Sozialleistung

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Sozialleistungsquote im europäischen Vergleich 2009

Sozialleistungen sind die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I).

Deutschland hat im Jahr 2009 30,1 % seines Bruttoinlandsprodukts für Sozialleistungen aufgewendet und lag damit im europaweiten Vergleich auf Rang 4.[1] Im Jahr 2013 waren es 29 %.[2]

Funktion und Einteilung

Sozialleistungen dienen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, insbesondere ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen (§ 1 SGB I). Außerdem sollen die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Nach einer Definition von Eurostat sind Sozialleistungen Geld- oder Sachübertragungen, die von den Sozialschutzsystemen an private Haushalte oder Einzelpersonen erbracht werden, um die Lasten zu decken, die ihnen durch eine festgelegte Zahl von Risiken oder Bedürfnissen entstehen. Die Funktionen (oder Risiken) sind Krankheit/Gesundheitsversorgung, Invalidität/Gebrechen, Alter, Hinterbliebene, Familie/Kinder, Arbeitslosigkeit, Wohnen und Formen der sozialen Ausgrenzung, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.

In Deutschland werden die beitragsfinanzierten Sozialleistungen von den Sozialversicherungsträgern als Entgeltersatzleistungen bei Verwirklichung der versicherten Risiken erbracht, etwa bei Krankheit, Arbeitsunfällen oder Pflegebedürftigkeit, bei Arbeitslosigkeit und zur Absicherung im Alter.

Daneben gibt es die steuerfinanzierten Transferleistungen, die Hilfebedürftigkeit voraussetzen. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld II und die verschiedenen Formen der Sozialhilfe einschließlich der Kriegsopferfürsorge.

Die verschiedenen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger nennt das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), [3] für das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz gilt das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X).

Rechtsschutz

Für die meisten Streitigkeiten über Sozialleistungen sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 SGG), für bestimmte Leistungen wie etwa das Wohngeld oder das BAföG auch die Verwaltungsgerichte oder die Finanzgerichte für das Kindergeld (§ 54 BAFöG, § 33 FGO).

Je nach Rechtsschutzziel kann die Aufhebung eines Bescheids (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zu dessen Erlass (Verpflichtungsklage) beantragt werden (§ 54 SGG). Vor Klageerhebung muss meistens ein Vorverfahren durchgeführt werden (§ 78SGG). Möglich sind auch bestimmte gerichtliche Feststellungen wie die Feststellung, welcher Versicherungsträger in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist (§ 55 SGG) sowie bei Eilbedürftigkeit eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (§ 86a und § 86b SGG).

Vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten brauchen sich die Versicherten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 1 SGG), sie haben jedoch das Recht dazu. Eine Vertretung ist erst vor dem Bundessozialgericht erforderlich (§ 73 Abs. 4 SGG). Die Vertretung dürfen dort auch Sozialverbände oder Gewerkschaften übernehmen, nicht hingegen Rentenberater.

Stellt sich heraus, dass Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt wurden, so können sie noch für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht werden (§ 44 SGB X), verzinslich zu 4 % p. a. (§ 44 SGB I). Diese Zinsen sind steuerrechtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, wie die Sozialleistung selbst steuerrechtlich behandelt wird.[4]

Bei bestimmten Pflichtverletzungen, insbesondere von Beratungs- und Auskunftspflichten, kann der Versicherungsträger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Kompensation verpflichtet sein.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Eurostat 2011
  2. Sozialleistungsquoten in ausgewählten EU-Ländern 2003 und 2013 in % des BIP Eurostat 2015
  3. §§ 18 ff. SGB I
  4. BFH, Urteil vom 9. Juni 2015 - AZ VIII R 18/12