Wikipedia:Meinungsbilder/Umgang mit Links zu Pornowebsites

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Dieses Meinungsbild befindet sich noch in Vorbereitung, bitte noch nicht abstimmen. Diskussionen zum Thema sind auf der Diskussionsseite erwünscht. Sei mutig und beteilige dich an der Ausarbeitung.

 Info: Bitte beachten, dass die genauen Start- und Endtermine für das Meinungsbild nur von einem der Initiatoren, erst nach Erreichen der notwendigen 10 stimmberechtigten Unterstützer und möglichst mit einem Starttermin ab frühestens eine Woche nach Eintragung des Termins eingetragen werden sollen, damit das Meinungsbild gültig ist. Am besten dazu den Starttermin vor dem Eintrag mit den Unterstützern abstimmen, damit sicher gestellt ist, dass das Meinungsbild fertig ist, bevor es startet. Üblicherweise werden bei Meinungsbildern 2 Wochen Laufzeit angesetzt. Beim Eintragen der Startzeit bitte diesen Hinweistext löschen und danach das Meinungsbild unter Wikipedia:Meinungsbilder#Start angekündigt eintragen.


Nach den Richtlinien für Weblinks wird ein Weblink auf die offizielle Website eines Lemmas auch dann aufgenommen, „wenn die Website dem Grundsatz vom Feinsten nicht entspricht“. Mit diesem Meinungsbild soll geklärt werden, wie in Artikeln über Pornowebsites mit den Hyperlinks umgegangen werden soll.

Initiatoren und Unterstützer[Quelltext bearbeiten]

Initiatoren
Unterstützer

Die Unterstützer sind mitverantwortlich dafür, dass dieses Meinungsbild nur startet, wenn es zur Abstimmung geeignet ist. Bitte trage dich deshalb erst ein, wenn das Meinungsbild startbereit und auch grundsätzlich sinnvoll ist. Solltest du das Meinungsbild unterstützen wollen, es aber noch unfertig vorfinden, beteilige dich stattdessen an der Fertigstellung, bevor du dich einträgst. Falls du feststellen solltest, dass du dich bereits vor Ausformulierung des Meinungsbildes eingetragen hast, solltest du deinen Eintrag hier zurückziehen. Nach Start des Meinungsbildes ändern Ein- oder Austragungen nichts mehr an der Gültigkeit des Meinungsbildes. Die Unterstützung ist unabhängig von der Befürwortung oder Ablehnung der Fragen im inhaltlichen Teil des Meinungsbildes (mind. 10 stimmberechtigte Unterstützer erforderlich; Unterstützer-Stimmberechtigung überprüfen, dabei gilt der Eintragungszeitpunkt, diesen beim Tool in UTC-Zeit eintragen).

Aktueller Zustand[Quelltext bearbeiten]

Der Zugang auf pornografische Inhalte, insb. Hardcore-Pornos, verstößt gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Pornografie im Internet muss Kindern und Jugendlichen de jure unzugänglich gemacht werden. Anbieter müssen eine Altersverifikation vorschalten. Wikipedia wird mit der Verlinkung mittelbar zum Anbieter. Die Legalität der Verlinkung in einem Wikipedia-Artikel ist bereits sehr fraglich, wie ein Gerichtsurteil des VG Karlsruhe gezeigt hat.[1] Entscheidend ist hier, ob eine Verlinkung eine Zugänglichmachung bedeutet.

Zurzeit werden in Artikeln der Kategorie:Pornowebsite .com-Websites verlinkt, die pornographisches Material ohne Altersverifizierung anbieten. Hier sei der Artikel xHamster als Negativbeispiel zu nennen: Dabei wird in der Infobox das Websitelogo mit dem Motto „just porn, no bullshit“ präsentiert. Ein Hyperlink darunter führt direkt auf die Website. Die .com-Domains werden ohne gültige Altersverifikation angeboten, bei vielen muss nur ein Button mit Angaben wie „Ich bin älter als 18“ bestätigt werden (z. B. 21Sextury, Brazzers).

