Jugendamt

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Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung deren rechtliche Grundlagen sich im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem so genannten Kinder- und Jugendhilfegesetz, finden.

Danach muss jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt errichten.[1] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.[2] Bundesweit sind dies in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte.

Inhaltsverzeichnis

Organisation des Jugendamtes[Bearbeiten]

Nicht jedes Jugendamt trägt auch diesen Namen. Viele Kommunalverwaltungen haben ihren Jugendämtern Namen wie „Fachbereich Jugend“ oder „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ gegeben oder auch durch Zusammenlegung ein „Amt für Jugend und Soziales“ gegründet. Organisationsstruktur und Aufgaben des Jugendamtes aber bleiben immer gleich, weil sie in einem Bundesgesetz verankert sind.

Das Jugendamt setzt sich, anders als andere kommunale Behörden, aus zwei Teilen zusammen: aus der Verwaltung des Jugendamtes und aus dem Jugendhilfeausschuss.[3] Diese besondere Konstruktion firmiert unter dem Begriff Zweigliedrigkeit und ist Folge der seit den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts vertretenen Auffassung, dass ein Amt für Kinder und Jugendliche einer Mitwirkung von außen bedarf. So wird sichergestellt, dass nichtstaatliche Organisationen und die Fachpolitik in allen Jugendhilfefragen direkte Beteiligungs- und Mitgestaltungsrechte haben. Der Jugendhilfeausschuss hat die Aufgabe, auf die Probleme von jungen Menschen und Familien zu reagieren, Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe aufzunehmen sowie die örtlichen Jugendhilfeangebote zu fördern und zu planen.[4] Ihm gehören Mitglieder des Kreistages bzw. Stadtrates an, in der Jugendhilfe erfahrene Bürger sowie Personen, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Jugendverbänden vorgeschlagen werden.[5] Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Geschäfte der „laufenden Verwaltung“.[6] Sie setzt die Beschlüsse des Kreis- bzw. Stadtrates sowie des Jugendhilfeausschusses um und nimmt die unten beschriebenen Aufgaben wahr.

Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, wie bei anderen kommunalen Behörden auch, beim Chef bzw. bei der Chefin der Verwaltung. In den Städten sind dies der (Ober-)Bürgermeister bzw. die (Ober-)Bürgermeisterin, in den Landkreisen der Landrat bzw. die Landrätin. Die Rechtsaufsicht über die Kommunalverwaltungen und damit auch über die Jugendämter liegt bei den Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Landratsämtern, Landesdirektionen oder dem Innenministerium. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ist in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt.

Aufgaben des Jugendamtes[Bearbeiten]

Als öffentlicher Jugendhilfeträger ist das Jugendamt für die Erfüllung der in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben der Jugendhilfe zuständig.[7] Diese umfassen „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“.[8] Das Jugendamt hat die Gesamtverantwortung für die Planung, die Steuerung und die Finanzierung der Aufgaben sowie für deren Umsetzung und ist gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe. Das Jugendamt kann die Leistungen in eigener Verantwortung umsetzen, es kann sie aber auch auf freie Träger delegieren. Diese Delegationsmöglichkeit hat es in eingeschränktem Maß auch bei den „anderen Aufgaben“.[9]

Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.[10] Im Zusammenhang mit Fällen, in denen Kinder von ihren Betreuungspersonen schwer vernachlässigt oder gar getötet wurden, sah der Bundesgesetzgeber weiteren Regelungsbedarf. Dies führte zu Änderungen im SGB VIII, die das Ziel verfolgten, zu einem verstärkten Schutz von Kindern und Jugendlichen beizutragen. Hierzu gehören die Einfügung des § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) in das SGB VIII im Jahr 2005 und die Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2011.

Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört auch die Adoptionsvermittlung, deren Rechtsgrundlagen sich aber nicht im SGB VIII, sondern im Adoptionsvermittlungsgesetz finden.

Leistungen des Jugendamtes[Bearbeiten]

Leistungen der Jugendhilfe sind soziale Dienstleistungen, die von den Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) in Anspruch genommen werden können. Sie umfassen allgemeine Förderangebote für junge Menschen und Familien ebenso wie individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und ihre Eltern. Zu dem Leistungsangebot, für das die Jugendämter verantwortlich sind, gehören u. a.

