Sozialstaatsprinzip
Als Sozialstaatsprinzip (teilweise auch: Sozialstaatsgebot oder Sozialstaatspostulat) wird der Auftrag in Art. 20 und in Art. 28 des Grundgesetzes bezeichnet, nach dem die „Bundesrepublik Deutschland […] ein […] sozialer Bundesstaat“ und ein „sozialer Rechtsstaat“ ist.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
Das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland wird daher als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat der Wirtschaft einen Ordnungsrahmen vorgibt, der für einen sozialen Ausgleich sorgen soll, während sich die Wirtschaft am Markt orientiert; dabei stellt die Marktorientierung das Gegenteil zur zentralen Planwirtschaft dar, während der soziale Aspekt negative Folgen einer reinen Marktwirtschaft abmildern bzw. ganz verhindern soll. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ geht auf den Volkswirtschaftler Alfred Müller-Armack zurück, der unter Ludwig Erhard Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium war.
Inhalt des Sozialstaatsprinzips
Das Sozialstaatsprinzip enthält kein einklagbares Recht und ist deshalb nur ein Postulat. Es legt fest, dass Deutschland ein sozialer Staat ist. Über die Ausgestaltung des Sozialstaats muss von der Politik entschieden werden. Das Grundgesetz enthält auch, anders als die vorhergehende Weimarer Verfassung, keine eindeutigen sozialen Grundrechte.
Für das Bundesverfassungsgericht ist das Sozialstaatsprinzip seiner allerersten Entscheidung zufolge auch eine Hilfe bei der Auslegung des Grundgesetzes und anderer Gesetze.
Da die Formel sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann, ist der Inhalt umstritten. Allerdings werden zwei Punkte weitgehend akzeptiert:
- Der Staat kann durch eine aktive und sozial-gerechte Sozialpolitik in die Wirtschaft eingreifen, um die gewünschten Ziele zu erreichen.
- Der Umfang und die Art des Eingriffes werden von der Politik festgelegt.
Mögliche Elemente des Sozialstaatsprinzips:
- Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums bei Hilfebedürftigkeit durch einklagbare Rechte auf Hilfe durch den Staat, in Deutschland durch die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung
- Ermöglichung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung unabhängig vom Einkommen.
- Daseinsvorsorge
- Schutz der Familie
Neben dem Sozialstaatsprinzip beinhaltet auch die in Art. 1 GG festgelegte Aufgabe des Staates, die Würde des Menschen zu schützen, oder auch die Aussage von Art. 14 GG, wonach Eigentum verpflichtet, dass Deutschland ein Sozialstaat sein muss.
Verhältnis zum Rechtsstaat
Das Sozialstaatsprinzip steht in einem Spannungsverhältnis zu einem anderen Prinzip des Grundgesetzes, der Rechtsstaatlichkeit. Der Grund liegt darin, dass der Rechtsstaat vor allem der Freiheit des Einzelnen und seiner Rechte dient, während der Sozialstaat in das Leben der Bürger eingreift. In der Anwendung der beiden Prinzipien hat keines der beiden einen Vorrang, sondern es muss zum Ausgleich zwischen ihnen kommen.
Geschichte
In der Weimarer Reichsverfassung fand sich noch keine verfassungsrechtliche Garantie des Sozialstaats, sondern nur die programmatische Zielbestimmung, die Ordnung des Wirtschaftslebens müsse „den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle“ entsprechen (Art. 151 I WRV).[1]
Bei der Entstehung des Grundgesetzes wurde das Sozialstaatsprinzip dann auf einen Antrag von Hermann von Mangoldt aufgenommen, aber im Parlamentarischen Rat nicht diskutiert. Sein Vorschlag geht vermutlich auf ähnliche Inhalte der Verfassungen der Bundesländer zurück. Da der Vorschlag im Rat nicht diskutiert wurde, ist nicht klar, was dieser als Inhalt verstand. Heute sieht man im Postulat ein Staatsziel.
In den 1960er Jahren wurde das Sozialstaatsprinzip von einer Gruppe um Wolfgang Abendroth als Aufforderung an den Staat, eine sozialistische Gesellschaft zu schaffen, angesehen.
Kritik
Da das Sozialstaatsprinzip verfassungsmäßig nicht bestimmt ist, unterliegt es zwangsläufig dem Zeitgeist der Gesellschaft. Im Sinne von Adam Smith könnte auch ein Staat mit der Bereitstellung unverzichtbarer öffentlicher Güter wie innerer und äußerer Sicherheit, Bildung sowie Infrastruktur und ohne Dinge wie Sozialhilfe das Staatsziel erfüllen. Mit Hilfe von Staatszielen wird teilweise sogar eine Einschränkung von Grundrechten begründet; auch wenn dies so nicht explizit in der Verfassung steht, kann - so die Kritik - zu diesem Zwecke auch das Sozialstaatsprinzip benutzt werden. Dem vorzubeugen ist das ausdrückliche Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG beachtlich.
Eine Kritik aus marxistischer Sicht, die den Sozialstaat als Illusion beschreibt, lieferten 1970 Rudolf Wolfgang Müller und Christel Neusüß im Rahmen der marxistischen Staatsableitungsdebatte.[2]
Sozialstaatsprinzip und Steuerrecht
Nach dem Sozialstaatsprinzip soll das Steuerrecht auf den wirtschaftlich schwachen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen und ein sozialer Ausgleich bei der Besteuerung bewirkt werden. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips im Steuerrecht ist etwa der gestaffelte Steuertarif in der Einkommensteuer.
Siehe auch
Weblinks
- Tiedemann: Sozialstaatsprinzip – Rechtsprechungsdirektive oder Begründungsornament? (pdf) (194 kB)