Bezüglich Weblinks auf Pornoseiten wird sehr uneinheitlich verfahren: Die meisten Artikel der Kategorie:Pornowebsite verlinken in der Infobox sowie im Abschnitt Weblinks auf die jeweilige Website. Manche Artikel (z. B. Nutaku) ergänzen dabei den Hinweis (ab 18). Andere Artikel wie Onlyfans oder Naughty America verlinken die Website zwar in der Infobox, aber führen sie nicht im Abschnitt Weblinks. Einige Artikel wie z. B. RedTube, YouPorn oder XVideos führen die URL lediglich in der Infobox auf, allerdings nur als unverlinkten Text, ähnlich verfahren auch Abbywinters oder PornoTube, bei denen die URL im Einleitungssatz unverlinkt genannt wird. Ausnahmefälle wie Adult FriendFinder nennen den Weblink überhaupt nicht.

Nicht-Verlinkungen von URLs in Website-Artikeln anderen Inhalts wurden bisher meist als Einzelfall auf der jeweiligen Artikeldiskussion geregelt, siehe z. B. Diskussion:The Daily Stormer#Verlinkung. Im Fall von YouPorn gab es für die Nicht-Verlinkung technische Gründe, weil die URL auf der globalen Spamblockliste steht [4].

Gemäß Hilfe:FAQ Rechtliches#Externe Links zu Seiten mit strafbarem Inhalt – erlaubt oder verboten? ist die Rechtslage nicht eindeutig, unter anderem aufgrund der Frage, ob Wikipedia sogar auch Verlinkungen auf rechtswidrige Websites setzen dürfe, da dies im wissenschaftsrelevanten Kontext geschehe. Es gibt zurzeit keine Mechanismen durch WP, auch Minderjährige vom Seitenbesuch abzuhalten. Fraglich ist, ob die Verlinkung eine indirekte Promotion der Websites bedeutet.

Problembeschreibung[Quelltext bearbeiten]

Anlass des Meinungsbildes ist ein Artikel über IT-Recht [5], Urteil unter [6]. Eine Nutzerin entfernte den Hyperlink aus Artikeln der Kategorie:Pornowebsite. Eine sehr kontroverse, anschließende Diskussion über eine Lösung unter Wikipedia Diskussion:Weblinks#Verlinkung auf pornographische Websites entfernen blieb ergebnislos.

Argumente[Quelltext bearbeiten]

Argumente für eine Änderung[Quelltext bearbeiten]

  1. Die derzeitige Regelung ist uneinheitlich, die Handhabung unterliegt also Zufälligkeiten.
  2. Websites nicht zu verlinken, sie inaktiv zu machen oder sogar blockieren ist bereits eine gängige Praxis in Wikipedia.
  3. Eine Studie der Universitäten Hohenheim und Münster von 2017 ergab, dass Kinder ihren Erstkontakt mit Pornographie zu 45 % ungewollt erlebten und das Gesehene nicht richtig einordnen können.[2] Kinder und Jugendliche können schon beim gewöhnlichen Surfen in Wikipedia durch bloßes Klicken auf Links mit verstörenden sexuellen Darstellungen konfrontiert werden.
  4. Da Wikipedia als neutrale Website gilt, wird der Link auf externe Seiten ebenfalls als „neutral“ wahrgenommen.
  5. Die WP wird von allen Altersgruppen gelesen und hat keine Möglichkeit der Altersbeschränkung für bestimmte Inhalte, die wie Pornografie nach dem Jugendschutzgesetz einer Altersbegrenzung unterliegen.
  6. Werden Pornowebsites gesperrt,[3] ist die Verlinkung ohnehin illegal.
  7. Pornowebsites enthalten zumeist penetrante Werbeeinblendungen, die ihrerseits wieder pornographisch sind. Zusätzlich besteht die Gefahr, beim Klick auf die Werbung Malware herunterzuladen.[4][5]
  8. Die Gefahr eines versehentlichen Klicks ist vorhanden. Dies kann auf Pornoseiten sehr unangenehme Folgen haben (mobile Geräte in der Öffentlichkeit, Protokollierung von Website-Besuchen in Unternehmen, zielgerichtete Werbeeinblendungen auf anderen Sites).
  9. Es ist nicht davon auszugehen, dass jedem Leser der Wikipedia die Unterscheidung zwischen einem externen und internen Link bewusst ist. WP ist für Leser da.

Argumente gegen eine Änderung[Quelltext bearbeiten]

  1. Dammbruch: An den Moralvorstellungen/Jugendschutzvorstellungen einzelner würde sich zukünftig entscheiden, was in WP dargestellt werden soll.
  2. WP muss alle Infos darstellen, auch wenn diese von einigen Nutzern als unschön empfunden werden. WP ist für Leser da.
  3. Ob eine URL als Hyperlink oder unverlinkt als Text dargestellt wird (Vorschlag 2), bedeutet für denjenigen, der die Seite besuchen möchte, nur einen minimalen Mehraufwand (zwei Mausklicks).
  4. WP ist nicht für Jugendschutz verantwortlich. Die Kontrolle darüber, welche Inhalte und Medien Minderjährige online konsumieren, ist im Rahmen des Erziehungsauftrags Aufgabe und Vorrecht der Erziehungsberechtigten.

