Rechtsinstitut

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Ein Rechtsinstitut, auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur, besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen.[1] Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“ oder die „Actio libera in causa“.

Das so verstandene Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn ist zu unterscheiden von Rechtsinstituten im Sinne einer Lehr- und Forschungseinrichtung an einer Universität.

Rechtsgeschichte und Bedeutung

Ausgehend von den im Corpus Iuris Civilis unter Kaiser Justinian zusammengefassten „Institutionen“ (Institutiones Iustiniani) und Pandekten des römischen Rechts entwickelte sich unter dem Einfluss der Glossatoren und Postglossatoren bis in das 14. Jahrhundert eine Sammlung von Rechts- und Gesetzestexten, die in dieser Form im deutschen Recht rezipiert wurde.

Das Bestehen bestimmter Rechtsinstitute wird heute durch das Grundgesetz garantiert. Diese sog. Einrichtungsgarantien gewährleisten ihrem Wesen nach in erster Linie den Bestand eines bestimmten Rechtsinstituts an sich. Sie können jedoch – wie die Grundrechte – auch für den einzelnen subjektive Rechte begründen.

Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt, so bezeichnet man das als institutionelle Garantie, bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt, so nennt man sie Institutsgarantie. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt.

Literatur

  • Albert Bleckmann: Zum Rechtsinstitut der Bundestreue – Zur Theorie der subjektiven Rechte im Bundesstaat. JZ 1991, S. 900–907.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.