Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

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Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist der Wirtschaftszweig, in dem Landwirtschaft, Forstwirtschaft und weitere verwandte Wirtschaftszweige der Urproduktion zusammengefasst werden. Die Unternehmen nennt man Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.

Zum Begriff

Verkehrsschild, das diesen Begriff benutzt

Land- und Forstwirtschaft als Sammelbegriff ist in amtlichen Statistiken zusammengefasst. Seit einigen Jahren führen die Statistiken sie aber insbesondere zusammen mit Fischerei: In der internationalen Wirtschaftsystematik der UNO als ISIC A, desgleichen in der EU-Übernahme NACE 2.0, dort Abschnitt – vor 2006, in der NACE 1.1 wurde noch A Land- und Forstwirtschaft und B Fischerei und Fischzucht geführt.

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine in Deutschland und Österreich häufig gebrauchte Sammelbezeichnung aus dem Steuerrecht. Der Grund liegt darin, dass viele Landwirtschaftsbetriebe auch Waldbesitzer sind (Kleinwaldbesitzer) und auch andere Nebengewerbe betreiben, sodass eine strenge Trennung nicht zweckdienlich ist. Reine Forstbetriebe sind relativ selten (nur Großwaldbesitzungen und staatliche Betriebe).

Auch die Alpenkonvention, ein internationales Abkommen der Alpenstaaten, betont die Zusammengehörigkeit:

„Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine ganzheitliche Konzeption von Land- und Forstwirtschaft auf Grund ihrer sich ergänzenden und zum Teil voneinander abhängigen Funktionen in den Berggebieten erforderlich ist.“

Artikel 13 Land- und Forstwirtschaft als Einheit der Alpenkonvention – Protokoll Berglandwirtschaft [1]

Deutschland

In Deutschland regelt der § 24 des Umsatzsteuergesetzes durchschnittliche Steuersätze gemeinsam für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

UStG § 24[2]

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

Österreich

In Österreich beruht der Begriff auf dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955),[3] dem zentralen Gesetz über die Vermögenschaften auch als Betriebsgrundlage. Geregelt sind im Abschnitt I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 29 Unterarten:

  1. das landwirtschaftliche Vermögen (Lit. a., §§ 30 ff.)
  2. das forstwirtschaftliche Vermögen (Lit. b., §§ 46,47)
  3. das Weinbauvermögen (Lit. c., §§ 48)
  4. das gärtnerische Vermögen (Lit. a., §§ 49)
  5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Lit. e., §§ 50): dazu gehören „insbesondere:
    1. das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen
    2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen
    3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien)“

Insgesamt umfasst das nach Gewerbeordnung[4] „die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, den Wein- und Obstbau, den Gartenbau und die Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei,“[5] sowie das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, wie:[6]

und Tätigkeiten wie Ausschank im Rahmen der Almbewirtschaftung, Fuhrwerks- und Winterdienst, Kulturpflege im ländlichen Raum (etwa Mähdienste), Kompostieren oder „Abbau der eigenen Bodensubstanz“ (etwa Lehmgruben) und Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse (Kleinkraftwerke bis 4 MW). Im weiteren Sinne (andere Gesetzesmaterien) umfasst der Begriff auch Ab-Hof-Verkauf insgesamt, Buschenschank, ländliche Privatzimmervermietung, Urlaub am Bauernhof und anderes mehr.

Auf dieser Klassierung beruhen zahlreiche Einstufungen, vom Steuerrecht und Förderungen bis hin zur amtlichen Statistik. In Österreich ist auch seit 1919 Land- und Forstwirtschaft ein gemeinsames ministerielles Ressort (Portefeuille), als sich aus dem k.k. Ackerbauministerium das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft entwickelte (derzeit Sektionen II und III am Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Lebensministerium, BMLFUW).[7]

Insgesamt gibt es in Österreich etwa 200.000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe, im Vergleich zu 300.000 Betrieben der sonstigen Produktions- und Dienstleistungsbereiche insgesamt. Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 3 Mrd. €, das sind nur knapp 3 % der Produktion und weniger als 1,5 % der betrieblichen Gesamtwertschöpfung Österreichs.[8]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft – Protokoll „Berglandwirtschaft“ StF: BGBl. III Nr. 231/2002 (i.d.g.F. online, ris.bka).
  2. Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) [1] Bundesministeriums für Justiz (abgerufen am 25. Februar 2008)
  3. Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG. 1955). StF: BGBl. Nr. 148/1955 (i.d.g.F. online, ris.bka).
  4. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994. StF: BGBl. Nr. 194/1994 (i.d.g.F. online, ris.bka).
  5. Zitat Was fällt unter den Begriff Land- und Forstwirtschaft? In: Land- und Forstwirtschaft - Ausnahmen von der Gewerbeordnung - FAQs, Nummer 1., Wirtschaftskammer, portal.wko.at, 19. Oktober 2012, abgerufen 7/2013.
  6. §§ 2. Abs. 1 Z. 1–4, Abs. 2–8 GewO, GewO 1. Geltungsbereich;
    auch kurz: Was versteht man unter Nebengewerben? FAQ Nummer 12. und Welche Tätigkeiten zählen zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft? 13., portal.wko.at: „Dabei handelt es sich um an sich der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, die aber deshalb vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang zu einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen.“
  7. Seinerzeit war der Hauptgrund, dass die ehemals habsburgischen Waldbesitzungen an die Republik Österreich gingen, die heutigen Bundesforste, und auch sonst viel adeliger Waldbesitz in Unternehmensformen übergeführt wurde.
  8. Leistungs- und Strukturdaten, div. Statistikenstatistik.at
    Produktions- und Dienstleistungsbereiche: NACE B–N ohne Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen