)
- Geschichte (Lothringen)
- Habsburgermonarchie vor 1804
- Historische Rechtsquelle (Österreich)
- Rechtsquelle (Heiliges Römisches Reich)
- Historische Rechtsquelle (Frankreich)
- Rechtsquelle (19. Jahrhundert)
- Helvetik
- Ereignis 1801
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