Gemeinsamer Bundesausschuss

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG).

Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach § 12 SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können.

Der G-BA erfüllt seine durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er Richtlinien beschließt oder bereits bestehende aktualisiert, beispielsweise die Hilfsmittel-Richtlinie, die Heilmittel-Richtlinie oder die Arzneimittel-Richtlinie. Diese Richtlinien stehen in der Rangfolge zwar unterhalb von Gesetzen (untergesetzlicher Normencharakter), sind aber dennoch für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Sie gelten für die ambulante Behandlung bei niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten und Psychotherapeuten sowie bei Behandlungen in Krankenhäusern und Kliniken.

Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation erhält der G-BA durch den Bundestag und den Bundesrat in Deutschland. Der G-BA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem auf dem Weg der Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des G-BA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.

Aufgaben und Arbeitsweise

Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzte mit seiner Errichtung die bisher fünf nebeneinander tätigen Ausschüsse:

  • Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
  • Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
  • Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie
  • Koordinierungsausschuss
  • Ausschuss Krankenhaus.

Er trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben ist er mit Qualitätssicherung und Qualitätsmanagementaufgaben betraut. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt. Seine Arbeitsweise ist in einer Geschäfts-[1] und einer Verfahrensordnung[2] hinterlegt, die der Gemeinsame Bundesausschuss selbst beschließt, aber die Zustimmung bzw. Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit benötigt.

Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

So hat der G-BA unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137f SGB V Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet.

Gebäude des Gemeinsamen Bundesausschusses (links), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Mitte) und der Bundesärztekammer (rechts) am Herbert-Lewin-Platz in Berlin-Charlottenburg.

Der G-BA setzt zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Unterausschüsse ein. Gegenwärtig (August 2015) bestehen die neun Unterausschüsse Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und Zahnärztliche Behandlung.[3] Im Gegensatz zum Plenum tagen die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie bestehen aus einem Unparteiischen Vorsitzenden (einer der drei Unparteiischen Mitglieder des Plenums), sechs Vertretern der Kostenträger und sechs Vertretern der Leistungserbringer. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht die Namen der Unparteiischen Vorsitzenden, nicht aber die Namen der übrigen Mitglieder der Unterausschüsse. Patientenvertreter nehmen mitberatend an den Sitzungen teil. Die Unterausschüsse leiten die Ergebnisse ihrer Beratungen als Beschlussempfehlung ans Plenum weiter.[4]

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder.[5] Die Amtszeit der Plenumsmitglieder beträgt sechs Jahre.

Er besteht aus fünf Vertretern der Kostenträger (entsandt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)), fünf Vertretern der Leistungserbringer, vertreten durch zwei benannte Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zwei benannte Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ein benanntes Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sind derzeit (August 2015) Doris Pfeiffer, Johann-Magnus von Stackelberg (bis 2007 im AOK-Bundesvorstand), Gernot Kiefer, Dieter Landrock und Holger Langkutsch. Vertreter der Leistungserbringer sind Andreas Gassen (KBV), Regina Feldmann (KBV), Thomas Reumann (DKG), Georg Baum (DKG) und Wolfgang Eßer (KZBV).

Ferner gibt es drei Unparteiische Mitglieder, von denen einer Vorsitzender des Ausschusses ist. Unparteiischer Vorsitzender ist derzeit (August 2015) Josef Hecken, sein erster Stellvertreter ist Rainer Pitschas. Weitere Unparteiische Mitglieder sind Harald Deisler und Regina Klakow-Franck. Über die drei Unparteiischen müssen sich die oben genannten Vertreter der Kostenträger und Leistungserbringer einigen, andernfalls werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ernannt. Von der Gründung des Gemeinsamen Bundesausschusses 2004 bis 2012 war Rainer Hess Unparteiischer Vorsitzender.

Jeweils bis zu fünf allgemeine Patientenvertreter sowie fünf themenbezogene Patientenvertreter nehmen an Plenums- und Ausschusssitzungen beratend teil, haben ein Antragsrecht und das Recht, vor Abstimmungen ihr Votum einzubringen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Sie werden von den maßgeblichen Organisationen auf Grundlage des § 140f SGB V vom Deutschen Behindertenrat, von der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen, der Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. sowie dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. einvernehmlich benannt. Die Verbände, die sich für eine Beteiligung als Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss qualifizieren, sind in § 2 der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV) genannt.

Rezeption

Dem G-BA wurde vorgeworfen, er sei ein Instrument von Krankenkassen und Politik zur Rationierung im Gesundheitswesen zu Lasten der Patienten. Der G-BA wird oft als „kleiner Gesetzgeber“ oder als das „Zentralkomitee des Gesundheitswesens“ bezeichnet.[6]

Patientenvertreter der Deutschen Aidshilfe, die 2010 an den Verhandlungen des G-BA zur Überführung der diamorphingestützten Behandlung in die Regelversorgung teilnahmen, berichteten von einem „rüden Umgangston – flankiert von persönlichen Angriffen“. Aus ihrer Sicht schien es den Ausschussmitgliedern vorrangig darum zu gehen, ihre ideologisch motivierte Ablehnung dieser Behandlung, die schon in Anhörungen durch den Bundestag deutlich geworden war, durch übertriebene Anforderungen durchzusetzen.[7]

