Pflegesatz

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Im Gesundheitswesen bezeichnet der Pflegesatz - eigentlich: tagesgleicher Pflegesatz - eine Form der Vergütung. Weitere Vergütungsformen: Fallpauschale (z. B. DRG - Diagnosis Related Groups), Komplexpauschale. Der Pflegesatz ist eine gleichhohe Vergütung für jeden Kalendertag während der Verweildauer in einer stationären Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim, Tagesklinik).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Pflegeheim

Der Pflegesatz (auch Heimentgelt oder Heimkosten) einer Einrichtung ist der Betrag, die ein Heimbewohner für seine Unterbringung und Versorgung pro Tag aufzubringen hat. Die Ermittlung des Pflegesatzes wird bestimmt durch die Vorgaben der Landespflegegesetze der Bundesländer. Er gliedert sich in fünf Bestandteile (in der Höhe nach absteigender Reihenfolge):

  • Pflegekosten (PK) nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI,
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte "Hotelkosten" (HK) nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI,
  • Investitionskosten (IK) nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3-4 SGB XI,
  • Besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI),
  • zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI).

Die Pflegekosten umfassen die Sach- und die Personalkosten für die Pflege. Je nach Pflegestufe sind diese unterschiedlich. Der Investitionskosten-Anteil am Pflegesatz umfasst die Kosten für die Instandhaltung und Werterhaltung der Pflegeeinrichtung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfassen im Wesentlichen die Kosten für die Wohnraummiete, Energiekosten, Ernährung, Reinigung (Sach- und Personalkosten).

Die Pflegekosten werden in Deutschland infolge der Pflegeversicherung von der Pflegekasse mit einer Pauschale bezuschusst. Diese betrug im Beispielsjahr 2001 monatlich (in €) für Pflegestufe

Pflegesätze 2001
  • I   1023   = täglich 34,10;   Bedarf (2001) 32 - 45;  im ø 39 = monatlich 1170,   Fehlbetrag 147
  • II  1279   = täglich 42,63;   Bedarf (2001) 41 - 60;  im ø 52 = monatlich 1560,   Fehlbetrag 281
  • III 1432   = täglich 47,73;   Bedarf (2001) 53 - 74;  im ø 66 = monatlich 1980,   Fehlbetrag 548
  • III in Härtefällen bis zu 1687  = täglich 56,23

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vollständig vom Bewohner der stationären Einrichtung zu begleichen. Sie werden durch seine Einkünfte - in der Regel Rentenzahlungen - erbracht. Reichen diese nicht aus, tritt subsidiär der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege ein.

Die Investitionskosten sind ebenfalls vom Bewohner zu übernehmen, sofern die Pflegeeinrichtung nicht nach Landesrecht [1] gefördert wird. Ist der Bewohner auf Hilfe zur Pflege angewiesen, übernimmt der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen die Investitionskosten als sogenanntes Pflegewohngeld.

Im Jahre 2001 lagen gemäß Statistischem Bundesamt die

  • HK bei 14 - 21 (im ø 19) € pro Bewohner und Tag (420 bis 630 € monatlich);
  • IK bei 10 - 20 € pro Bewohner und Tag (300 bis 600 € monatlich).

Die IK sind abhängig vom Alter und Zustand des Gebäudes und daher sehr unterschiedlich.

Für HK und IK waren also im Jahre 2001 bereits 720 bis 1230 € monatlich erforderlich sowie ein nicht unerheblicher Aufpreis (s. o. „Fehlbetrag“) für die durch die Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten.

[Bearbeiten] Krankenhaus

Die Höhe des Pflegesatzes wird in jährlichen Budgetverhandlungen zwischen dem einzelnen Krankenhaus und den Kostenträgern (Krankenkassen) vereinbart. Der Pflegesatz wird für jeden Behandlungstag der stationären Behandlung (Berechnungstage) eines Patienten bezahlt. Seit 1996 ist der Pflegesatz in einen für das gesamte Krankenhaus einheitlichen Basispflegesatz und einen je nach Abteilung unterschiedlichen Abteilungspflegesatz differenziert. Dabei soll der Basispflegesatz die Basiskosten wie Unterkunft, Verpflegung, Verwaltung usw. und der Abteilungspflegesatz die medizinischen Kosten abdecken.

Der tagesgleiche Pflegesatz findet ab 2005 in Krankenhäusern nur noch für psychiatrische Abteilungen Anwendung. Er wurde abgelöst durch ein System von Fallpauschalen (DRG).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. Beispiel für NRW: Anträge für Pflegeeinrichtungen auf Förderung nach § 82 Abs. 3 SGB XI
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