Abstammungsprinzip
Ius Sanguinis (auch ius sanguis, Jus Sanguinis, lat. „Recht des Blutes“ (→ Blutsverwandtschaft)) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil) selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch „Abstammungsprinzip“ genannt.
Es gilt in den meisten Staaten allein oder in Verbindung mit dem Geburtsortsprinzip und kann nachrangig sein gegenüber ausschließenden Prinzipien wie der Vermeidung mehrfacher Staatsbürgerschaften (z. B. in China) oder früher weit verbreiteten und immer noch anzutreffenden Bedingungen an Geschlecht, Religion oder Ethnie.
Das insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis herrschende ius soli („Recht des Bodens“) ist ein anderes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an. Es wird in manchen Staaten (z. B. Frankreich) neben dem Ius Sanguinis oder in Ergänzung zu diesem praktiziert.
Staaten, die das Abstammungsprinzip anwenden [Bearbeiten]
Deutschland [Bearbeiten]
Im Deutschen Kaiserreich galt das 1870 noch für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870[1], in dem die „Bundesangehörigkeit“ aus der Staatsangehörigkeit der Gliedstaaten abgeleitet wurde. Es trat nach der Reichsgründung in weiteren Bundesstaaten in Kraft, etwa im Königreich Bayern durch Paragraf 9 des Gesetzes, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern vom 22. April 1871[2]. Auch im Reichsland Elsaß-Lothringen, das kein Bundesstaat war, wurde die norddeutsche Regelung in der für Bayern geltenden Fassung durch das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vom 8. Januar 1873[3] in Kraft gesetzt, so dass auch dessen Einwohner Angehörige des Deutschen Reiches wurden.
1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft, das seither in Deutschland gilt. Diese Regelung führte eine der Sache nach einheitliche Reichs-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeiten der deutschen Länder ein, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortsprinzip ab. Während des Nationalsozialismus wurden 1934 die Länderstaatsangehörigkeiten abgeschafft und die (unmittelbare) Reichsangehörigkeit als deutsche Staatsangehörigkeit definiert.[4] Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip wieder verstärkt das Geburtsortsprinzip ein.[5]
Israel [Bearbeiten]
In Israel besagt das Rückkehrgesetz aus dem Jahr 1950, dass jede Person nach Israel einwandern darf, die eine jüdische Mutter hat oder konvertiert ist und keiner anderen Religion angehört.
Schweiz [Bearbeiten]
Das Schweizer Bürgerrecht wird ausschließlich durch Abstammung an Kinder übertragen. Jeder Schweizer erbt (in der Regel von seinem Vater) den Heimat- oder Bürgerort. Als Bürger einer Bürgergemeinde hat er automatisch auch das Schweizer Bürgerrecht. Wohnort der Eltern und eigener Geburtsort sind für diesen Vorgang unerheblich.
Einbürgerungen sind an strenge Bedingungen geknüpft und für die Betroffenen mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Wer eingebürgert werden will, ersucht um das Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde, womit er auch das Bürgerrecht des Bundes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, erhält.
Literatur [Bearbeiten]
- Rogers Brubaker: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich. Junius-Verlag, Hamburg 1994, ISBN 3-88506-234-8.
- Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. Lexis-Nexis-Verlag, Wien 2011, ISBN 978-3-70075-010-9.
- Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945. V & R Unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6 (zugl. Dissertation, Universität Konstanz 2004).
- Wolfgang Wippermann: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich. In: Hans Henning Hahn (Hrsg.): Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert. Akademie Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-05-003343-6, S. 133–143.
Weblinks [Bearbeiten]
- Das Abstammungsprinzip, Webseite der deutschen Bundesregierung
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Gesetzestext
- ↑ Gesetzestext
- ↑ Gesetzestext
- ↑ Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934
- ↑ Bundesregierung: Optionsmodell
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