Planfeststellung

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Die Planfeststellung ist ein in der Bundesrepublik Deutschland in den gesetzlich angeordneten Fällen durchzuführendes besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.

Vorhaben wie beispielsweise eine Eisenbahntrasse oder ein Flughafen berühren wegen ihrer räumlichen Dimensionen und tatsächlichen Auswirkungen (Lärm, Beeinträchtigung der Umwelt, Kosten) eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange. Sie lösen gegenüber Bauvorhaben, die auf einem einzelnen Grundstück verwirklicht werden, besondere Spannungen aus. Diese Belange bedürfen einer besonderen Ermittlung und Abwägung in einem formalisierten Verfahren.

Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den zumeist inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen näher geregelt.

Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Raumbedeutsamkeit von Vorhaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Raumbedeutsam sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“.

Planfeststellungspflichtige Vorhaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Insbesondere folgende Vorhaben bedürfen einer Planfeststellung:

Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Keiner Planfeststellung bedürfen außerdem die in § 2 Satz 1 des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgVG) genannten Infrastrukturprojekte in den Bereichen Schiene und Wasserstraße, die anstelle eines Verwaltungsakts durch Gesetz zugelassen werden können.

Feststellungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anwendbare Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für planfeststellungsbedürftige Vorhaben gelten im Wesentlichen die §§ 73 bis 78 VwVfG. Von zentraler Bedeutung ist das in § 73 VwVfG geregelte Anhörungsverfahren mit dem gem. § 73 Abs. 6 VwVfG obligatorischen Erörterungstermin.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013[1] wurden bestimmte Fachplanungsgesetze geändert. Danach kann die Anhörungsbehörde im Einzelfall abweichend von § 73 auf eine Erörterung verzichten wie beispielsweise nach § 18a AEG bei der Planung von Eisenbahnbetriebsanlagen. Mit demselben Gesetz wurde außerdem eine Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes aufgenommen (§ 25 Abs. 3 VwVfG). „Früh“ meint dabei eine Beteiligung der Öffentlichkeit „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ durch den Vorhabenträger.[2]

Zuständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Welche Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachgesetz sowie landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Dabei müssen Anhörungs- und Feststellungsbehörde nicht identisch sein. In der Planfeststellung für Eisenbahnen des Bundes erfolgt die Anhörung beispielsweise durch Landesbehörden wie die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder das Landesverwaltungsamt, den Planfeststellungsbeschluss erlässt das Eisenbahn-Bundesamt.[3]

Anhörungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zunächst hat der Vorhabenträger seinen Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Sodann fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst außerdem die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.[4]

Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird und verbandsklageberechtigte Vereinigungen können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Natürliche Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, insbesondere ortsansässige Bürger, können innerhalb bestimmter Fristen bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 3a, 4 VwVfG).[5] Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen.[6]

Nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Der Hauptunterschied zum nicht förmlichen Verwaltungsverfahren besteht im Planfeststellungsverfahren in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren private Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren öffentlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Der Erörterungstermin tritt an die Stelle der Anhörung Beteiligter im einfachen Verwaltungsverfahren (§ 28 VwVfG). Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können.[7]

Die Anhörungsbehörde fasst das Ergebnis des Anhörungsverfahrens in einer Stellungnahme zusammen und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG).

Die Auslegungsfrist entfaltet eine materielle Präklusionswirkung (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde ist nach Ablauf der Einwendungsfrist gehindert, verspätet erhobene Einwendungen zu berücksichtigen. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist dann unbegründet, weil der Kläger mit seinem Klagevorbringen wegen Fristversäumnis ausgeschlossen ist.[8]

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese materielle Präklusion im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten am 15. Oktober 2015 für europarechtswidrig befunden hatte,[9] wurde die allgemeine Präklusionsanordnung in § 73 Abs. 4 VwVfG zwar nicht aufgehoben, deren Anwendung durch Einzeländerungen der Fachplanungsgesetze aber mit Wirkung zum 2. Juni 2017 gesetzlich eingeschränkt.[10][11][12]

Planfeststellungsbeschluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Planfeststellungsbeschluss schließt das Feststellungsverfahren ab (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).[13] Er ist seiner Rechtsnatur nach eine besondere Art der Allgemeinverfügung und damit ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.[14] Die Feststellungsbehörde hat ein umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet sie über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt durch Auslegung in den Gemeinden, bei mehr als 50 Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung der Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen.

In den Fällen des § 74 Abs. 6, 7 VwVfG[15] kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.[16]

Rechtswirkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Planfeststellung entfaltet eine umfassende formelle Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, unechte Planfeststellungskonkurrenz). Die Feststellung eines Plans ersetzt alle anderen behördlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen, die für das Vorhaben ansonsten erforderlich gewesen wären. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit all jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die ansonsten in den verdrängten behördlichen Genehmigungsverfahren geprüft worden wären. Dazu fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und leitet diese nach Abschluss des Anhörungsverfahrens mit ihrer eigenen Stellungnahme der Feststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 2 und Abs. 9 VwVfG). Ohne die Verfahrenskonzentration wären bei übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind nach Unanfechtbarkeit des Plans ausgeschlossen. Es können allenfalls Vorkehrungen gegen nicht voraussehbare nachteilige Auswirkungen des Vorhabens oder eine Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 75 Abs. 2 VwVfG).[17]

Mit der Durchführung des Plans muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen werden. Ansonsten tritt der Plan außer Kraft (§ 75 Abs. 4 VwVfG).