(Was allerdings zur Folge hätte, dass jugendschutzbewusste Erziehungsberechtigte ihren Kindern keinen unbeaufsichtigten Wikipedia-Zugriff (whitelist) erlauben dürften)

  1. Die Websites sind legal, also darf verlinkt werden.
  2. § 184d des deutschen Strafgesetzbuches [7] besagt, dass es Aufgabe der Anbieter pornographischer Inhalte ist, „sicherzustellen, dass der pornographische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.“ Aufgabe der Anbieter. Nicht Aufgabe einer Enzyklopädie.

(Enzyklopädisch von Interesse wäre die Information, ob ein (ggf. ausländischer) Anbieter sich an das deutsche Strafgesetzbuch hält.

  1. Die Websites enthalten nicht mehr Malware/Werbung als jede andere Website.[6]
  2. Vielen Nutzern steht es auf Computern frei, sich mit entsprechenden Filtern und Browserextensions vor versehentlichen Seitenbesuchen sowie Werbeeinblendungen und Tracking zu schützen (auf Mobilgeräten oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Rechnern oft nicht umsetzbar).
  3. Laut einer Studie der Middlesex University aus dem Jahr 2013 gehören zu den identifizierten Methoden, die Kinder und Jugendliche den Zugang zu Pornografie verschaffen, Pop-up-Werbung, das Versenden von unverlangten Bildern oder Links in E-Mail-Anhängen, über Chat-Räume oder Sofortnachrichten oder wenn man versehentlich auf eine Website gebracht wird, während man nach etwas anderem sucht.[7] Für das versehentliche klicken auf einen Hyperlink auf der Wikipedia gibt es hingegen keinen Nachweis.
  4. de.wikipedia ist ein deutschsprachiges Unterforum einer amerikanischen Website. Die Frage welches Recht hier anzuwenden ist, dürfte also eine andere Antwort nach sich ziehen, als im verlinkten Urteil.Bunnyfrosch
  5. de.wikipedia ist keine gewerbliche Seite auf der Websites zum Zwecke der kommerziellen Bewerbung verlinkt werden, vielmehr ist es gemeinnütziges Bildungangebot, das von einer internationen Gemeinschaft, mit dem Zwecke ein frei verfügbares Onlinelexikon zu erstellen, betrieben/gemacht/geschrieben wird. Die Artikel hier haben das Ziel politische, juristische!!, wirtschaftliche und journalistische Entscheider zu informieren, genauso wie es für SchülerInnen und Studierende und Privatpersonen im Allgemeinen Informationsmittel und Lehrmittel sein will und vor allem auch ist! Hierzu ist es geboten Lemmagegenstände vollumfänglich darzustellen und mit den nötigen Quellen und Verweisen auszustatten, um für diese breite Zielgruppe nützlich zu sein. Selbst wenn eine deutsche Störerhaftung letztinstanzlich bejaht werden würde (für so etwas hat Wikimedia gefälligst Geld (=peanuts) in die Hand zu nehmen), wäre überdies zuvor zu erörtern, ob nicht sogar durch die Links eine Verbesserung des Informationsangebotes vorliegt und in wie weit diese zur Darstellung des Artikelgegenstandes gehören.Bunnyfrosch

Vorschläge

  1. Alles bleibt so, wie es ist. Es soll keine verbindliche Richtlinie zu Verlinkungen für Artikel der Kategorie:Pornowebsite geben. Änderungen müssen einzeln auf der Diskussionsseite des jeweiligen Artikels diskutiert werden.
  2. Hyperlinks auf Websites, die gegen den Jugendschutz verstoßen, werden nur als Text (www.XYZ.com), aber unverlinkt dargestellt. Hierzu gehören die Links auf pornographische Websites (Kategorie:Pornowebsite), die keine Altersverifikationssysteme einsetzen.
  3. Es wird eine besondere Weiterleitungsseite eingebunden, diese zeigt vor dem Weiterleiten auf die eigentliche Website eine Warnung an (Beispiel: www.example.com). Diese Vorlage wird bei Websites aus 2. eingebunden, kann ggf. aber auch weitreichender bei anderen verstörenden Inhalten eingesetzt werden. Die Weiterleitungsseite soll vor versehentlichen Klicks schützen und kann von angemeldeten Benutzern auch generell deaktiviert werden.
  4. Die Links auf solche Websites werden komplett entfernt, sowohl in der Infobox als auch unter Weblinks.

