Gesetzgebungsverfahren (Österreich)
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Das Gesetzgebungsverfahren der Republik Österreich bezieht mehrere Verfassungsorgane mit ein und wird durch einen Gesetzesantrag (auch Gesetzesvorschlag, Gesetzesinitiative) eingeleitet. Zumeist werden die Anträge von der Bundesregierung eingebracht.
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[Bearbeiten] Gesetzgebungsweg
[Bearbeiten] Initiativrecht
Es gibt gemäß Art. 41 Bundes-Verfassungsgesetz vier Arten, wie der Gesetzgebungsweg im Nationalrat eingeleitet werden kann:
- Durch die Bundesregierung (Regierungsvorlage)
- Durch Mitglieder des Nationalrates
-
- Initiativantrag durch mindestens fünf Mitglieder des Nationalrates oder
- Antrag durch einen Ausschuss
- Durch den Bundesrat
-
- Beschluss des gesamten Bundesrates oder
- mindestens eines Drittels seiner Mitglieder
- Durch ein Volksbegehren
-
- Antrag durch 100 000 Stimmberechtigte oder
- je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder
Wird ein Gesetzesantrag im Nationalrat eingebracht, so wird dieser Gesetzesentwurf gleichzeitig, je nach Interessenslage, meist auch an diverse Interessensvereinigungen, Verbände, Organisationen und Ämter außerhalb des Parlaments zur Begutachtung gesandt und regelmäßig auch auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht. Dies entspricht langjähriger Übung, ohne dass dazu aber eine konkrete Rechtspflicht bestünde. Auch den Sozialpartnern, d.h. den Kammern (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, je nach Interessenslage auch Apothekerkammer, Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer und andere Standesvertretungen), der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund wird regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Änderungsvorschläge und Kritik können berücksichtigt werden, ohne dass dazu eine rechtliche Verbindlichkeit bestünde.
[Bearbeiten] Lesungen im Nationalrat
In einer Ersten Lesung wird über den allgemeinen Inhalt des Gesetzesantrages und über seine Zuweisung an einen Ausschuss zur weiteren Behandlung beraten. Der Ausschuss kann zur Erstellung von Änderungsvorschlägen Experten und andere Auskunftspersonen beiziehen. Dem Plenum des Nationalrats, welches in der zweiten Lesung den Entwurf des Ausschusses berät, werden daraufhin die Ergebnisse der Beratungen berichtet. Es folgt die Generaldebatte in welcher über grobe Umrisse des Entwurfes diskutiert wird. In einer Spezialdebatte werden dann hingegen nur noch geringere Änderungen besprochen. Während der zweiten Lesung können noch Abänderungs-, Zusatz- und Entschließungsanträge zur Vorlage eingebracht werden. Ob diese in den Gesetzesentwurf mit einbezogen werden, wird in der Regel durch Aufstehen als Zeichen der Zustimmung oder durch Sitzenbleiben als Zeichen der Ablehnung entschieden. In besonderen Fällen kann es zu namentlichen oder auch geheimen Abstimmungen mittels Stimmzettel kommen.
Die dritte Lesung ist die abschließende Plenardebatte, in welcher die Behebung allfälliger Widersprüche, Schreib- und Druckfehler erfolgt. Danach wird über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Wird er angenommen, liegt ein offizieller Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor, welcher unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden muss.
[Bearbeiten] Abstimmungsverfahren
Wieviele der 183 Abgeordneten jeweils anwesend sein müssen und wieviele davon einem Entwurf zustimmen müssen, damit dieser zustande kommt, ist genau festgelegt, und unterscheidet sich nach der behandelten Materie:
| einfaches Bundesgesetz | Beharrungsbeschluss | Verfassungsgesetz | |
|---|---|---|---|
| Anwesenheit: (Präsensquorum) |
zumindest 1/3 | zumindest 1/2 | zumindest 1/2 |
| Zustimmung der Anwesenden: (Konsensquorum) |
mehr als 1/2 | mehr als 1/2 | zumindest 2/3 |
[Bearbeiten] Behandlung im Bundesrat
Der Bundesrat, welcher aus Abgeordneten der Bundesländer besteht, kann entweder binnen acht Wochen einen begründeten Einspruch (Veto) erheben, dem Gesetz ausdrücklich zustimmen oder aber die Frist reaktionslos verstreichen lassen. Nur im Falles eines Einspruchs wird das Gesetz an den Nationalrat zurückverwiesen, welcher nun Änderungen vornehmen oder unter Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder („erhöhtes Präsensquorum“) einen sogenannten Beharrungsbeschluss fassen kann.
Ausnahmsweise, vor allem soweit es seine eigenen Kompetenzen betrifft, hat der Bundesrat auch ein „absolutes Vetorecht“. Ein Gesetz kann hier ohne seine Zustimmung nicht gültig zustande kommen. Derartige Materien sind neben der Stellung des Bundesrates etwa Änderungen der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern, wie die Einrichtung neuer Bundesbehörden, Betrauung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit Kompetenzen in zweiter Instanz in Bundesmaterien oder die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn davon die Vollziehungskompetenzen der Länder betroffen sind.
Überhaupt keine Befassung des Bundesrates erfolgt bei einigen abschließend aufgezählten Gesetzgebungsverfahren. Dies betrifft etwa die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, Bundesfinanzgesetze oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses.
[Bearbeiten] Unterschrift des Bundespräsidenten
Wurde der eben genannte Weg der Gesetzgebung eingehalten, so ist der Bundespräsident nach in Österreich völlig herrschender Meinung verpflichtet durch seine Unterschrift das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes zu bestätigen. Er darf diese nur dann verweigern, wenn der Gesetzgebungsweg nicht eingehalten wurde („formell verfassungswidrig“).
Eine Verweigerung dieser Unterschrift aufgrund persönlicher Bedenken oder wegen des Verdachts auf „materielle Verfassungswidrigkeit“ ist nicht zulässig, und könnte wohl vor dem Verfassungsgerichtshof, der in diesem Fall als Staatsgericht in Erscheinung tritt, verhandelt werden.
Die Beurkundung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichen (Kontrasignatur).
[Bearbeiten] Inkrafttreten des Gesetzes
Nun hat der Bundeskanzler den Gesetzesbeschluss im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine Frist ist dafür im Bundesverfassungsgesetz allerdings nicht festgelegt.
Ein Gesetz erlangt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindliche Rechtskraft- verfassungsrechtliche Grundlage bildet der Art. 9 Abs. 1 B-VG -, es sei denn im Gesetz wurde ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgesetzt, was auch rückwirkendes Inkrafttreten ermöglicht. Dies ist verfassungsrechtlich uU nicht unbedenklich, und geschieht nur in Ausnahmefällen. Gesetze des Nationalrats gelten für das gesamte Bundesgebiet, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Nach der ordnungsgemäßen Kundmachung eines Gesetzes „kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei“ (§ 2 ABGB). Dies gilt aber, vor allem auch im Strafrecht (§ 9 StGB) nicht uneingeschränkt.
[Bearbeiten] Literatur
- Anton Pelinka: Gesetzgebung im politischen System Österreichs. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europäische Union. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008, S. 431-461.
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