Bundespräsident (Österreich)
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Der Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. 60 Abs 5 B-VG) gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich. Seit 1951 findet die Wahl direkt durch das Bundesvolk statt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiederbestellt werden und in Summe zwölf Jahre ununterbrochen im Amt sein (Art. 60 Abs 5 B-VG). Derzeitiger Bundespräsident ist Heinz Fischer.
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[Bearbeiten] Grundsätzliches
Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip größer als diejenigen der Bundespräsidenten in Deutschland oder der Schweiz. Die Stellung des Bundespräsidenten und seine Kompetenzen definieren Österreich als sogenannte parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. Der österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien.
[Bearbeiten] Historische Entwicklung
Die Stellung des Bundespräsidenten war in der Verfassung von 1920 sehr schwach, also vor allem repräsentativ konzipiert. Der Bundespräsident wurde von der Bundesversammlung gewählt.[1] Mit der Verfassungsnovelle 1929 erhielt die Position des Bundespräsidenten unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Zwar wurde ein von autoritärer Seite gefordertes präsidentielles Regierungssystem nicht eingeführt, wohl aber als Kompromiss die Volkswahl des Bundespräsidenten, sowie die Ernennung des Bundeskanzlers und auf dessen Vorschlag der Bundesminister durch den Bundespräsidenten. Ferner wurde ein Auflösungsrecht des Bundespräsidenten gegenüber dem Nationalrat eingeführt (Art. 29 B-VG). Bestehen blieb jedoch die Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung (siehe sogleich).[1] Da bei der Gründung der Zweiten Republik die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt wurde, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Zweiten Republik aber (zum Teil gezwungenermaßen) in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben, dies wird auch als der „Rollenverzicht“ bezeichnet. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.
[Bearbeiten] Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung
Obwohl die Bundesverfassung dem Bundespräsidenten weit reichende Befugnisse einräumt, wird dessen Handlungsfähigkeit durch die Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung eingeschränkt (Art. 67 B-VG). Dies bedeutet, dass der Bundespräsident grundsätzlich nur auf Vorschlag der Bundesregierung (oder eines von der Bundesregierung ermächtigten Bundesministers) aktiv werden kann. Außerdem sind die Akte des Bundespräsidenten nur gültig, wenn sie vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden. Dies schränkt die Möglichkeit des Bundespräsidenten, aus eigener Initiative tätig zu werden, beträchtlich ein. Ausnahmen von dieser Bindung sind nur durch Verfassungsbestimmungen möglich (sowohl gänzliche Ausnahmen von der Vorschlagsgebundenheit als auch eine Bindung an den Vorschlag anderer Organe als der Bundesregierung bzw eines Bundesministers).
Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keines Vorschlags:
- die Ernennung des Bundeskanzlers (Art. 70 Abs 1 B-VG)
- die Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung (Art. 70 Abs 1 B-VG; zur Entlassung einzelner Bundesminister ist jedoch ein Vorschlag des Bundeskanzlers erforderlich)
- die Bestellung einer einstweiligen Bundesregierung (Art. 71 B-VG)
- die Angelobung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute etc[2]
- strittig ist die Vorschlagsgebundenheit von Akten des Oberbefehls über das Bundesheer[2]
- die herrschende Lehre und Praxis nimmt auch reine Repräsentationsaufgaben vom Vorschlagsprinzip aus[2]
Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung:
- die Entlassung der Bundesregierung (Art. 70 Abs 1 B-VG)
- die Entlassung einzelner Bundesminister[2]
- die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Nationalrates (Art. 70 Abs 2 B-VG)
- Weisungen im Rahmen einer Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (Art. 146 Abs 2 B-VG)
[Bearbeiten] Kompetenzen
- Ernennung der Bundesregierung (Art. 70 Abs 1 B-VG): Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat dem Bundeskanzler und der Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann (siehe Misstrauensvotum), ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen, die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen. Die einzelnen Bundesminister und Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragte. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen (von dieser Möglichkeit wurde auch schon Gebrauch gemacht).