Mit diesen Angeboten unterstützt das Jugendamt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Konkret bedeutet dies, dass Jugendämter z.B. dafür sorgen, dass

  • vor Ort ausreichend Jugendeinrichtungen und Jugendfreizeit- oder Jugendkulturangebote zur Verfügung stehen,
  • Unterstützungsangebote für den Übergang von der Schule in den Beruf zur Verfügung stehen,
  • Präventionsangebote im Bereich des Jugendschutzes existieren,
  • Frühe Hilfen für Familien mit kleinen Kindern und Angebote der Familienbildung vorhanden sind,
  • es Beratungsangebote für Familien in Konflikt- und Krisensituationen gibt, die auch bei Fragen des Sorge- und Umgangsrechts unterstützen,
  • die Organisation und die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung vor Ort zuverlässig funktioniert. Jugendämter sind verantwortlich für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ebenso wie für seine qualitätsvolle Umsetzung in den Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege,
  • Familien die notwendigen und geeigneten Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die ihnen bei der Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten helfen. Die Angebote reichen von der Erziehungsberatungsstelle über eine sozialpädagogische Unterstützung in der Familie bis zur Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.

Das Jugendamt steht Familien, Kindern und Jugendlichen auch unabhängig von diesem konkreten Leistungsangebot zur Verfügung. Familien und insbesondere auch Kinder und Jugendliche können sich an das Jugendamt wenden, wenn sie Probleme haben oder in Notsituationen sind.

Andere Aufgaben des Jugendamtes[Bearbeiten]

Die „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ finden sich im Dritten Kapitel des SGB VIII und bilden eine Sammlung verschiedener Aufgabenstellungen. Zu ihnen zählen zum einen Aufgaben, die sich nicht direkt auf die Bürger beziehen, zum anderen Aufgaben, die der Ausübung des staatlichen Wächteramtes dienen und Eingriffs- und Kontrollbefugnisse umfassen. Dazu gehören bezogen auf die Jugendämter u. a. folgende Aufgaben:

  • Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) (§ 42 SGB VIII)
  • Den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 – 48a SGB VIII)
  • Die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§§ 50 – 52 SGB VIII)
  • Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a – 58 SGB VIII)

Inobhutnahme[Bearbeiten]

Jugendämter dürfen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind oder der bzw. die Jugendliche darum bitten, in Obhut genommen zu werden oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen dies erfordert.

Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts einholen, wenn es weiterhin von einer Gefahr für das Kindeswohl ausgeht.[11] Das Familiengericht trifft gemäß den § 1666 und § 1666a BGB geeignete Maßnahmen, um die Gefahr abzuwenden, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, gelten nur als zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll beseitigt werden kann.

Nähere Informationen zum Verfahren der Inobhutnahme finden sich unten im Abschnitt Aufgaben des Jugendamts bei Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen.

Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren[Bearbeiten]

Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht betreffen. Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.[12] Das Jugendamt ist in Fällen von Kindeswohlgefährdung seit dem 1. Januar 2013 von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen.[13] In allen anderen familiengerichtlichen Verfahren wird es nur beteiligt, wenn das Jugendamt dies beantragt.[14] Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es zu hören war. Gegen die Beschlüsse steht dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zu. Für das Jugendstrafverfahren ist eine Beteiligung durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat vorgeschrieben.[15]

Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft[Bearbeiten]

Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), und ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.[16] Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.[17] Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.[18]

Kinderschutz als Auftrag des Jugendamtes[Bearbeiten]

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Art. 6 Abs. 2 GG besagt, dass primär die Eltern für die Erziehung und den Schutz ihrer Kinder verantwortlich sind. Wenn Eltern Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden, obliegt die Wahrnehmung des Wächteramtes der Jugendhilfe dem Jugendamt in einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Familiengerichten.

Der konkretere Schutzauftrag des Jugendamtes ergibt sich aus dem einfachgesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.[19] Die Regelungen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos finden sich in § 8a SGB VIII.

Aufgaben des Jugendamts bei Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen[Bearbeiten]

Die Aufgaben des Kinderschutzes sind in der Regel in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) der Jugendämter, auch Bezirkssozialdienste oder Kommunale Sozialdienste genannt, verortet. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so haben die Fachkräfte des ASD die Pflicht, diesen nachzugehen. Gewichtige Anhaltspunkte können Mängel in der physischen, emotionalen, pflegerischen Versorgung sein. Hierzu gehören nicht plausibel erklärbare Verletzungen des Kindes oder Jugendlichen, unzureichende Ernährung, fehlende ärztliche Versorgung, Gewalttätigkeiten in der Familie, psychische Erkrankungen der Eltern oder eine desolate Wohnsituation.