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die sich um Schwerstkranke und Sterbende kümmert, will nun auch Vertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss entsenden. Das Gesundheitsministerium hat das abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist nunmehr eine Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (Az: S11 KR 331/14) anhängig. Die Stiftung verklagt die Bundesrepublik Deutschland.[8]

Derzeit fordern Ärzteverbände und Krankenkassen gemeinsam mit dem Berliner Politikberater Albrecht Kloepfer mehr Transparenz bei den Entscheidungen der G-BA ein. Das Gremium, welches die gesetzlichen Kassenleistungen bestimmt, tagt nur teilweise öffentlich und es ist mitunter nicht nachzuvollziehen, wer sich hinter den Entscheidungen verbirgt. Aus „demokratischer Sicht ist das schwierig“, sagte Kloepfer gegenüber der Zeitung Die Welt.[9]

Kritik an der Bezeichnung

Der Name Gemeinsamer Bundesausschuss lässt in keiner Weise erkennen, auf welchem Gebiet das Gremium tätig ist. Dies hat der Medizinjournalist Eckart Roloff in der Fachzeitschrift Dr. med. Mabuse (39. Jahrgang Nr. 208 vom März/April 2014, S. 7) kritisch angemerkt. Auch ergibt sich die Abkürzung G-BA mit dem Bindestrich nicht aus diesem Namen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. G-BA Geschäftsordnung
  2. G-BA Verfahrensordnung
  3. Der Gemeinsame Bundesausschuss und seine Unterausschüsse. Gemeinsamer Bundesausschuss, Februar 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  4. Die Unterausschüsse. Gemeinsamer Bundesausschuss, 28. Oktober 2014, abgerufen am 30. August 2015.
  5. Mitgliederliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss: Wer kontrolliert den kleinen Gesetzgeber?, Dtsch. Ärztebl. 2013; 110(6): A-211 / B-197 / C-197
  7. Magazin des JES-Bundesverbands, „Drogenkurier“ Nr. 82, Juni 2010, S. 6ff.
  8. GBA-Aufnahme – Patientenschützer verklagen Deutschland Arno Fricke, aerztezeitung.de, 29. April 2014.
  9. http://www.welt.de/wirtschaft/article140428455/Rebellion-gegen-den-Bestimmer-der-Kassenleistungen.html

Literatur

  • Bernhard van Treeck, Christoph Wiesner: G-BA – zentrales Beschlussgremium, Neurotransmitter. 5, 2008, S. 20–22.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Entscheidungen zum Nutzen von Patienten und Versicherten, Berlin, 2014 pdf in deutscher und englischer Sprache (Links geprüft am 12. September 2014).
  • Rainer Hess, Kai Fortelka: Verfahren des G-BA zur Aufklärung von Zweifeln am therapeutischen Nutzen einer medizinischen Methode. In Thomas Schmitz-Rode (Hrsg.): Runder Tisch Medizintechnik. Düsseldorf, 20. November 2008.
  • Rainer Hess: Der Gemeinsame Bundesausschuss – Staatlich dominiertes Machtzentrum oder oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung? Gesellschaftspolitische Kommentare (gpk), Sonderausgabe Nr. 2/09, 50. Jahrgang, Berlin, Bonn, November 2009, S. 3–24.
  • Rainer Hess: Darstellung der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: MedR. 2005, S.385ff.
  • Friedhelm Hase: Verfassungsrechtliche Bewertung der Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. In: MedR. 2005, S. 391ff.
  • Dorothea Bronner, Kai Fortelka: Bewertung der Strukturveränderungen durch das GKV-WSG und Auswirkungen auf den G-BA. In: Die Ersatzkasse. 4/2007.
  • Hilke Bertelsmann u.a.: Vom Nutzen der Nutzenbewertung: Die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin und des Health Technology Assessments als Entscheidungsgrundlage des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: ZaeFQ. 2007, S. 455ff.
  • Dominik Roters: Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: NZS. 2007, S. 176ff..
  • Thomas Vießmann: Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nomos 2009.
  • Stefanie Seehringer: Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V. 2006.
  • Rudolf Hammerschmidt (Red.): Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) – Selbstverwaltung. gpk, Sonderausgabe 2/09. Schütze, Berlin 2009,
  • Karin Ziermann: Inhaltsbestimmung und Abgrenzung der Normsetzungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsausschüsse im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Duncker & Humblot, Berlin 2007 (Schriften zum Gesundheitsrecht, 6).
  • K. Jung, C. Gawlik, B. Gibis, R. Pötsch, P. Rheinberger, N. Schmacke, G. Schneider: Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Ansprüche der Versicherten präzisieren. In: Dtsch Arztebl. 97(7), 2000, A-365.
  • A. Schwalm, M. Perleth, K. Matthias: Der Umgang des Gemeinsamen Bundesausschusses mit „schwacher“ oder fehlender Evidenz. In: Z Evid Fortbild Qual Gesundh wes.,2010.
  • S. Etgeton: Patientenbeteiligung in den Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz. 52(1), 2009, S. 104–110.
  • M. Perleth: Wie kommen Innovationen in die GKV? In: Die Ersatzkasse. 2, 2008, S. 56–59.
  • M. Döhler, P. Manow-Borgwardt: Korporatisierung als gesundheitspolitische Strategie, Staatswissenschaften und Staatspraxis. 1992, S. 64–106.

Weblinks