- Entlassung der Bundesregierung (Art. 70 Abs 1 B-VG): Der Bundespräsident ist in der Entlassung der gesamten Bundesregierung oder nur des Bundeskanzlers nicht an einen Vorschlag der Bundesregierung gebunden (kann diese also nach freiem Ermessen entlassen); lediglich zur Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist ein Vorschlag des Bundeskanzlers nötig.
- Auflösung des Nationalrats (Art. 29 Abs 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, allerdings nur ein Mal aus gleichem Anlass.
- Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats mit 2/3-Mehrheit jeden Landtag auflösen, er darf dies allerdings nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. An dieser Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
- Beurkundung von Gesetzen („Staatsnotar“) (Art. 47 Abs 1 B-VG): Der Bundespräsident beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Ist dies der Fall, muss er unterschreiben. Ob und inwieweit dem Bundespräsidenten auch eine inhaltliche Prüfkompetenz im Hinblick auf die Verfassungskonformität des Aktes zukommt, ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt bei schwerer und offenkundiger Verfassungswidrigkeit des vorgelegten Aktes an, dass der Bundespräsident die Beurkundung zu versagen hat. Eine Unterschriftsverweigerung trotz verfassungsgemäßen Zustandekommens könnte zu einer Anklage beim Verfassungsgerichtshof führen.
- Oberbefehlshaber über das Bundesheer: (Art. 80 B-VG) Wie die Kompetenz zur Ernennung der Regierung eher nur formell, besitzt der Bundespräsident keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht
- Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte, Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister delegiert (Art. 66 B-VG), oberste Organe werden aber vom Bundespräsidenten selbst ernannt. (Art. 65 Abs 2 lit a B-VG)
- Ehrentitel: Schaffung und Verleihung von Berufstiteln. (Art. 65 Abs 2 lit a B-VG)
- Vertretung der Republik nach außen: Der Bundespräsident vertritt die Republik Österreich (also den Gesamtstaat) nach außen und schließt Staatsverträge ab (Art 65 Abs 1 B-VG). Beim EU-Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler, wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich durchgesetzt, wobei Bundespräsident Thomas Klestil der Ansicht war, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.
- Begnadigungen von Häftlingen (Art. 65 Abs 2 lit c B-VG iVm § 510 StPO)
- Ehelichkeitserklärung: die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern (praktisch ohne Bedeutung; Art. 65 Abs 1 lit d)
- Notverordnungsrecht
[Bearbeiten] Bundespräsidentenwahl
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Wahlrechts gewählt. Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet der (Art. 60 B-VG), die einfachgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahl werden im Bundespräsidentenwahlgesetz dargelegt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Erzielt im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, so kommt es zu einer Stichwahl. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Kandidaten aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Tritt nur ein Kandidat zur Wahl an, wird diese als Abstimmung abgehalten (Art. 60 B-VG). Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf keine andere Wahl oder Abstimmung zeitgleicht abgehalten werden.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben (Art. 61 B-VG). Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre; eine einmalige Wiederwahl für die unmittelbar folgende Amtsperiode ist möglich (Art. 60 Abs 5 B-VG). Eine erneute Wiederwahl wäre nach mindestens einer Periode Unterbrechung möglich, was aber – vorwiegend auf Grund des hohen Alters von Bundespräsidenten – bisher noch nicht vorkam.
Eine Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl wird ab der Wahl 2010 im gesamten Bundesgebiet nicht mehr bestehen.
Aktiv wahlberechtigt ist, wer auch zur Nationalratswahl aktiv wahlberechtigt ist (also: österreichische Staatsbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine gerichtliche Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind).
Passiv wahlberechtigt ist, wer (Art. 60 Abs 3 B-VG):
- das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzt,
- das 35. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht Mitglied eines regierenden oder ehemals regierenden Hauses ist (ausgeschlossen sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals - irgendwo, nicht nur in Österreich - regiert haben[2]).