Die Fachkräfte des ASD müssen nach Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung mit den Erziehungsberechtigten (in den meisten Fällen sind das die Eltern) und den Kindern oder Jugendlichen die Situation besprechen und die Gefährdung einschätzen. Von einer Einbeziehung der Familie ist nur abzusehen, wenn dadurch der wirksame Schutz der Kinder oder Jugendlichen in Frage gestellt wird.

Sind Eltern bereit, Gefahren für das Wohl des Kindes abzuwenden und hierfür eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, hat das Jugendamt die Aufgabe, mit den Eltern im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens[20] eine passgenaue Hilfe einzurichten. Die Eltern stellen hierzu einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung.[21] Hierbei sollte auch genau definiert werden, welche Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden (Schutzplan) und wie diese Maßnahmen kontrolliert werden.

Sind Eltern nicht in der Lage oder weigern sie sich, notwendige Hilfe in Anspruch zu nehmen und bei der Gefahrenabwehr mitzuwirken, hat das Jugendamt die Pflicht, das Familiengericht einzuschalten. In akuten Gefährdungssituationen ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den bzw. die Jugendliche in Obhut zu nehmen.

Das Risiko und die Gefahr für das Wohl eines Kindes zutreffend einzuschätzen, ist eine große Herausforderung, da sie in der Regel in komplexen und oft unübersichtlichen familiären Situationen zu treffen ist. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu erfolgen hat. Helfen können dabei verschiedene Diagnoseinstrumente wie z. B. Kinderschutzbögen, die eine systematische Einschätzung der Situation ermöglichen. Abschließend ist zu entscheiden, ob die Eltern mit entsprechenden Unterstützungsleistungen bereit und in der Lage sind, das Kindeswohl (wieder) zu sichern oder ob hier andere Maßnahmen, wie die Anrufung des Familiengerichts und eine Herausnahme der Kinder oder Jugendlichen aus der Familie ergriffen werden müssen.

Vernetzung im Kinderschutz als Aufgabe des Jugendamtes[Bearbeiten]

Neben der einzelfallbezogenen Aufgabe im Kinderschutz hat das Jugendamt außerdem die Gesamtverantwortung dafür, dass die Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erfüllt werden.[22] Für den Kinderschutz bedeutet dies in erster Linie, dass das Jugendamt mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen abzuschließen hat.[23] Diese Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte des freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe den Schutzauftrag ebenfalls wahrnehmen und auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hinwirken. Die Fachkräfte der Träger der freien Jugendhilfe haben dabei Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Wenn keine andere Möglichkeit der Gefährdungsabwendung besteht, sind die Fachkräfte der freien Träger berechtigt, das Jugendamt einzuschalten. Darüber hinaus haben alle Personen, die beruflich Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, also z. B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.[24]

Darüber hinaus hat das Jugendamt seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1. Januar 2012 die Aufgabe, verbindliche Kooperationsstrukturen im Kinderschutz, sog. Netzwerke (Frühe Hilfen), zwischen Institutionen und Fachkräften, die beruflich mit Familien und Kindern und Jugendlichen arbeiten, auf- und auszubauen. Die in den Netzwerken tätigen Fachkräfte sollen sich gegenseitig über ihre Angebote und Leistungen informieren und ihre Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen. Sie haben zudem die Aufgabe, niedrigschwellige Angebote für Eltern zu entwickeln und aufeinander abzustimmen (Frühe Hilfen), mit denen die Eltern frühzeitig und rechtzeitig unterstützt werden.

Beschwerdemöglichkeiten und Begrenzung der Entscheidungsgewalt[Bearbeiten]

Bürger, die eine Entscheidung des Jugendamtes anfechten möchten, stehen eine Reihe von formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen zur Verfügung. Hierzu gehören Fach-, Dienst- oder Rechtsaufsichtsbeschwerden, Petitionen und Widersprüche. Gegen Entscheidungen des Jugendamtes ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Übersicht über die Beschwerdemöglichkeiten hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zusammengestellt.[25]

Schwer wiegende Entscheidungen der Jugendämter in Familienangelegenheiten erfordern regelmäßig die Beteiligung des Familiengerichts. So muss jeder Eingriff in die Familie, wie z. B. die Herausnahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern, vom Familiengericht bestätigt werden und ist damit einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen. Das Familiengericht kann darüber hinaus jeder anrufen, der eine schwere Gefährdung des Kindeswohls in einer Familie beobachtet. Jugendämter kommen einer sensiblen Aufgabe nach, die sich an den Grenzlinien von Hilfe und Kontrolle bewegt und immer wieder tief in das Alltagsleben von Bürgerinnen und Bürgern eingreift. Diese Eingriffe führen zu teils heftigen Gegenreaktionen von Bürgern, die sich ungerecht behandelt fühlen. Bei spektakulären Fällen von Kindesherausnahmen oder bei Fällen, in denen Jugendämter scheinbar oder tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung zu spät bemerkt haben, kommt es oftmals zu heftiger öffentlicher und medialer Kritik an Verfahrensweisen von Jugendämtern.

