Rechtsinstitut
Der Begriff Rechtsinstitut umfasst in der Rechtswissenschaft allgemein die Gesamtheit aller Normen zur Regelung eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder eines Lebenssachverhalts.
Rechtsinstitute im Grundgesetz [Bearbeiten]
Teilweise wird das Bestehen dieser Institute durch die Verfassung (in Deutschland das Grundgesetz) garantiert. Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt bezeichnet man das als institutionelle Garantie, bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt nennt man sie Institutsgarantie. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt.
Beispiele für institutionelle Garantien:
- Gerichtsbarkeit, Art. 19 Abs. 4 GG
- Berufsbeamtentum, Art. 33 Abs. 5 GG
- kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 1 GG
Beispiele für Institutsgarantien:
Beide Bereiche gewähren jedoch keine subjektiven Rechte, sondern sie schützen die genannten speziellen Rechtsinstitute objektiv innerhalb ihrer jeweiligen Kodifikationen.
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