Hinweis: Das gleichzeitige Abstimmen für verschiedene Optionen ist nicht gestattet. Bei absoluter Mehrheit für Option 1 gegenüber Option 2-4 wird der status quo gewählt, ansonsten wird aus 2-4 die Option mit relativer Mehrheit bestimmt.

Erläuterung zu den Abstimmungsmodalitäten: Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Verzerrung kommt: Option 1 muss absolute Mehrheit erringen, da diese Option den status quo behält, alle anderen Optionen aber den Status quo verwerfen. Sollte Option 1 keine absolute Mehrheit finden, wird zwischen 2-4 per relativer Mehrheit entschieden. Exakt wird also zuerst S(Option 1) ?<=? S(Option 2)+S(Option 3)+S(Option 4) ausgewertet, im diesem Fall gilt: max(S(Option 2),S(Option 3),S(Option 4)) als angenommen, sonst Option 1. Hierbei ist S(x) die Anzahl der Stimmen für diese Option.

Pro[Quelltext bearbeiten]

Kontra[Quelltext bearbeiten]

Die Abstimmung über das Meinungsbild gliedert sich in zwei Abstimmungen. Stimmberechtigt sind nur allgemein stimmberechtigte Benutzer.

Formale Gültigkeit
Hier wird über die Zulässigkeit, die formale Korrektheit des Verfahrens und die inhaltliche Korrektheit des Antragstextes entschieden. Jeder allgemein stimmberechtigte Benutzer hat in dieser Teilabstimmung genau eine Stimme. Entfallen auf die Annahme des Meinungsbildes mehr Stimmen als auf die Ablehnung, so ist dieses Meinungsbild formal angenommen (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit verfehlt, so hat die in der inhaltlichen Abstimmung getroffene Entscheidung keine Gültigkeit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Selbstverständlich können auch diejenigen, die bei der Abstimmung über die formale Gültigkeit mit Nein abstimmen, an der inhaltlichen Abstimmung teilnehmen.
Inhaltliche Abstimmung
Zur Abstimmung stehen 3 Vorschläge zur Änderung und Enthaltung. Es darf eine Option gewählt werden.

Formale Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

Ich nehme das Meinungsbild an[Quelltext bearbeiten]

Ich lehne das Meinungsbild ab[Quelltext bearbeiten]

Enthaltung[Quelltext bearbeiten]

Inhaltliche Abstimmung[Quelltext bearbeiten]

Ich bin für die Umsetzung von Vorschlag 1[Quelltext bearbeiten]

Ich bin für die Umsetzung von Vorschlag 2[Quelltext bearbeiten]

Ich bin für die Umsetzung von Vorschlag 3[Quelltext bearbeiten]

Enthaltung[Quelltext bearbeiten]

zur Diskussionsseite

  1. [1]
  2. Thorsten Quandt, Jens Vogelgesang: Jugend, Internet und Pornografie: Eine repräsentative Befragungsstudie zu individuellen und sozialen Kontexten der Nutzung sexuell expliziter Inhalte im Jugendalter. In: Kumulierte Evidenzen. Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden 2018, ISBN 978-3-658-18858-0, S. 91–118, doi:10.1007/978-3-658-18859-7_5 (springer.com [abgerufen am 7. September 2020]).
  3. [2]
  4. [3]
  5. Edward J. Appel: Cybervetting: Internet Searches for Vetting, Investigations, and Open-Source Intelligence, Apple Academic Press Inc., 2014, ISBN 978-1482238853, S. 201
  6. Marvin Xin Ku: Ich habe versucht, mir auf Porno-Seiten so viele Viren wie möglich einzufangen. In: Vice. 7. August 2019, abgerufen am 10. September 2020.
  7. Miranda A. H. Horvath, Llian Alys, Kristina Massey, Afroditi Pina, Mia Scally, Joanna R. Adler: Basically... porn is everywhere: a rapid evidence assessment on the effects that access and exposure to pornography has on children and young people. In: ac.uk. eprints.mdx.ac.uk, 2013, abgerufen am 13. September 2020 (englisch).