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts wird wegen der weit reichenden Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendamtes verstärkt eine über die bisherigen Möglichkeiten hinaus gehende Form der Interessensvertretung für Kinder, Jugendliche und ihre Familien gefordert, wie z.B. außerhalb der Kommunalverwaltung angesiedelte Ombuds- oder Beschwerdestellen. Andere Stimmen fordern die Entwicklung eines professionellen innerorganisatorischen Beschwerdemanagements anstelle weiterer neuer Institutionen. Das Ergebnis dieser Diskussion ist noch offen.

Kritik an der Institution „Jugendamt“[Bearbeiten]

In der Kritik in der Presse an der Institution werden insbesondere die oftmals zu knappe Personalausstattung und die Professionalität der Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialen Dienste in Frage gestellt.

Einerseits wird der Anspruch an das Jugendamt herangetragen, dass es Ausfallbürge für Versorgungsdefizite der aktuellen Gesellschaftspolitik sein soll, andererseits wird es aber gerne als Projektionsfläche genau dafür genutzt. Das Jugendamt ist „Projektionsfläche für den kostenfreien Volkszorn“.[26] Dies wird daran deutlich, dass aus Einzelfällen kontinuierlich eine Pauschalkritik gegen das Jugendamt abgeleitet wird.

Beispiel: Im Zusammenhang mit den Wormser Prozessen geriet das Wormser Jugendamt in die Kritik, weil es trotz Freispruchs aller Angeklagten vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs „wegen erwiesener Unschuld“ 1997 die sofortige Rückkehr der in Kinderheimen untergebrachten betroffenen Kinder zu ihren Eltern verweigerte und im Falle der sechs Kinder im Ramsener Heim „Spatzennest“ jeglichen Kontakt unterband.[27]

Der Petitionsausschuss des Europaparlaments hat mehrere Petitionen gegen die Institution „Jugendamt“ aus dem Jahre 2006, 2007 und 2008 für zulässig erklärt [28] und behandelt das Thema anhand beispielhafter Fälle mit Anhörungen. Dabei wurden auch generell das Verhalten der Bundesrepublik in den Fällen, in denen Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt worden ist (Familie H. Münster/Steinfurt (2. Klage abgelehnt), Sorgerechtsfall Kazim Görgülü , Sahin, Sommerfeld u. a.) angesprochen. Der Petitionsausschuss behandelte u. a. 12 Petitionen auf der Bearbeitungsliste[29] und in seiner Tagesagenda.[30][31]

Die Präsidentin der Konferenz der Nicht-Regierung-Organisationen (NGO) des Europarates, Annelise Oeschger, überreichte zu den Jugendamtspetitionen beim Europaparlament im November 2007 die Bamberger Erklärung[1], in der das Verhalten deutscher Jugendämter sowie die auch aufgrund kommunaler Selbstverwaltung mangelhafte sachliche, fachliche[32] und rechtliche[33] Kontrolle der Jugendämter mit Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Resultat kritisiert wurden.

Nicht unumstritten sind erlebnispädagogisch orientierte Auslandsmaßnahmen[34], wie sie durch das Format Teenager außer Kontrolle – Letzter Ausweg Wilder Westen auf RTL polemisch dargestellt werden. In der Praxis konzipieren Jugendamt und freie Jugendhilfeträger basierend auf den Ergebnissen von Hilfeplangesprächen mit dem Minderjährigen und seinen Angehörigen in extrem seltenen Fällen Auslandsmaßnahmen.

