Tierschutzgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Tierschutzgesetz
Abkürzung: TierSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Tierschutzrecht
Fundstellennachweis: 7833-3
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1972
(BGBl. I S. 1277)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1972
Neubekanntmachung vom: 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206,
ber. S. 1313)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 28. Juli 2014
(BGBl. I S. 1308, 1309)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. August 2014
(Art. 5 G vom 28. Juli 2014)
GESTA: F005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).

Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.

Inhalte

§ 1 Grundsatz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der vernünftige Grund im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.[1] Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein.[2]

Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.

In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.

Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.

In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.

In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.

Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.

Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.

Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.

Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Geschichte

Das erste deutsche Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet. Aus ihm flossen später wesentliche Aspekte in das TierSchG ein.[3] Zuvor waren nur einige Straftaten im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 definiert. Obwohl ideologisch propagiert, wurde der Tierschutz im Nationalsozialismus den ökonomischen Zielen untergeordnet.[4]

Ein neuer Anlauf erfolgte 1972, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes trat am 13. Juli 2013 in Kraft. Eine Reihe von Neuerungen ist damit verbunden, darunter unter anderem Bestimmungen zu den Versuchstierrichtlinien, dem sexuellen Missbrauch (Zoophilie), zur Anwendung des Qualzuchtverbotes und zur Nutztierhaltung.

Kritik

Tierschützer und Tierrechtler kritisieren das Tierschutzgesetz auch weiterhin nach der geplanten Reform, für das Zufügen von Schmerzen oder gar das Töten von Tieren gäbe es keinen vernünftigen Grund. Oberflächlich betrachtet scheint die Reform zu Verbesserungen beizutragen, intensivere Begutachtungen zeigen jedoch, dass teilweise das Gegenteil bewirkt wird. Qualzüchtungen für Haus- und Massentierhaltung sind weiterhin an der Tagesordnung, ebenso wie Amputationen von Ringelschwänzen, Schnabelspitzen oder beispielsweise Zehengliedern, die ohne Betäubung erfolgen. Nachdem das Verbot von Wildtieren in Zirkussen geplant war, wich man nun darauf aus, dass erhebliche Leiden bei den Tieren bewiesen werden müssen und es keine andere Möglichkeit geben darf, das Leid der Tiere auf ein „vertretbares Maß“ zu reduzieren. Des Weiteren müssen Tierversuche, die zu Bildungszwecken durchgeführt werden, nicht, wie von der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgeschrieben, von einer Ethikkommission genehmigt werden, lediglich die Anmeldung ist vorgeschrieben.[5] Dies betrifft in Berlin beispielsweise 1,3 % aller Tierversuche.[6] Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke und für Organentnahmen sind allerdings durch die Tierversuchskommission zu genehmigen.

Literatur

  • Almuth Hirth, Christoph Maisack, Johanna Moritz: Tierschutzgesetz. Kommentar. Verlag Franz Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3230-5.
  • Hans-Georg Kluge: Staatsziel Tierschutz. Am Scheideweg zwischen verfassungspolitischer Deklamation und verfassungsrechtlichem Handlungsauftrag. In: ZRP. 37. Jg., 2004, S. 10–14.
  • Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz. Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20a GG. Kommentar. 6. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-55436-0.
  • Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 294), Peter Lang. Frankfurt a.M. [u.a.] 2004, ISBN 978-3-631-52708-5. (Rezension)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lorz, Albert, Metzger, Ernst: Tierschutzgesetz - Kommentar, München, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 62.
  2. BayObLG, NuR 1994, 512.
  3. Daniel Jütte, Tierschutz und Nationalsozialismus, Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933, IDB Münster • Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002, PDF (Memento vom 27. Dezember 2013 im Internet Archive)).
  4. Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hg.): Naturschutz und Nationalsozialismus, Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003, S. 104f.
  5. Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt: Tierschutzgesetz-Reform: ein trojanisches Pferd
  6. LaGeSo Berlin: [1]