Planänderung und -aufhebung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 VwVfG). Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. War mit der Durchführung bereits begonnen worden, muss der Vorhabenträger den früheren Zustand der beanspruchten Fläche wiederherstellen (§ 77 VwVfG).

Plankonkurrenz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Treffen mehrere Fachpläne durch Inanspruchnahme desselben Raumes aufeinander (echte Planfeststellungskonkurrenz) und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt, gesetzlich geregelt in § 78 VwVfG oder vorrangigen Spezialgesetzen wie dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).[18]

Ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben mit der in einem Bauleitplan vorgesehenen Bodennutzung nicht vereinbar und kann ein Einvernehmen zwischen Gemeinde und Planungsträger nicht erreicht werden, so gehen die fachplanerischen Belange vor, wenn sie die städtebaulichen Belange wesentlich überwiegen (§ 38, § 7 BauGB).[19] Die Gemeinden müssen unanfechtbare Planfeststellungen in ihre Bauleitpläne nachrichtlich übernehmen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB). Die Fachplanung ist insoweit gegenüber der Bauleitplanung privilegiert (materielle Konzentrationswirkung).

Maßgeblicher Grund für die Privilegierung einer Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung ist die im fachgesetzlichen Planungsverfahren gewährleistete materielle Berücksichtigung der städtebaulichen Belange sowie eine Beteiligung der Gemeinde am Verfahren.[20][21]

Rechtsbehelfsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedarf es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Zulässigkeit einer Klage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verwaltungsrechtsweg
    • Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
    • Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht (§ 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO), ausnahmsweise auch erst- und letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere bei überregionalen öffentlichen Verkehrsvorhaben wie Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e AEG)
  2. Statthafte Klageart
    • Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung.
    • Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO.
  3. Klagebefugnis
  4. Vorverfahren
    • Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG. Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens.
  5. Klagefrist
    • Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
    • Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert.
    • Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z. B. § 2 Abs. 4 UmwRG.

Begründetheit einer Klage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach den für Verwaltungsakte allgemein geltenden Regeln.

  1. Verfahrensmängel
    • Die in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenhandlungen wie die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung anderer Behörden können noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden.
  2. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
    • Abwägungsmängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a VwVfG). Ermessenserwägungen können auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden (§ 114 Satz 2 VwGO).

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Anhörungs-/Planfeststellungsverfahren bzw. dem Planfeststellungsbeschluss als Grundlage der Plangenehmigung bei bestimmten Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland entspricht in der Republik Österreich das Verfahren der Einreichung bei der Behörde. Das „Einreichungsverfahren“ dient der behördlichen Überprüfung bzw. in weiterer Folge der Genehmigung der Planung durch die Behörde per Bescheid.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Text und Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
  2. Joachim Jahn: Großprojekte sollen schneller genehmigt werden. In: F.A.Z., 6. Januar 2011.
  3. Ablauf des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für den dreigleisigen Ausbau der Betuwe-Route im Stadtgebiet Voerde
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09
  5. Möglichkeit der Bürgerbeteiligung bei Planungsprozessen/Abläufen von Infrastrukturgroßprojekten am Beispiel von Stuttgart 21 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 5. November 2010
  6. Landesamt für Bauen und Verkehr Brandenburg: Fragen und Antworten zum Planfeststellungs- und Anhörungsverfahren für den Straßen- und Schienenverkehr. Abgerufen am 21. Februar 2020.
  7. vgl. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Erörterungstermin Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) und Errichtung und Betrieb eines Lagers Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA) Tagesordnung, 23. Februar 2016
  8. BVerwG, Urteil vom 16. März 1998 - 4 A 31/97
  9. Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C‑137/14. Abgerufen am 22. Februar 2022.
  10. Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017, BGBl. I S. 1298
  11. Entwicklung der Präklusionsregelungen im Umweltrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Dokumentation vom 18. Mai 2018, S. 6.
  12. Luise Jachmann: Das Ende der materiellen Präklusion: Die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) und die Reaktion des deutschen Gesetzgebers. Beiträge zum Europa- und Völkerrecht Heft 17, Halle (Saale) 2019.
  13. Beispiele: Planfeststellungsbeschluss für die Ostumgehung Regensburg Regierung der Oberpfalz, 30. Juni 2014; Planfeststellungsbeschluss zur Umsetzung der Regionalstadtbahn Neckar-Alb Regierungspräsidium Tübingen, 28. September 2017
  14. Planfeststellungsbeschluss Rechtslexikon.net, abgerufen am 21. Februar 2020
  15. angefügt mit Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG) vom 12. September 1996, BGBl. I S. 1354
  16. Plangenehmigung und Verzicht auf Planfeststellung 1997
  17. Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen nicht voraussehbare Wirkungen planfestgestellter Vorhaben nach Bundesfernstraßengesetz Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 13. Oktober 2016
  18. JuraMagazin, Technologiezentrum Dortmund (TZDO): Stichwort Planfeststellungskonkurrenz
  19. JuraMagazin, Technologiezentrum Dortmund (TZDO): Stichwort Privilegierte Fachplanung
  20. BTDrucks 13/6392, S. 36, 38
  21. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 4 B 73.06 Rdnr. 8