Glücksspielstaatsvertrag

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Basisdaten
Titel: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
Kurztitel: Glücksspielstaatsvertrag
Abkürzung: GlüStV
Art: Staatsvertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 15. Dezember 2011
Inkrafttreten am: 1. Juli 2012
Weblink: Text des GlüStV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schuf. Er trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft. Am 31. Dezember 2011 trat er wieder außer Kraft, da die Ministerpräsidenten der Länder seine Fortgeltung über dieses Datum hinaus nicht beschlossen hatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F.). Gleichwohl galten seine wesentlichen Bestimmungen in den Ländern – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Das beruhte auf Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Staatsvertrag in den einzelnen Ländern.[1]

Ziele

Ziele des Staatsvertrages sind nach §1

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Entwicklung

In seiner ursprünglichen Fassung verankerte der GlüStV das Glücksspielmonopol des staatlichen Sportwettenanbieters Oddset. Damit folgte er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.[2] Demnach ist das staatliche Glücksspielmonopol nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen.

Kritik

Betreiber einiger Spielbanken kritisierten Anfang 2010 eine Wettbewerbsverzerrung durch Ungleichbehandlung zwischen den staatlichen Spielbanken und gewerblichen Spielhallen: Dies führe dazu, dass das staatlich kontrollierte Glücksspiel beispielsweise in Berliner Spielbanken im Jahr 2010 erstmals in die roten Zahlen rutschte. Ursache sei der Glücksspielstaatsvertrag, der etwa abschreckende Ausweiskontrollen vorschreibt, in Verbindung mit fehlender staatlichen Kontrolle – auch beim Nichtraucherschutz – in den Spielhallen.[3] Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag führte Regelungen speziell für Spielhallen mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§§ 24 ff. GlüStV n. F.) ein.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden[4], dass das im damals bestehenden Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampagnen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden.

Nach einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Sonthofen (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Mai 2013, hat der Europäische Gerichtshof entschieden[5], dass der Glücksspielstaatsvertrag im Sportwettenbereich nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV).[6][7] Er beendet u.a. das Vertriebsverbot für Lotto über das Internet, ermöglicht einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot sowie Spielbank-Werbung.

Außerdem sieht der Erste GlüÄndStV für Anbieter von Sportwetten eine auf sieben Jahre begrenzte Ausnahme vom staatlichen Monopol (sog. Experimentierphase) vor. Für diesen Zeitraum sollen nach Art. 10a GlüÄndStV maximal 20 Konzessionen für staatliche und private Anbieter von Sportwetten vergeben werden.

In seiner aktuellen Fassung trat der sogenannte Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (kurz: Erster GlüÄndStV) am 1. Juli 2012 in Kraft. Für eine siebenjährige Experimentierklausel wird der Sportwettenmarkt für private Anbieter geöffnet.

Das Vergabeverfahren für die 20 Konzessionen wurde am 8. August 2012 eröffnet[8], federführend ist das Land Hessen. Nachdem die Vergabe ursprünglich für das Frühjahr 2013 angekündigt war[9], hat sich die Vergabe verzögert, und bis heute sind aufgrund von anhaltenden Gerichtsverfahren keine Lizenzen vergeben worden. Alle Entscheidungen im Konzessionsverfahren werden vom Glücksspielkollegium[10] getroffen, das mit Verwaltungsvertretern aller Länder besetzt ist.

In Bezug auf gewerbliche Spielautomaten soll für Spielhallen eine zusätzliche Erlaubnispflicht eingeführt werden, auch für bereits bestehende. Verbände der Automatenwirtschaft sehen dies als existenzgefährdend an.[11] Nicht mehr enthalten sind die nach § 9, Abs. 1, Satz 3, Nr. 5 im Entwurf vom April 2011[12] noch enthaltenen Websperren von Online-Casinos.

Zur Umsetzung des Änderungsstaatsvertrages wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Ausführungsgesetze beschlossen. Diese regeln auch den Bereich der Spielhallen. Für diese werden über die Vorgaben der Spielverordnung hinaus zusätzliche Anforderungen gestellt wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,[13] Sperrstunden, ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.[14]

Der Landtag des nicht am Glücksspielstaatsvertrag beteiligten Bundeslandes Schleswig-Holstein hat bereits am 14. September 2011 ein „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ verabschiedet.[15][16] Das Gesetz belässt es beim staatlichen Veranstaltungsmonopol für Lotto, aber die Beschränkungen bei Vertrieb und Werbung werden weitgehend aufgehoben. Private Anbieter für Sportwetten und Online-Casinos können vom Bundesland Lizenzen für jeweils fünf Jahre erwerben. Das Gesetz wurde kontrovers diskutiert. Die Regierung begründete die Neuregelung mit erwarteten jährlichen Lizenzabgaben in Höhe von 40 bis 60 Millionen Euro, der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem verbreiteten Glücksspiel im Internet. Andere Bundesländer kritisierten die Regelung hingegen. Die Opposition warf der Regierung vor, Vorschlägen der Lobby privater Glücksspielanbieter gefolgt zu sein, ohne die Gefahren der Spielsucht zu beachten.[17] Die Neue Landesregierung von Schleswig-Holstein trat im Januar 2013 dem Ersten GlüÄndStV bei, vergab aber kurz zuvor noch Lizenzen auf Basis des Landesgesetzes.[18] Der EuGH bestätigte in einer Entscheidung vom 12. Juni 2014 den Sonderweg Schleswig-Holsteins im Nachhinein.[19]

