Postfach

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Ein Postfach ist eine Einrichtung der meisten Postunternehmen der Welt, bei denen der Kunde seine Post in einem abschließbaren Fach in einer Postfiliale abholen kann. In Anlehnung daran wird in E-Mail-Programmen ein Benutzerkonto häufig als „Postfach“ bezeichnet.

Geschichte

Verschließbare Abholungsfächer, »letter boxes« (nach der im Bankwesen üblichen Bezeichnung), hat zuerst die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Briefabholung angeboten, in den 1850er Jahren lautete die Bezeichnung »lock boxes«. In Europa folgten dem amerikanischen Beispiel 1873 die Schweiz, 1878 Belgien, 1881 Frankreich, 1887 Ungarn, 1888 Österreich, 1889 Italien, 1891 Russland, 1893 Norwegen. Von den früheren deutschen Postverwaltungen führte Württemberg 1878 und Bayern 1883 Schließfächer ein. Die Reichspost stellte zunächst bei den Postämtern in Bremen und Mannheim 1878 und 1882 Versuche mit Schließfächern an. Allgemein wurden die Postfächer erst 1901 im deutschen Gebiet eingeführt, nachdem das Gesetz über das Posttaxwesen am 11. März 1901 geändert wurde.[1]

Eigenschaften

Die Postfächer sind in der Regel nummeriert. Die Postfachnummer wird in Zweiergruppen von rechts gegliedert, es gibt keine führenden Nullen. Die Postanschrift lautet (nach DIN 5008) dann:

Max Mustermann 
Postfach 8 15
12345 Musterstadt

In Deutschland können größere Unternehmen auf die Angabe der Postfachnummer verzichten und stattdessen eine eigene Postleitzahl bekommen. In diesem Falle wäre die Anschrift

Musterunternehmen
12346 Musterstadt

ohne Hinweis auf eine Straße oder Postfachnummer.

Vorteile

Der Vorteil eines Postfaches besteht darin, dass der Empfänger die Post zu einer frei wählbaren Zeit abholen kann. Damit ist er von der Gangfolge des Postzustellers unabhängig und kann seine Post in der Regel früher als durch den Zusteller erhalten. Außerdem muss der Postfachinhaber dem Absender die Hausanschrift nicht bekanntgeben. Reguläre Postsendungen werden nicht mehr in den Hausbriefkasten eingelegt.[2]

Nachteile und Pflichten des Postfachinhabers

Eine Postfachadresse ersetzt in Deutschland keine ladungsfähige Anschrift. Der Postfachinhaber muss außerdem eine zustellfähige Hausanschrift in Deutschland besitzen, die Einrichtung ist daher für Personen ohne einen Wohnsitz in Deutschland nicht möglich. Einige Briefsendungen (beispielsweise Telegramme und Kataloge) werden in jedem Fall unter der Hausanschrift zugestellt.[3] Postsendungen von Mitbewerbern werden stets an die Hausanschrift zugestellt, es sei denn, sie sind an das Postfach adressiert. Dann muss der Mitbewerber die Sendung an die Deutsche Post AG zur Einlegung übergeben.

Bei der Deutschen Post muss der Inhaber sein Postfach regelmäßig, mindestens aber alle sieben Werktage leeren. Die Leerung muss so häufig erfolgen, dass das Postfach nicht überfüllt ist.[3]

Kosten

  • In Deutschland unterhält die Deutsche Post AG in ihrem Filialnetz von 12.500 Niederlassungen rund 930.000 Postfächer. Für ein Postfach ist eine jährliche Miete von 19,99 Euro zu entrichten.[4]
  • In Österreich kostet das Postfach bei der Österreichischen Post AG ab 9 Euro für Privatkunden und bis zu 26 Euro für Geschäftskunden pro Monat (Stand: 27. November 2014). Das Postfach kann auch für einen Zeitraum von nur vier Wochen zu 9 Euro gebucht werden (ehemals sogenanntes Urlaubsfach).
  • In der Schweiz bietet Die Schweizerische Post das Basisangebot der Postfächer, seit dem 1. April 2012 gegen eine einmalige Pauschale von CHF 12.00 an den Schaltern an, eine Bestellung über das Internet ist kostenlos.[5]
  • In Namibia sind Postfächer die einzige Zustellungsart, da es keine Hauszustellung gibt. Ein Postfach bei der Namibia Post kostet ab N$ 198,70 pro Jahr (etwa 20 Euro) (Stand: 18. April 2010).

Fotos

Literatur

  • Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (Hrsg.):
    • Handwörterbuch des Postwesens. 2., völlig überarbeitete Auflage, Frankfurt am Main 1953; S. 664–666
    • Postordnung (ADA V, 1) § 44 und Anlage 35
    • Archiv für das Post- und Fernmeldewesen:
      • 1901, S. 261 ff.
      • 1907, S. 238 ff., S. 264 ff.
      • 1935 S. 245
  • Max Aschenborn: Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 und die Vorschriften der Reichsverfassung über das Post- und Telegraphenwesen (Art. 48–52) erläutert; Julius Springer, Berlin, 1908; S. 297
  • Scholz: Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechrecht systematisch dargestellt. Sonderabdruck aus. Handbuch des gesamten Handelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg, 5. Band, II. Abteilung.; O.R. Reisland, Leipzig 1915; S. 50 ff., S. 79 ff.
  • Deutsche Verkehrs-Zeitung:
    • 1901 S. 99 ff.
    • 1902 S. 34 und S. 275 ff.

Weblinks

Commons: Post office boxes – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Handwörterbuch des Postwesens, S. 664
  2. www.deutschepost.de Leistungsbeschreibung Postfach: „Folgende Sendungen werden in Ihr Postfach eingelegt“ Aufgerufen am 7. August 2015.
  3. a b Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Nutzung von Postfächern (AGB Postfach) (PDF; 761 kB), abgerufen am 11. Mai 2011
  4. Preisauskunft der Deutsche Post AG
  5. Das Postfach – Ihre erste Adresse für eine frühe Zustellung post.ch, Stand: 1. Juni 2015