Hinsichtlich der letzten Bestimmung brachten im Vorfeld der Bundespräsidentschaftswahl im Jahr 2010 Ulrich Habsburg-Lothringen, Gemeinderat der Grünen in Wolfsberg und seine Schwiegertochter Gabriele Habsburg-Lothringen, im September 2009 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.Begründet wurde dies von Habsburg-Lothringen damit, dass die Nichtzulassung zur Bundespräsidentenwahl als Mitglied eines ehemals regierenden Hauses, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Sachlichkeitsgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Recht auf freie und demokratische Wahlen verletzen würde. Als Rechtsvertreter fungiert der Kärntner Anwalt Rudolf Vouk.[3]
Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Dezember 2009, G 222,223/09 zurückgewiesen, da eine Anfechtung von Wahlgesetzen nur im Rahmen einer Wahlanfechtung zulässig ist.[4]
Im Dezember 2009, noch bevor der VfGH über die Beschwerde Habsburgs entschieden hatte, kündigten der ehemalige Parteivorsitzende der Grünen, Alexander Van der Bellen an, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen in der Verfassung hinsichtlich der Bundespräsidentschaftswahl einzubringen, was am 11. Dezember 2009 auch geschah.[5] FPÖ-Vorsitzender Heinz-Christian Strache kündigte an, diesen Vorstoß zu unterstützen.[6]
[Bearbeiten] Wahlergebnis der letzten Bundespräsidentenwahl
Die Bundespräsidentenwahl des Jahres 2004 hatte folgendes Resultat:
| Wahltag | 25. April 2004 |
| Wahlberechtigte | 6.030.982 |
| Wahlbeteiligung | 71,60 % |
| abgegebene Stimmen | 4.318.439 |
| ungültige Stimmen | 182.423 |
| gültige Stimmen | 4.136.016 |
| Kandidat | Stimmenanzahl | Anteil | Partei |
|---|---|---|---|
| Benita Ferrero-Waldner | 1.969.326 | 47,61 % | ÖVP |
| Heinz Fischer | 2.166.690 | 52,39 % | SPÖ |
siehe auch: Wahlergebnisse österreichischer Bundespräsidentenwahlen
[Bearbeiten] Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, Verhinderung
[Bearbeiten] Immunität
Gemäß Art. 63 B-VG genießt der Bundespräsident während seiner Amtszeit Immunität vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung. Der Bundespräsident darf ausnahmslos nur mit Zustimmung der Bundesversammlung behördlich verfolgt werden.[2] Beabsichtigt eine Behörde die Verfolgung des Bundespräsidenten, hat sie ein „Auslieferungsbegehren“ (Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten) an den Nationalrat zu richten. Spricht sich der Nationalrat durch Beschluss für eine Verfolgung aus, hat der Bundeskanzler sofort die Bundesversammlung einzuberufen, die sodann über die Auslieferung entscheidet.
[Bearbeiten] Anklage beim Verfassungsgerichtshof (Rechtliche Verantwortlichkeit)
Der Bundespräsident kann beim Verfassungsgerichtshof wegen „Verletzung der Bundesverfassung“ angeklagt werden (Art. 142 Abs 2 B-VG). Dafür erforderlich ist ein Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates; auf einen solchen Beschluss hin hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung einzuberufen, welche sodann über die Anklage entscheidet. Die Abstimmung der Bundesversammlung hat in Anwesenheit jeweils der Hälfte der Abgeordneten von Nationalrat und Bundesrat stattzufinden; erforderlich ist eine zwei Drittel-Mehrheit (Art. 68 B-VG).
[Bearbeiten] Absetzung (Politische Verantwortlichkeit)
Der Bundespräsident kann nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden (Art. 60 Abs 6 B-VG). Dafür erforderlich ist ein Antrag des Nationalrats auf Einberufung der Bundesversammlung (Beschluss mit gleichen Quoren wie bei Bundesverfassungsgesetzen, also Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und zwei Drittel-Mehrheit). Hat der Nationalrat den Antrag beschlossen, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung einzuberufen, welche sodann über den Antrag (also über die Frage der Durchführung einer Volksabstimmung) entscheidet. Bereits ab der Beschlussfassung des Nationalrats ist der Bundespräsident „an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert“ und wird von den drei Präsidenten des Nationalrats vertreten (Art. 64 Abs 1 B-VG). Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates zur Folge; auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.
