Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 27. September 2016 um 07:54 Uhr durch Hadibe (Diskussion | Beiträge) (WP:WPSK ID64; formatiert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Titel: Ver­ord­nung (EU) Nr. 1169/2011 des Eu­ro­pä­isch­en Par­la­ments und des Rates vom 25. Okto­ber 2011 be­treffend die In­for­mation der Ver­braucher über Le­bens­mit­tel und zur Änderung der Ver­ord­nung­en (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Eu­ro­pä­isch­en Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­linie 87/250/EWG der Kom­missi­on, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt­linie 1999/10/EG der Kom­missi­on, der Richt­linie 2000/13/EG des europäischen Par­la­ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom­missi­on und der Ver­ord­nung (EG) Nr. 608/2004 der Kom­missi­on
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Lebensmittel-Informationsverordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Verbraucherschutz, Lebensmittelrecht
Veröffentlichung: 25. Oktober 2011
Inkrafttreten: 12. Dezember 2011[1][2]
Die Ver­ord­nung gilt seit dem 13. Dezem­ber 2014, mit Aus­nahme des Ar­ti­kels 9 Ab­satz 1 Buch­stabe l, der ab dem 13. Dezem­ber 2016 gilt, und An­hang VI Teil B, der seit dem 1. Ja­nu­ar 2014 gilt.[1]
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beschlossen am 25. Oktober 2011 als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Der erste Entwurf stammt vom 31. Januar 2008.[3] Das Europäische Parlament nahm am 6. Juli 2011 den Vorschlag (KOM/2008/0040) an.[4][5] Ein Addendum stammt vom 16. September 2011,[6] ein weiteres vom 18. November 2011.[7] Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU.[1]

Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Diese Verordnung gilt auch für durch Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen (Catering), wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt.

LMIV im Überblick

Die LMIV definiert in Kap. I zunächst Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 1) sowie die zugehörigen rechtlichen Begriffe (Art. 2). In den Allgemeinen Zielen (Kap. II, Art. 3) heißt es:

„Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“

Kap. III enthält Angaben zu den grundlegenden Anforderungen (Art. 6), zur Lauterkeit der Informationspraxis (Art. 7) und zu Verantwortlichkeiten (Art. 8). In Kap. IV (Art. 9–35) sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel detailliert angegeben (Einzelheiten siehe unten). Die LMIV schließt mit Kap. V – Freiwillige Informationen über Lebensmittel (Art. 36–37), Kap. VI – Einzelstaatliche Vorschriften (Art. 38–45) und Kap. VII – Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen (Art. 46–55).

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Für vorverpackte Lebensmittel sind grundsätzlich gemäß Art. 9 Absatz 1 folgende Angaben als Information verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels,
b) das Verzeichnis der Zutaten,
c) die Zutaten und Hilfsstoffe (sowie deren Derivate) gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
d) die Menge bestimmter Zutaten,
e) die Nettofüllmenge,
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
g) ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung,
h) der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen),
j) eine Gebrauchsanleitung (falls erforderlich),
k) die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol sowie
l) eine Nährwertdeklaration.

Hinweise zu den verpflichtenden Informationen

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung betreffen lediglich Glasflaschen zur Wiederverwendung, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen, sowie Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt. In diesen Fällen sind nur die Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, a), c), e), f) und l) vorgeschrieben.

zu a) entspricht der ehem. "Verkehrsbezeichnung" in § 4 Abs. 1 LMKV, z. B. „Weizenmehl Type 550“
zu b) Ein Zutatenverzeichnis ist bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, nicht erforderlich.
zu c) Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. Fehlt das Zutatenverzeichnis, so sind sie in der Form „Enthält …“ zu erwähnen. Bezieht sich die Bezeichnung des Lebensmittels auf den betreffenden Stoff, ist die Angabe nicht erforderlich (Art. 21 (1)).
zu d) Werden bestimmte Zutaten auf der Verpackung durch Text oder Abbildungen hervorgehoben oder betont, so muss ihre prozentuale Menge in der Zutatenliste besonders gekennzeichnet werden, z. B. durch Fettdruck (Quid-Regelung).
zu f) Für eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse muss zusätzlich das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, angegeben werden.
zu l) Die verbindliche Nährwertdeklaration gilt ab dem 13. Dezember 2016 für alle verpackten Lebensmittel. Alle Lebensmittel, die schon vor diesem Datum freiwillig eine Nährwerttabelle aufweisen, gelten bereits jetzt die beschriebenen Regeln, also nicht mehr die Regeln der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV). Lebensmittel dürfen jedoch noch abverkauft werden, auch, wenn sie noch nicht diesen Regeln entsprechen.

Die Mindestschriftgröße für die Angaben beträgt 1,2 mm – bezogen auf die Höhe des kleinen x.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel (OTC-Lebensmittel) sind laut Art. 44 lediglich Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, Buchstabe c) verpflichtend. Dies betrifft alle Zutaten und Hilfsstoffe gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Die Mitgliedsstaaten können zusätzlich nationale Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel erlassen. In Deutschland enthält die "Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung"[8] (VorlLMIEV, Stand: 10. Februar 2015) genauere Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen über allergene Zutaten in nicht vorverpackten Lebensmitteln.

Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration

  1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
  4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
  5. Salz und Salzsubstitute;
  6. Tafelsüßen;
  7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
  8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
  9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
  10. Aromen;
  11. Lebensmittelzusatzstoffe;
  12. Verarbeitungshilfsstoffe;
  13. Lebensmittelenzyme;
  14. Gelatine;
  15. Gelierhilfen für Konfitüre;
  16. Hefe;
  17. Kaugummi;
  18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt;
  19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Anhänge der LMIV

Die Anhänge der LMIV umfassen im Einzelnen:

  1. Spezielle Begriffsbestimmungen (Anhang I),
  2. Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II),
  3. Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss (Anhang III),
  4. Definition der X-Höhe (Anhang IV),
  5. Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Anhang V),
  6. Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben (Anhang VI),
  7. Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII),
  8. Mengenmäßige Angabe von Zutaten (Anhang VIII),
  9. Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX),
  10. Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens (Anhang X),
  11. Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftortes verpflichtend ist (Anhang XI),
  12. Alkoholgehalt (Anhang XII),
  13. Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen, Mineralstoffen, Energie und ausgewählten Nährstoffen (Anhang XIII),
  14. Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie (Anhang XIV) sowie
  15. Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration (Anhang XV).

Einzelnachweise

  1. a b c Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der KommissionFehler bei Vorlage * Parametername unbekannt (Vorlage:EU-Verordnung): "zugriff", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22.11.2011.
  2. Voit/Grube, Le­ben­smit­tel­in­for­mations­ver­ord­nung, Kom­mentar, 2013, Art. 55 Rn. 3.
  3. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM/2008/0040)
  4. Legislative Beschliessung (Text; PDF-Datei; 591 kB)
  5. Fragen und Antworten zur Lebensmittelinformations-Verordnung Pressemitteilung vom 6. Juli 2011
  6. http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st13/st13135-ad01re01.de11.pdf
  7. Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011. 18. November 2014, abgerufen am 25. April 2016.
  8. Text der VorlLMIEV, Stand 10. Februar 2015.

Weblinks