Meier

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche
Wikipedia:Hauptseite
Dieser Artikel behandelt den historischen Verwaltungsbeamten. Für Personen dieses Namens siehe Meier (Familienname), für sonstige Bedeutungen Meier (Begriffsklärung).

Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayr, aus lat. maior) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes, ab dem späteren Mittelalter auch einen Pächter oder selbständigen Bauern.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bezeichnungen

Für den Meier gab es eine Vielzahl regional und zeitlich unterschiedlicher Bezeichnungen wie z. B. Amtmann (Ammann), Amtsschulze, Bauernvogt, Drost, Gutsvogt, Hofbauer, Hofschultheiß, Meiervogt, Schultheiß, Vogt. Ist der Grundherr ein Kloster, spricht man auch von Klostermeier, Kellerer, Pfleger, Schaffner oder Stiftsamtmann.

[Bearbeiten] Funktion des Meiers

Der Meier betrieb für den Grundherrn selbst einen Bauernhof, den Fronhof, beaufsichtigte die Hörigen (villici), die die dem Fronhof unterstellten Hufen bewirtschafteten, zog von ihnen die Abgaben für den Grundherrn ein und übte in der Regel als Träger der grundherrlichen Gerichtsbarkeit auch das Hofrecht (Frondienst) aus.

Die Meier waren ursprünglich selbst Hörige; im Lauf des Mittelalters konnten sie oft zu Ministerialen aufsteigen und versuchten, ihr Meieramt zu einem erblichen Lehen zu machen. Im Zuge dieser Entwicklung wurden die Naturalabgaben von den Grundherrn häufig in eine feste, jährlich zu entrichtende Summe umgewandelt, so dass der Meier vom Gutsverwalter zum Pächter wurde. Das Gut hieß dann Meierhof oder Meiergut (Kolonat). Aus dieser bäuerlichen Berufs- und Stellungsbezeichnung bildete sich der häufige Familienname Meier.

[Bearbeiten] Meierrecht

Das Meierrecht ist belegt seit 1290[1] und bedeutet das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe, das sich von einem Hypothekenverbot meist zu einem vererblichen und veräusserlichen Nutzungsrecht und dann infolge historischer Agrargesetzgebung ebenso wie das Erbpacht-, Erbzinsrecht usw. in Eigentum verwandelt hat.[2] Der Meier gehörte also dem freien Bauerntum an. Vergleiche hierzu auch das mittelalterliche Versepos Meier Helmbrecht.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Eintrag Meierrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch, DRW Online, Heidelberger Akademie der Wissenschaften
  2. Eintrag Meier. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890
Persönliche Werkzeuge
Buch erstellen
Andere Sprachen