Kritisiert werden auch die zunehmenden Inobhutnahmen, welche, bei seit 2005 stetig steigender Tendenz, von 25.700 Kindern und Jugendlichen im Jahr 2004 auf 38.456 im Jahr 2011 gestiegen sind.[35][36][37] Nach einer Inobhutnahme erfolgt jedoch nicht zwangsläufig eine erzieherische Hilfe, sondern bei unklaren Sachlagen teilweise auch die systematische Entfremdung der Kinder von ihren Eltern. Gründe hierfür sind unter anderem die Reaktionen der Öffentlichkeit bei Extremfällen wie Kindstod, die Mitarbeiter des Jugendamtes veranlassen, eine jederzeit rechtlich abgesicherte Strategie zu verfolgen.[38] Außerdem stieg das Verhältnis von ambulanten erzieherischen Hilfen von 22 % im Jahr 2005 auf 29 % im Jahr 2009 an.[39]

Kritik kommt auch aus der Väterbewegung, die den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Familiengerichten eine Fixierung auf das klassische Familienmodell vorwirft, womit eine Benachteiligung nach Gleichberechtigung strebender Väter verbunden wäre.[40]

Geschichte des Jugendamtes[Bearbeiten]

Ab 1900[Bearbeiten]

Die historische Entwicklung, die zur Errichtung von Jugendämtern führte, setzte um die Wende zum 20. Jahrhundert ein. In dieser Zeit wurden in der Fachöffentlichkeit die Vereinheitlichung der organisatorisch zersplitterten Jugendhilfe sowie die Übernahme staatlicher Verantwortung für die Erziehung der Jugend gefordert.[41] Zur Erreichung dieser Ziele schien das selbständige Jugendamt die geeignete Organisationsform zu sein. Eine Reihe von Städten begann deshalb bereits zwischen 1900 und 1910, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt in einer kommunalen Behörde zusammenzuführen, so z.B. Hamburg, Dresden, Düsseldorf und Mainz.

Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) griff diese Entwicklungen auf. Es wurde am 14. Juni 1922 verabschiedet und am 9. Juli 1922 im Reichsgesetzblatt verkündet. Zum 1. April 1924 sollte es in Kraft treten. Es verpflichtete die Landkreise und kreisfreien Städte zur Errichtung von Jugendämtern. Das Gesetz bestimmte damit neben den Aufgabenbereichen der öffentlichen Jugendhilfe (Fürsorgeerziehung, Armen- und Pflegekinderwesen und Kinder- und Jugendpflege) auch deren Organisationsstruktur. Es legte auch das Prinzip der kollegialen Behörde fest, das die Einbeziehung freier Träger und in der Jugendhilfe erfahrener Personen als stimmberechtigte Mitglieder im Jugendamt vorsah.

Das Gesetz wurde nicht wie vorgesehen umgesetzt, insbesondere was die darin enthaltenen Leistungsansprüche betraf. Im Februar 1924 wurde wegen der inflationsbedingten Krise der öffentlichen Kassen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum RJWG ein Teil der Regelungen schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft gesetzt. Dies galt auch für die Pflicht zur Errichtung von Jugendämtern. Zu den wesentlichen Leistungen des Gesetzes gehörte weiterhin die Festschreibung eines Anspruchs auf Erziehung für „jedes deutsche Kind“ (§1 RJWG), die Zusammenführung von Aufgaben der Jugendwohlfahrt sowie die Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe im Sinne der Subsidiarität.

Nationalsozialismus[Bearbeiten]

Während der Zeit des Nationalsozialismus ab 1933 wurden den Jugendämtern wesentliche Aufgaben entzogen und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt oder der Hitlerjugend zugewiesen. Erbbiologische und rassehygienische Ausleseverfahren bestimmten die Arbeit dieser Organisationen. Das eigenständige Erziehungsrecht des Kindes galt nicht länger, es wurde durch die “Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft“ ersetzt. Heranwachsende Jungen und Mädchen wurden in der Hitlerjugend bzw. im Bund Deutscher Mädel zwangsorganisiert und damit unter die Kontrolle des Staates gestellt. Ab 1939 wurde die Geschäftsführung der Jugendämter, die nur noch als Rumpfämter existierten, den Bürgermeistern und Landräten übertragen.

Nach 1945[Bearbeiten]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzten die westlichen Besatzungsmächte das RJWG in seiner beschränkten Form wieder in Kraft. Von 1947 bis 1953 waren die Jugendämter dem Innenministerium zugeordnet.

1953 wurden mit der Novelle zum RJWG in Westdeutschland wesentliche Bestandteile des 1922 verabschiedeten Gesetzes wieder aufgegriffen und die öffentliche Jugendhilfe wieder in die Selbstverwaltung der Kommunen überführt. Die Einrichtung von Jugendämtern, die seither aus der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bestehen, wurde wieder vorgeschrieben.

Im Jahr 1961 kam es zu einer weiteren Novellierung des RJWG, das nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) genannt wurde. Die Gesetzesnovelle führte erstmals individuelle Rechtsansprüche auf Leistungen der Jugendhilfe ein und stärkte die Position der freien Träger.

