Probezeit
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Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Dieser ist bei einem Arbeitsverhältnis und beim Erhalt des Führerscheins gebräuchlich.
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[Bearbeiten] Probezeit eines Arbeitsverhältnisses
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Für die erste Zeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird in Deutschland meist eine Probezeit vereinbart und dient zur Prüfung des Arbeitnehmers. Üblich ist eine Dauer von sechs Monaten.
Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen – eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.
Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 III BGB). Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiter abgewichen werden, so beträgt bei manchen Tarifverträgen die Kündigungsfrist in den ersten 4 Wochen 2 Tage (§ 622 IV BGB).
Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.
Eine Kündigung während der Probezeit beim unbefristeten Arbeitsverhältnis bedarf der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für Schwangere in der Probezeit besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
[Bearbeiten] Situation in Österreich
Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht, vereinbart werden. Sofern vereinbart kann während dieser Probezeit das Dienstverhältnis von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen sofort gelöst werden. Die Probezeit ist auf einen Monat beschränkt. Wenn keine Probezeit vereinbart wird gilt die gesetzliche beziehungsweise kollektivvertragliche Kündigungsfrist. Achtung: auch im automatisch geltenden Kollektivvertrag kann eine Probezeit geregelt sein! Wurde weder eine Probezeit vereinbart, noch steht etwas darüber im KV, ist das Dienstverhältnis vom ersten Tage der Arbeitsaufnahme ein Unbefristets - wird es dennoch innerhalb des ersten Monats gelöst - ist ein Anspruch auf Kündiungsentschädigung zu prüfen, ein Besuch bei der Arbeiterkammer kann die Lage klären.
[Bearbeiten] Probezeit beim Erwerb der Fahrerlaubnis
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Delinquent an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert.
[Bearbeiten] Verstoß Katalog A
Verstöße nach Katalog A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden:
- Unfallflucht
- unterlassene Hilfeleistung
- fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- Nötigung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (beispielsweise ohne Betriebserlaubnis)
- verbotene Fahrgastbeförderung
- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
- überhöhte Geschwindigkeit (Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde, und damit Probezeitmaßnahmen, erfolgen ab 21 km/h Überschreitung)
- mangelnder Sicherheitsabstand
- falsches Überholen
- falsches Abbiegen
- unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
- falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
- falsches Verhalten an Ampeln, am Stopp-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
- Missachten der Vorfahrtsregeln
- Unerlaubte Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug.
[Bearbeiten] Verstoß Katalog B
Verstöße nach Katalog B sind:
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Kennzeichenmissbrauch
- ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
- verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
- mit abgefahrenen Reifen fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- Behinderung von Beamten
[Bearbeiten] Situation in Österreich
Siehe Mehrphasenausbildung.
[Bearbeiten] Situation in der Schweiz
Siehe Grünes L.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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