[Bearbeiten] Verhinderung
Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit (bis zu 20 Tagen) verhindert ist, wird er durch den Bundeskanzler, ab dem 21. Tag durch ein Kollegium bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten vertreten. Dieses Kollegium vertritt den Bundespräsidenten auch bei einer „dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten“ (zB im Todesfall) sowie im Falle eines Beschlusses des Nationalrats, die Bundesversammlung mit der Frage einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten zu befassen (Art. 64 Abs 4 BV-G). Bis zur Änderung des Art. 64 Abs 1 BV-G 1977 war der Bundeskanzler in jedem Fall zu Vertretung des Bundespräsidenten berufen.
[Bearbeiten] Österreichische Bundespräsidenten
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Zeitleiste: Bundespräsidenten der Republik Österreich:
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[Bearbeiten] Wissenswertes
- Kein ehemaliger Bundespräsident ist mehr am Leben (Stand: 2009). Fünf von sieben der früheren Bundespräsidenten starben noch vor Ablauf ihrer Amtszeit. Rudolf Kirchschläger ist der bisher einzige Bundespräsident, der zwei volle Amtszeiten absolviert hat. Kurt Waldheim hat zwar seine erste Amtszeit überlebt, wurde aber nicht wiedergewählt da er sich gegen eine erneute Kandidatur entschied. Thomas Klestil starb nur zwei Tage vor dem Ablauf seiner zweiten Amtszeit am 6. Juli 2004.
- Wilhelm Miklas behielt sein Amt - ohne Wahl - während der Zeit des Ständestaates inne.
- Auf dem Dach der Präsidentschaftskanzlei im ersten Wiener Gemeindebezirk befinden sich zwei Fahnenmasten. Sind beide Flaggen (die europäische und die österreichische) gehisst, bedeutet dies, dass der Bundespräsident sich im Land befindet. Ist jedoch die österreichische Flagge eingeholt, so hält er sich zur Zeit im Ausland auf.
- Für die Koordination der Sicherheitsbelange, die den Bundespräsidenten betreffen, ist der Adjutant des Bundespräsidenten, ein Generalmajor des Bundesheeres, zuständig. Die Bewachung in der Hofburg, wie z. B. auch die Zutrittskontrolle, erfolgt durch die Polizei, die Sicherstellung des Schutzes des Bundespräsidenten bei Reisen im In- und Ausland erfolgt je nach Verfügbarkeit durch Exekutivbedienstete bzw. durch ausländische Sicherheitsorgane.
- Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen oder durch das Kennzeichen „A 1“ verdeckt oder ersetzt werden.
- Der Eid, den der Bundespräsident bei Amtsantritt vor der Bundesversammlung leistet, lautet: „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ (Art. 62 B-VG).
[Bearbeiten] Siehe auch
- UHBP
- Wahlergebnisse österreichischer Bundespräsidentenwahlen
- Politisches System Österreichs, Portal:Politik
- Bundespräsident (Deutschland), Bundespräsident (Schweiz)
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, Rz 346 ff.
- ↑ a b c d e f Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, Rz 483 ff.
- ↑ Habsburger kämpft um Kandidatur in der Wiener Zeitung vom 17. September 2009 abgerufen am 17. Oktober 2009
- ↑ VfGH G 222,223/09
- ↑ Antrag der Grünen auf Aufhebung des "Habsburgparagraphen"
- ↑ Grüne und FPÖ wollen Habsburg Kandidatur ermöglichen
[Bearbeiten] Literatur
- Die Präsidentschaftskanzlei, der Amtssitz des österreichischen Bundespräsidenten in der Wiener Hofburg. Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei (1961).
- Die Präsidentschaftskanzlei, der Amtssitz des österreichischen Bundespräsidenten in der Wiener Hofburg. Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien (1958).
[Bearbeiten] Weblinks
- Homepage des Bundespräsidenten der Republik Österreich
- Historische Wahlergebnisse, österreichisches Innenministerium
- Biographien österreichischer Bundespräsidenten und Kanzler
- Kompetenzen des Bundespräsidenten im Detail
- Artikel Bundespräsident (Österreich) im Österreich-Lexikon von aeiou
Erste Republik: Karl Seitz | Michael Hainisch | Wilhelm Miklas
Zweite Republik: Karl Renner | Theodor Körner | Adolf Schärf | Franz Jonas | Rudolf Kirchschläger | Kurt Waldheim | Thomas Klestil | Heinz Fischer
