Rechtsinstitut

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Der Begriff Rechtsinstitut umfasst in der Rechtswissenschaft allgemein die Gesamtheit aller Normen zur Regelung eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder eines Lebenssachverhalts.

Rechtsinstitute im Grundgesetz [Bearbeiten]

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Teilweise wird das Bestehen dieser Institute durch die Verfassung (in Deutschland das Grundgesetz) garantiert. Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt bezeichnet man das als institutionelle Garantie, bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt nennt man sie Institutsgarantie. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt.

Beispiele für institutionelle Garantien:

Beispiele für Institutsgarantien:

Beide Bereiche gewähren jedoch keine subjektiven Rechte, sondern sie schützen die genannten speziellen Rechtsinstitute objektiv innerhalb ihrer jeweiligen Kodifikationen.

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