Unterhaltsvorschuss

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In Deutschland ist der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die 1980 eingeführt wurde.

Anspruch

Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z. B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt. Gezahlt wird gem. § 1 Abs. I Nr. 1 UhVorschG aber nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Höhe

Folgende Beträge werden von den Unterhaltsvorschusskassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, effektiv ausgezahlt, wobei nominell höhere Beträge gewährt, diese jedoch teilweise mit dem Kindergeld verrechnet werden:

Jahr Kinder
bis 5 Jahre von 6 bis 11 Jahre
2008 125 Euro 168 Euro
2009 117 Euro 158 Euro
01/2010 - 06/2015 133 Euro 180 Euro
seit 07/2015 144 Euro 192 Euro
ab 01/2016[1] 145 Euro 194 Euro

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist grundsätzlich direkt in § 2 UhVorschG geregelt. Soweit sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB ein höherer Mindestbetrag ergibt, wird dieser als Unterhaltsvorschuss geleistet. Davon abweichend ergibt sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2015 aus § 11a UhVorschG.

Historisches

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bemaß sich bis Ende 2007 an den Regelsätzen der Regelbetrag-Verordnung, wobei das an den erziehenden Elternteil gezahlte Kindergeld zur Hälfte angerechnet wurde. Die nominelle Mindestunterhaltsleistung war geringer, das Kindergeld wurde aber auch nicht komplett angerechnet, so dass im Ergebnis die gezahlten Unterhaltsvorschussbeträge in den alten Bundesländern 2007 und 2008 gleich hoch waren. Kinder in den neuen Bundesländern erhielten bis einschließlich 2007 weniger,[2] beispielsweise wurden 2007 in den neuen Bundesländern effektiv nur 109 bzw. 149 Euro gezahlt.

Regress

Der andere Elternteil kann zum Regress herangezogen werden, wenn er seine Unterhaltspflichten verletzt. Außerdem gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG auf das Land oder die Kommune als hinter den Unterhaltsvorschusskassen stehender Sozialleistungsträger über, dieses kann dann den anderen Elternteil anstelle des Kindes auf Unterhalt in Anspruch nehmen.[3] Durchschnittlich wurden in den Jahren 2005 bis 2010 beim Regress 17 bis 20 Prozent von den Unterhaltsschuldnern in Deutschland laut Aussage der Bundesregierung zurückgeholt.[4]

Kritik

Die Zahlungshöchstdauer von 72 Monaten für den Unterhaltsvorschuss und die Begrenzung auf Kinder unter zwölf Jahren führt nach Auffassung von Kritikern zu einer Ungleichbehandlung von Kindern und wird aus diesem Grund als „gleichheitsrechtlich höchst problematisch“ eingeschätzt.[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html
  2. Erstes Gesetz zur Änderung des UhVorschG vom 21. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3194
  3. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html
  4. Deutscher Bundestag:Antwort der Bundesregierung vom 19. Oktober 2011 (PDF; 123 kB)
  5. Bertelsmann-Studie: Alleinerziehende werden systematisch benachteiligt. Stern, 10. März 2014, abgerufen am 14. März 2016.

Weblinks