Bundesgericht (Deutschland)

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Bundesgerichte sind gemäß Art. 92 Grundgesetz (GG) Gerichte in Trägerschaft des Bundes, durch die er Teile der judikativen Staatsgewalt wahrnimmt, die aufgrund der grundsätzlichen Kompetenzzuweisung an die Länder sonst nur von diesen (durch Landesgerichte) ausgeübt wird. Daher darf der Bund nur solche Gerichte errichten, die im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Als Bundesgerichte bestehen:

Verfassungsorgan
Verfassungsgerichtsbarkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe (Art. 93 und Art. 94 GG)
Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG) Weitere Bundesgerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und Leipzig (5. Strafsenat) Bundespatentgericht (BPatG) in München (Art. 96 Abs. 1 GG)
Arbeitsgerichtsbarkeit Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt
Finanzgerichtsbarkeit Bundesfinanzhof (BFH) in München
Sozialgerichtsbarkeit Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig Truppendienstgericht Nord (TDG Nord) in Münster und Truppendienstgericht Süd (TDG Süd) in München (Art. 96 Abs. 4 GG)

Von der in Art. 96 Abs. 2 GG normierten Befugnis zur Errichtung von Wehrstrafgerichten für den Verteidigungsfall sowie für ins Ausland entsandte oder auf Kriegsschiffen befindliche Soldaten hat der Bundesgesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht; entsprechende Verfahren sind den Strafgerichten zugewiesen.

Aufgrund der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 4 GG zur Errichtung einer Disziplinargerichtsbarkeit gegen Personen, die zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, bestand bis zum 31. Dezember 2003 ein Bundesdisziplinargericht für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte; diese Verfahren gehören heute zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Disziplinarverfahren gegen Soldaten werden vor den Truppendienstgerichten Nord und Süd verhandelt; ein weiteres Truppendienstgericht Mitte wurde 1992 aufgelöst. Zudem besteht für Disziplinarverfahren gegen Richter im Bundesdienst mit Ausnahme der Richter am Bundesverfassungsgericht das Dienstgericht des Bundes (§ 61 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz); hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bundesgericht, sondern um einen besonderen Senat des Bundesgerichtshofs.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung war in der ursprünglichen, bis 1968 geltenden Fassung des Art. 95 Abs. 1 GG ein Oberstes Bundesgericht vorgesehen, das jedoch nie errichtet wurde. Stattdessen bilden die obersten Gerichtshöfe des Bundes einen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) in Karlsruhe (Art. 95 Abs. 3 GG).

Darüber hinaus üben, obwohl es sich um Gerichte der Länder handelt, die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, ordentliche Gerichtsbarkeit des Bundes im Wege der Organleihe aus, wenn sie in Verfolgung der Strafsachen nach § 120 Abs. 6, § 142a Gerichtsverfassungsgesetz tätig werden (Art. 96 Abs. 5 GG).

[Bearbeiten] Siehe auch

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