Nachbarschaftshilfe

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Nachbarschaftshilfe bezeichnet eine gegenseitige, unter Nachbarn gewährte Form der Hilfe und Unterstützung, bei der zumeist auf ein Entgelt in Form einer Geldzahlung verzichtet und stattdessen Gegenleistungen in ähnlicher Form erbracht werden. Nachbarschaftshilfe ist üblicherweise ein gewohnheitsmäßiges und wenig formalisiertes Instrument sozialer Gemeinschaften zur Bewältigung von individuellen oder gemeinschaftlichen Bedürfnissen, Notlagen und Krisen.

Formen

Motivation zur nachbarschaftlichen Hilfe entsteht zumeist zwischen Menschen, die in einer ähnlichen sozialen oder materiellen Situation sind. „Funktionierende Nachbarschaft“, für die Nachbarschaftshilfe ein Indiz ist, entsteht zum Beispiel in bäuerlichen Dorfgemeinschaften in Zeiten anwachsenden Arbeitskräftebedarfs (gegenseitige Hilfe beim gemeinsamen Einbringen der Ernte) oder zur Abwehr von Bedrohungen und Gefahren (Deichschutz, Freiwillige Feuerwehr; siehe auch Pumpennachbarschaft)[1]. Als individuelle Hilfe ermöglicht Nachbarschaftshilfe die Bewältigung von Alltagsproblemen bis hin zur Überwindung von Krisen wie Krankheit und Armut.

In urbanen Gesellschaften mit einem hohen Grad der Individualisierung wird häufig das Fehlen von Nachbarschaftshilfe beklagt, beispielsweise in der anonymen Nachbarschaft von Hochhausbewohnern. Zumeist sind dort jedoch auch ihre materiellen Gründe entfallen (Sozialhilfe, Rentenversicherung, Sozialstationen, Kindertagesstätten, Altersheime) oder professionelle Formen der Gefahrenabwehr etabliert (Berufsfeuerwehr). Kommunale, kirchliche oder verbandliche Gemeinwesenarbeit bemüht sich dort um die (Wieder-) Belebung nachbarschaftlicher Solidarität und gegenseitiger Unterstützung.[2]

Aktuelle Ansätze mit dem gleichen Ziel sind unter dem Namen Quartiersmanagement bekannt und auch die Selbsthilfe-Bewegung kann als Ersatz früherer Nachbarschaftshilfe verstanden werden. Als weitere, organisierte Form der Nachbarschaftshilfe sind auch Zeitbanken anzusehen.

Gesetzliche Regelungen

Deutschland

In einigen Gesetzen wird der nachbarschaftlichen Hilfe eine besondere Rolle zugestanden. Beispielsweise ist nach § 2 RDG eine unentgeltliche Rechtsberatung ohne Aussicht eines Volljuristen nur dann zulässig, wenn sie innerhalb „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ erbracht wird.

Neben der „echten“ gibt es auch vorgebliche Formen der Nachbarschaftshilfe, mit der sogenannte Schwarzarbeit verdeckt werden soll. Hier wird zwar Hilfe erbracht, aber die Gegenleistung erfolgt in Geld und „am Finanzamt vorbei“.

Der Rahmen zulässiger Nachbarschaftshilfe kann deswegen gesetzlich geregelt sein.

Siehe auch

Literatur

  • Reimar Gronemeyer, Hans-Eckehard Bahr (Hrsg.): Nachbarschaft im Neubaublock. Empirische Untersuchungen zur Gemeinwesenarbeit, theoretische Studien zur Wohnsituation. Beltz (Weinheim) 1977, ISBN 3-40751-125-6.

Einzelnachweise

  1. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg-Weilburg 1993, S. 151–153.
  2. Gronemeyer/Bahr: Nachbarschaft im Neubaublock; enthält auch eine empirische Untersuchung zum Thema)