Im Juli 2014 veröffentlichte die EU-Kommission eine Empfehlung mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU).[20] Empfehlungen sind für EU-Mitgliedsstaaten nicht bindend, können aber richtungsweisend für zukünftige regulatorische Vorstöße der EU-Kommission sein.

Die hessische Landesregierung schlug im Oktober 2015 vor, das Glücksspielkollegium durch eine neue Aufsichtsbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zu ersetzen.[21]

Gerichtsverfahren

Der bayrische Gerichtshof konstatierte, dass die durch Organe der Bundesrepublik ausgesprochenen Einschränkungen/Verbote der angebotenen Dienstleistung für in der EU lizenzierte Glücksspielunternehmen nicht rechtens seien. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag diene lediglich der Festigung des Staatsmonopols im Glücksspielsektor. Deshalb erklärte er diesen Vertrag als verfassungswidrig.[22]

Auf Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wurde das Vergabeverfahren gestoppt.[23] Das Gericht hatte im September 2014 in einem Eilbeschluss das Verfahren zur Vergabe von Sportwetten als intransparent und als Verletzung der EU-Dienstleistungsfreiheit bewertet.[24] In einem Urteil vom 5. Mai 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht den Beschluss.[23] Das Land Hessen legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.[25] Der Verwaltungsgerichtshof rügte das Vergabeverfahren als intransparent und erklärte die Vergabe der Konzessionen durch das Glücksspielkollegium für verfassungswidrig.[26]

Literatur

  • Roland Bornemann, Werbung für Glücksspiel im Fernsehen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, K&R 2012, 563
  • Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig (Hrsg.): Glücksspielrecht. Glücksspielstaatsvertrag, § 284 StGB, §§ 33c ff. GewO, SpielVO, RennwLottG, GG, EGV, GATS, EV/SlgLottVO-DDR u.a. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58093-2.
  • Martin Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 40/2012, 2918

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 – M 17 S 12.2760, S. 14.
  2. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, Volltext.
  3. Tagesspiegel – Nichts geht mehr in Berlins Spielbanken und Erwiderung der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH dazu.
  4. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Az. C-316/07, Volltext.
  5. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016, Az. C‑336/14
  6. Caroline Freisfeld: Glücksspielstaatsvertrag ist unterzeichnet, FAZ Online 15. Dezember 2011
  7. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Entwurfsfassung 6. Oktober 2011
  8. EU Bekanntmachung zu Sportwettenkonzessionen (Volltext, als PDF)
  9. Interview mit Rahela Welp, Leiterin des Vergabeverfahrens, als PDF
  10. Seite des Hessischen Innenministeriums zum Glücksspielkollegium
  11. AWI: Glücksspielstaatsvertrag-Novelle gefährdet 70 000 Arbeitsplätze, Automatenmarkt Online
  12. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Entwurfsfassung 14. April 2011 (PDF; 1,4 MB)
  13. Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011, § 6 (PDF; 1,4 MB)
  14. Übersicht Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen, Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)
  15. Drucksache 17/1785, Schleswig-Holsteinischer Landtag (PDF; 256 kB)
  16. Urlich Exner: Kieler Glücksspielgesetz blamiert andere Bundesländer, Welt-Online, 14. September 2011
  17. ZEIT, AFP, dpa: Schleswig-Holstein öffnet Glücksspielmarkt, 14. September 2011.
  18. Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema, 24. Januar 2013
  19. Eilmeldung zum Thema vom 12. Juni 2014
  20. Volltext der Empfehlung als PDF
  21. „Hessen macht konkrete Vorschläge für eine moderne Glücksspielregulierung“ | Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. In: innen.hessen.de. Abgerufen am 2. Juli 2016.
  22. Bayrischer Verfassungsgerichtshof: Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag ist verfassungswidrig. 16. Februar 2016, abgerufen am 4. August 2016 (deutsch).
  23. a b Verwaltungsgericht Wiesbaden stoppt die angekündigte Erteilung von 20 Sportwetten-Konzessionen an die ausgewählten Bewerber. In: vg-wiesbaden-justiz.hessen.de. Abgerufen am 13. Juni 2016.
  24. Thorsten Winter: Sportwetten: „Lizenzvergabe intransparent“. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 19. September 2014, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 13. Juni 2016]).
  25. Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde des Landes Hessen zurück. In: vgh-kassel-justiz.hessen.de. Abgerufen am 2. Juli 2016.
  26. FOCUS Online: Gericht: Weiter keine Vergabe von Sportwetten-Konzessionen. Abgerufen am 2. Juli 2016.