Heute[Bearbeiten]

Mit dem Inkrafttreten des KJHG (SGB VIII) 1991 wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Mit dem Paradigmenwechsel durch das KJHG hat sich die Rolle des Jugendamtes deutlich gewandelt. Die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden. Das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur - bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss - erhalten. Die spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (im jugendhilferechtlichen Sinne der Vorrang freier Träger vor öffentlichen Leistungserbringern; der Vorrang von Selbsthilfe und Unterstützung durch die freie Wohlfahrtspflege gegenüber der öffentlichen Verantwortung) findet in dem neuen Gesetz seine frühe Grundlage.[42]

Literatur[Bearbeiten]

  • Münder, Wiesner, Meysen (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht. Handbuch, 2. Auflage.
  • Reinhard Wiesner: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, 4. Auflage 2011.
  • Peter-Christian Kunkel: Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage 2011.
  • Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.): Frankfurter Kommentar SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. 7. Auflage 2013.
  • C. Wolfgang Müller: JugendAmt. Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung. 1994.
  • Uwe Uhlendorff: Geschichte des Jugendamtes. Entwicklungslinien öffentlicher Jugendhilfe 1871 bis 1929. 1. Auflage 2003.
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Was Jugendämter leisten. Fragen und Antworten. Broschüre.

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. § 69 Abs. 3 SGB VIII
  2. § 69 Abs. 1 SGB VIII
  3. § 70 Abs.1 SGB VIII
  4. § 71 Abs. 2 SGB VIII
  5. § 71 Abs. 1 SGB VIII
  6. § 70 Abs. 2 SGB VIII
  7. § 79 Abs. 1 SGB VIII
  8. § 2 Abs. 1 SGB VIII
  9. vgl. § 76 SGB VIII
  10. nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII
  11. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII
  12. § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  13. § 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG
  14. § 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG
  15. § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  16. vgl. §§ 55 ff. SGB VIII, § 1751, § 1791b, § 1791c BGB
  17. §§ 1712 ff. BGB
  18. § 59, § 60 SGB VIII
  19. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII
  20. § 36 SGB VIII
  21. § 27 SGB VIII
  22. § 79 Abs. 1 SGB VIII
  23. gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII
  24. gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII
  25. Übersicht der BAG Landesjugendämter über die Beschwerdemöglichkeiten (PDF)
  26. Thomas Mörsberger, „Was kann vom Jugendamt erwartet werden? Was hilft gefährdeten Kindern wirklich?“, in SPI des SOS-Kinderdorf e.V. (Hg.), Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, München 2002, S. 32. ff, hier S. 34 und 35;
  27. Gisela Friedrichsen in DER SPIEGEL 45/2011, siehe aber auch StA Köln 121 Js 395/07
  28. Wie wird eine für zulässig erklärte Petition weiterbehandelt?: - Verfahren bei zulässigen Petitionen.
  29. Bearbeitungsliste vom 7. Juni 2007: - Bearbeitungsliste vom 7. Juni 2007
  30. Tagesagenda-Entwurf vom 7. Juni 2007: - Agenda Entwurf (PDF; 105 kB).
  31. Pressebericht über die Sitzung vom 7. Juni 2007: - Presseblog.
  32. Schwarzbuch Jugendamt, M.J.Leonard, GRIN Verlag 2009, S.35 ff
  33. Die Rolle des Verwaltungsgerichts, Schwarzbuch Jugendamt, M.J.Leonard, GRIN Verlag 2009, S.48 ff
  34. Artikel im Spiegel vom 17. Januar 2008: - Umstrittene Erziehungsmaßnahme
  35. Zahlen des Statistischen Bundesamtes 1
  36. Zahlen des Statistischen Bundesamtes 2
  37. Kritik der Familienministein an gestiegenen Zahlen der Inobhutnahmen
  38. "Amtlicher Größenwahn", Leitartikel aus der F.A.Z. vom 22. Dezember 2008
  39. Technische Universität Dortmund, Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
  40. Hinweise dazu finden sich in WikiMANNia: Jugendamt, Strukturkonservative Familiengerichte, Wechselmodell
  41. Uwe Uhlendorff: Geschichte des Jugendamtes. Entwicklungslinien öffentlicher Jugendhilfe 1871 bis 1929. 1. Auflage 2003.
  42. Björn Pfadenhauer, Entwicklungslinien öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege, 2009)