Der Lohnsteuerjahresausgleich wird durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt, um die während des Jahres eventuell aufgetretenen Abgabespitzen einzelner Monate durch Änderung des Betrachtungszeitraums auf das gesamte Kalenderjahr (= Ausgleichsjahr) abzuschwächen.
[Bearbeiten] Abgrenzung zur Einkommensteuererklärung
Der Lohnsteuerjahresausgleich hat absolut nichts mit der Einkommensteuererklärung zu tun, die der Arbeitnehmer nach Abschluss des Kalenderjahres abgeben muss oder will. Er dient lediglich dazu die Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung zu reduzieren, da diese in seinen Anwendungsfällen in der Regel zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
[Bearbeiten] Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt, nicht aber verpflichtet.
[Bearbeiten] Ausschlusstatbestände einzelner Arbeitnehmer
Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, hat er bei jedem einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen, ob auch alle Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich hierbei meist um Tatbestände, bei denen ohnehin eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Hierzu gibt es einzelne Ausschlusstatbestände, bei denen einzelne Arbeitnehmer nicht für den Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden dürfen:
- Der Arbeitnehmer ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- Der Arbeitnehmer hat beantragt, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden soll
- Der Arbeitnehmer war für das Ausgleichsjahr oder einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern
- Der Arbeitnehmer war für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III und IV zu besteuern
- Es wurde das Faktorverfahren angewendet
- Es war bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen
- Der Arbeitnehmer war im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen und nach der besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr bezogen hat
- Im Lohnkonto mindestens einmal eine Unterbrechung (Großbuchstabe U) einzutragen war
- Der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Ausgleichsjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und dem Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nicht im kompletten Ausgleichsjahr ständig in einem Dienstverhältnis stand
[Bearbeiten] Beispiel 1 - Gehaltsveränderung
- Gehaltsveränderung ab Juli
- Steuerklasse I, Kirchensteuer 9%, keine Kinderfreibeträge, Kinderlos, Geburtsjahr 1960, Tarif 2012
| Monat(e) |
BMG |
LSt |
Soli |
KiSt |
| Jan-Jun |
2.000,00 |
217,08 |
11,93 |
19,53 |
| Jul-Dez |
3.000,00 |
468,33 |
25,75 |
42,14 |
| Summe |
30.000,00 |
4.112,46 |
226,08 |
370,02 |
| LStJA |
BMG |
LSt |
Soli |
KiSt |
| Abzug im laufenden Jahr |
30.000,00 |
4.112,46 |
226,08 |
370,02 |
| Abzug bei Jahresbetrachtung |
30.000,00 |
4.052,00 |
222,86 |
364,68 |
| Erstattung beim LStJA |
-- |
60,64 |
3,22 |
5,34 |
[Bearbeiten] Beispiel 2 - Einmalzahlung
- Gleichbleibendes Gehalt. Einmalzahlungen im Juni und November
- Steuerklasse I, Kirchensteuer 9%, keine Kinderfreibeträge, Kinderlos, Geburtsjahr 1960, Tarif 2012
| Monat(e) |
BMG |
LSt |
Soli |
KiSt |
| Jan-Mai |
2.000,00 |
217,08 |
11,93 |
19,53 |
| Jun |
4.000,00 |
686,08 |
37,73 |
61,64 |
| Jul-Okt |
2.000,00 |
217,08 |
11,93 |
19,53 |
| Nov |
4.000,00 |
686,08 |
37,73 |
61,64 |
| Dez |
2.000,00 |
217,08 |
11,93 |
19,53 |
| Summe |
28.000,00 |
3.542,96 |
194,76 |
318,78 |
| LStJA |
BMG |
LSt |
Soli |
KiSt |
| Abzug im laufenden Jahr |
28.000,00 |
3.542,96 |
194,76 |
318,78 |
| Abzug bei Jahresbetrachtung |
28.000,00 |
3.556,00 |
195,58 |
320,04 |
| Theoretischer Mehrbetrag beim LStJA |
-- |
13,04 |
0,82 |
1,26 |