Willi Geiger (Richter)

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Geiger 1951

Willi Geiger (* 22. Mai 1909 in Neustadt an der Weinstraße; † 19. Januar 1994 in Karlsruhe) war ein deutscher Jurist, Richter am Bundesgerichtshof und Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Leben

Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten trat der studierte Jurist Geiger 1933 der SA bei und wurde Schulungs- und Pressereferent.[1] Seit 1934 gehörte er dem NS-Rechtswahrerbund und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt an. 1937 wurde er Mitglied der NSDAP und stieg 1938 innerhalb der SA zum Rottenführer auf.[1]

Geiger war als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg tätig und erwirkte dort in mindestens fünf Fällen Todesurteile.[2]

1941 verfasste er bei Wilhelm Laforet eine Dissertationsschrift zum Thema Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933.[1] Darin rechtfertigte er unter anderem die antisemitischen Berufsverbote für jüdische Journalisten: „Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“.[3] In diesem Zusammenhang hat er den Journalisten dem Berufsbeamten gleichgestellt – wörtlich: „zum Träger einer öffentlichen Aufgabe […] geadelt“ – und herausgearbeitet, dass in diesem Metier untragbar sei, wer „sich in seiner beruflichen oder politischen Betätigung als Schädling an Volk und Staat erwiesen“ habe, insbesondere durch frühere „Tätigkeit für die marxistische Presse“. Dass der Schriftführer „grundsätzlich arischer Abstammung sein“ müsse, war von Geiger damals direkt aus dem Parteiprogramm der NSDAP abgeleitet worden.[4]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde er Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Bamberg und 1949 Leiter des Verfassungsreferates im Bundesministerium der Justiz. Er entwarf im Ministerium das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.[5] 1950 wurde er dann an den Bundesgerichtshof berufen, wo er ab 1951 Präsident eines Senates war. Gleichzeitig war er von 1951 bis 1977 Richter des Bundesverfassungsgerichts. Seine Amtszeit war damit die längste aller Verfassungsrichter[6] und war auf eine Regelung zurückzuführen, nach der Bundesverfassungsrichter, die von Bundesgerichten kamen, bis zu ihrer Pensionierung amtieren konnten.[7] 1954 wurde er auch Honorarprofessor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Allein bis 1990 verfasste er über 300 Fachveröffentlichungen.[8]

Geiger war Mitglied der katholischen Studentenverbindung KDStV Aenania München und KDStV Gothia Würzburg.

Wirkung

Maßgeblich geprägt hat Geiger etwa die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973[9] und die Entscheidung des Gerichtes zum Radikalenerlass, wo er in seiner Funktion als Berichterstatter das Urteil per Votum vorbereitete. Er sah (im Zusammenhang mit seinen früheren Äußerungen – siehe Dissertation) aber dennoch keine Veranlassung, sich bei der Frage der Verfassungstreue von Beamten im freiheitlichen Rechtsstaat für befangen zu erklären, sondern nutzte stattdessen die Chance, sein Beamtenbild festzuschreiben: „Die politische Treuepflicht – Staats- und Verfassungstreue – fordert mehr als nur formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung“, sie verlange nämlich, dass ein Beamter „sich in dem Staat, dem er dienen soll, zuhause fühlt – jetzt und jederzeit“.[10][11]

Zitate

„Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. […] Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. […] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.[12]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 177.
  2. Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Knaur 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 220.
  3. Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 177.
  4. Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Knaur 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 220 f.
  5. Richard Ley, Willi Geiger †, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1050.
  6. Richard Ley, Willi Geiger †, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1050.
  7. Axel Tschentscher, Rechtsrahmen und Rechtspraxis der Bestellung von Richterinnen und Richtern zum Bundesverfassungsgericht (PDF; 110 kB) in: Jan Sieckmann (Hrsg.), Verfassung und Argumentation, 2005, S. 95 (107), Fn 43.
  8. Richard Ley, Willi Geiger †, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1050, 1051.
  9. http://www.webarchiv-server.de/pin/archiv98/538o98.htm
  10. Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Knaur 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 221 f.
  11. BVerfGE 39, 334, 22. Mai 1975
  12. DRiZ 1982, 325.