Otto Thorbeck

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Otto Thorbeck (* 26. August 1912 in Brieg, Schlesien; † 10. Oktober 1976 in Stein bei Nürnberg) war ein deutscher Jurist und SS-Richter.

Tätigkeit als SS-Richter

Seit 1941 hatte Thorbeck die Chefrichterstelle beim SS- und Polizeigericht München inne. Als SS-Richter leitete er viele Verfahren, in denen SS-Standartenführer Walter Huppenkothen als Ankläger fungierte.

In SS-Prozessen wurden zahlreiche bekannte Widerstandskämpfer zum Tode verurteilt. Für die hier im folgenden Abschnitt aufgeführten Verurteilten war das SS-Standgericht nicht zuständig, weil diese Angeklagten nicht Mitglied der SS waren; nach der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) war eigentlich ein Kriegsgericht zuständig.

Die Verfahren waren im Übrigen reine Scheinprozesse, bei denen das Ergebnis – ein Schuldspruch – vorher schon feststand; verfahrensrechtlich waren sie selbst nach den Gesetzen des NS-Staates rechtswidrig. Insgesamt wurden mit ihnen nur politische Morde als legal bemäntelt. Die den Angeklagten vorgeworfenen Taten lagen teils mehrere Jahre zurück.

Liste Verurteilter

Gedenkstein am Ort der Hinrichtung im KZ Flossenbürg für die von Otto Thorbeck am 8. April 1945 zum Tode Verurteilten

Nach dem Krieg

Nach dem Krieg arbeitete Thorbeck als Rechtsanwalt in Nürnberg. 1955 wurde er von einem Schwurgericht in Augsburg wegen Beihilfe zum Mord zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 19. Juni 1956 sprach ihn der Bundesgerichtshof in einem Revisionsurteil vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord frei.

Auszug aus der Begründung des Freispruchs: „Einem Richter, der damals einen Widerstandskämpfer wegen seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung abzuurteilen hatte und ihn in einem einwandfreien Verfahren für überführt erachtete, kann heute in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn er angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze [...] glaubte, ihn des Hoch- und Landesverrats bzw. des Kriegsverrats (§ 57 Militärstrafgesetzbuch) schuldig erkennen und deswegen zum Tode verurteilen zu müssen.“

Im Gegensatz zu diesem BGH-Urteil hatte die Vorinstanz, das Landgericht Augsburg, die Angeklagten Huppenkothen und Thorbeck wegen Beihilfe zum Mord in sechs bzw. fünf Fällen verurteilt und in seiner Begründung des Urteils u.a. erklärt: "Die führenden Männer des nationalsozialistischen Regimes, Hitler, Himmler, Kaltenbrunner, haben ... die Hinrichtung der genannten Männer (gemeint sind: die ermordeten Widerstandskämpfer von Dohnanyi, Oster, Dr. Sack) aus niedrigem Beweggrund herbeigeführt. Sie waren in ihrer Handlungsweise auf die tiefste Stufe verantwortungslosen menschlichen Handelns herabgesunken. Hierzu haben die Angeklagten Dr. Thorbeck in fünf Fällen und der Angeklagte Huppenkothen in 6 Fällen Beihilfe geleistet."

Weblinks

Fußnoten