Meier

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. April 2016 um 18:14 Uhr durch PieRat (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 80.201.101.37 (Diskussion) auf die letzte Version von 84.159.149.105 zurückgesetzt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mair, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayer, Mayr, Meyr, Majer, aus lateinisch maior) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes („Meierei“), ab dem späteren Mittelalter auch einen Pächter oder selbständigen Bauern.

Bezeichnungen

Georg (Georg) Loesser (Loesser; Lesser), Stainschneider; Hofmaister; Schaffer (Steinschneider; Schaffer)[1]

Für den Meier gab es eine Vielzahl regional und zeitlich unterschiedlicher Bezeichnungen wie z. B. Amtmann (Ammann), Amtsschulze, Bauernvogt, Drost, Gutsvogt, Hofbauer, Hofschultheiß, Meiervogt, Schultheiß, Vogt. War der Grundherr ein Kloster, spricht man auch von Klostermeier, Kellerer, Pfleger, Schaffner oder Stiftsamtmann.

Mit maior domus (lat.) bezeichnete man den Obersten des Hauses bzw. des Hausgesindes. Als eingesetzter Verwalter des Grundherren war der Maier im Mittelalter der Gutsvogt. In Niedersachsen bezeichnete man auch Pächter von landwirtschaftlichem Boden als Meier.[2]

Johann Christoph Adelung[3] unterscheidet vier unterschiedliche Bezeichnungen und Funktionen für den Meier:

  1. Den „Major Domus oder Comes Palatii (Graf des Palastes[4]) der Fränkischen Könige, der oberste Pfalzgraf“, der „in den mittlern Zeiten sehr oft unter dem Nahmen des Meiers, Hausmeiers“ vorkommt. „Noch in dem Schwabenspiegel heißt der Churfürst von der Pfalz des heil. Reichs obrister Richter und Hausmeier. In den folgenden Zeiten wurde derjenige vornehme Hofbeamte, welcher jetzt unter dem gleichbedeutenden Nahmen des Hofmeisters bekannt ist, Meier und Hausmeier genannt.“
  2. „In den Städten war der Meier, eine der vornehmsten obrigkeitlichen Personen, welche die hohe Gerichtsbarkeit ausübete, und mit den Vögten und Schuldheißen beynahe einerley Amt und Würde hatte, zuweilen aber auch noch denselben verschieden war“.
  3. „Der Vorgesetzte der Landwirthschaft so wohl einer ganzen Gegend, als auch eines einzelnen Landgutes, wo es ehedem von mehrern Arten solcher Vorgesetzten gebraucht wurde, und zum Theil noch gebraucht wird. Besonders pflegt man einen Vorgesetzten eines Land- oder Feldgutes, auch wenn es nur ein Bauergut ist, welcher gegen einen jährlichen Lohn die Aufsicht über den Feldbau führet, und der oberste unter den Knechten ist, in vielen Gegenden einen Meier oder Hofmeyer zu nennen. An andern Orten heißt er Vogt, Feldvogt, Schirrmeister, in Böhmen Schaffner, im Pommern Statthalter, in Meißen aber Hofmeister. […] Die Vorgesetzte der Mägde eines Gutes, sie sey nun die Frau des Meiers oder nicht, wird alsdann die Meierinn, Hofmeierinn genannt.“
  4. „In noch weiterer Bedeutung sind in vielen Gegenden, besonders Niedersachses und Westphalens, die Meier Besitzer unfreyer Bauergüter, gewisse Erbzinsleute, welche ihr Meiergut oder ihren Meierhof nicht eigenthümlich, sondern nur als einen alle neun Jahre zu erneuernden Erbpacht besitzen, und dem Gutsherren einen gewissen festgesetzten Meierzins entrichten.“

Funktion des Meiers

Der Meier betrieb für den Grundherrn selbst einen Bauernhof, den Fronhof, beaufsichtigte die Hörigen (villici), welche die dem Fronhof unterstellten Hufen (oder Huben) bewirtschafteten, zog von ihnen die Abgaben für den Grundherrn ein und übte in der Regel als Träger der grundherrlichen Gerichtsbarkeit auch das Hofrecht (Frondienst) aus.

Die Meier waren ursprünglich selbst Hörige; im Laufe des Mittelalters konnten sie oft zu Ministerialen aufsteigen und versuchten ihr Meieramt zu einem erblichen Lehen zu machen. Im Zuge dieser Entwicklung wurden die Naturalabgaben von den Grundherrn häufig in eine feste, jährliche Geldeinkunft umgewandelt, so dass der Meier oft vom Gutsverwalter zum Pächter wurde. Das Gut hieß dann Meierhof oder Meiergut (Kolonat). Aus dieser bäuerlichen Berufs- und Stellungsbezeichnung bildete sich der häufig anzutreffende Familienname Meier mit seinen orthografischen Varianten.

Meierrecht

Das Meierrecht ist seit 1290[5] belegt und bedeutet das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe, das sich von einem Hypothekenverbot meist zu einem vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrecht und dann infolge historischer Agrargesetzgebung ebenso wie das Erbpacht-, Erbzinsrecht usw. in Eigentum verwandelt hat.[6] Der Meier gehörte also dem freien Bauerntum an. Vergleiche hierzu auch das mittelalterliche Versepos Meier Helmbrecht.

Literatur

  • Otto Stolz: Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschaft in Tirol und Vorarlberg. Ferrari-Auer, Bozen 1949 (bes. S. 42ff.: Herren- und Meierhöfe).
  • Philippe Dollinger: Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert (= Publications de la Faculté des Lettres de l'Université de Strasbourg. Band 112). Beck, München 1982, ISBN 3-406-08433-8.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Meier – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. http://www.nuernberger-hausbuecher.de/75-Amb-2-317b-81-r/data
  2. Autorenkollektiv unter Leitung von A. M. Uhlmann: Meyers Neues Lexikon. 5. Band, VEB Bibliographisches Institut Leipzig, Verlagslizenz 433 130/63, S. 715
  3. Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, 1811
  4. Google-Übersetzung
  5. Eintrag Meierrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch, DRW Online, Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Meierrechtliche Bestimmungen gingen noch stark ins Reichserbhofgesetz ein.
  6. Eintrag Meier. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890