Gewerbegebiet

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Das Gewerbegebiet in Hamburg-Billbrook

Gewerbegebiet, auch Betriebsgebiet, in der Schweiz Gewerbezone, ist im Sinne des Städtebaurechts ein besonders ausgewiesenes Gebiet einer Gemeinde, in dem vorwiegend Gewerbebetriebe zulässig sind.

Grundlagen

Zu den Gewerbegebieten zählen Gewerbegebiete im engeren Sinne (Betriebsbaugebiete, ohne übermäßige Umweltbelastungen, etwa Beeinträchtigung durch Lärm oder Geruch, etwa Handwerksbetriebe), Industriegebiete, Sondergebiete (etwa Unternehmen, die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie Krankenanstalten, Abfallentsorger, Sprengstofflager, u.v.a.m.) sowie reine Geschäftsbaugebiete (für büro- oder einzelhandelsgeprägte Gebiete, wie Einkaufsparks), außerdem gibt es Mischgebiete (gewerbliche und Wohnnutzung, meist maximal Klein- bis mittelbetriebliche Ansiedlung). Gewerbegebiete, die konkret zu diesem Zweck geschaffen und oft von nur einem Betreiber verwaltet werden, nennt man auch Gewerbepark.

Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt im Regelfall zu einer Zunahme des Verkehrs, weil Arbeitsstellen nur unter Zuhilfenahme individueller (z. B. Pkw) oder kollektiver (z. B. Bus) Verkehrsmittel zu erreichen sind, das umfasst den Werksverkehr wie den Kunden- und Beschäftigtenverkehr. Die Einrichtung von Gewerbegebieten erfolgte ursprünglich, um störende Einwirkungen von Betrieben (Lärm, Geruch, Gefahren) auf Wohnungen zu vermeiden. Später führte die gewünschte Trennung von Wohnen und Arbeiten dazu, dass auch nicht störende Betriebe (etwa Verwaltungsgebäude) von Wohngebieten räumlich getrennt wurden.

Die bewusste Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten wird unterschiedlich gesehen. Zum einen wird die Trennung politisch gefördert, um reine Wohnsiedlungen zu erhalten, die weitgehend frei von Gewerbe und damit auch frei von Gewerbeverkehr sind. Gegenpositionen versuchen eine gemischte Planung, in der nur besonders störende Industrien in Gewerbegebiete ausgelagert werden, während Arbeiten und Wohnen näher zusammengeführt werden sollen.

Nationales

Deutschland

In Deutschland ist dies in § 8 Baunutzungsverordnung geregelt. Danach dürfen in Gewerbegebieten ohne besondere weitere planungsrechtliche Voraussetzungen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke errichtet werden.

Nur in Ausnahmefällen sind in Gewerbegebieten auch Wohnungen (für Personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten zulässig.

Die Grenzen eines Gewerbegebietes werden durch einen Bebauungsplan festgesetzt. Für die Art des Gewerbes gelten Einschränkungen dadurch, dass besonders störende Betriebe nur soweit angesiedelt werden dürfen, als die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Diese Orientierungswert betragen 65 dB am Tage und 55 dB in der Nacht. Somit unterscheidet sich planungsrechtlich ein Gewerbegebiet von einem Industriegebiet, in dem höhere Lärmpegel zulässig sind.[1]

Die bisherige Entwicklung von immer neuen Gewerbegebietsausweisungen in Deutschland (insbesondere staatlich gefördert in Ostdeutschland) führte zu einem deutlichen Überangebot von Gewerbeflächen. Da es bisher allerdings keine amtliche Statistik zur Inanspruchnahme von ausgewiesenen Gewerbegebieten gibt, bleibt es trotz der grundsätzlichen Maxime möglichst wenig Flächenverbrauch zuzulassen, der jeweiligen Einzelfallprüfung der Regionalplanungsbehörde überlassen, Neuausweisungen zu genehmigen oder nicht. Um hier sowohl den Kommunen, als auch den Planungsbehörden empirische Daten an die Hand zu geben, wird in einigen Regionen ein Gewerbeflächen-Monitoring durchgeführt.

Österreich

Der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan, in denen die Bebauung und Nutzung festgelegt wird, ist in den Raumordnungs-Gesetzen der Länder festgelegt.

Weblinks

Commons: Gewerbegebiet – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Gewerbegebiet – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. http://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1