„Personalausweisgesetz“ – Versionsunterschied

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Das '''Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis''' regelt in [[Deutschland]] die [[Ausweispflicht]] und den Inhalt von [[Personalausweis (Deutschland)|Personalausweisen]] ({{§|1|PAuswG|buzer}}), ihre Gültigkeitsdauer ({{§|6|PAuswG|buzer}}), die Führung von Personalausweisregistern ({{§|23-26|PAuswG|buzer|text=§§ 23 bis 26}}) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.
Das '''Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis''' regelt in [[Deutschland]] die [[Ausweispflicht]] ({{§|1|PAuswG|buzer}}) und den Inhalt ({{§|5|PAuswG|buzer}}) von [[Personalausweis (Deutschland)|Personalausweisen]], ihre Gültigkeitsdauer ({{§|6|PAuswG|buzer}}), die Führung von Personalausweisregistern ({{§|23-26|PAuswG|buzer|text=§§ 23 bis 26}}) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.


Die in {{§|1|PAuswG|buzer}} [[Stadtstatut|statuierte]] – grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr geltende – Ausweispflicht ist die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder [[Reisepass]]es. Sie ist von einer [[Mitführpflicht|Pflicht zum Mitführen des Personalausweises]] zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht.
Die in {{§|1|PAuswG|buzer}} [[Stadtstatut|statuierte]] – grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr geltende – Ausweispflicht ist die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder [[Reisepass]]es. Sie ist von einer [[Mitführpflicht|Pflicht zum Mitführen des Personalausweises]] zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht.

Version vom 3. Mai 2012, 15:41 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Kurztitel: Personalausweisgesetz
Früherer Titel: Gesetz über Personalausweise
Abkürzung: PersAuswG, PAuswG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 210-6
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Dezember 1950
(BGBl. I S. 807)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1951
Neubekanntmachung vom: 21. April 1986
(BGBl. I S. 548)
Letzte Neufassung vom: 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2010
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2959, 2969)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2011
(Art. 12 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2011)
GESTA: D046
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis regelt in Deutschland die Ausweispflicht (§ 1) und den Inhalt (§ 5) von Personalausweisen, ihre Gültigkeitsdauer (§ 6), die Führung von Personalausweisregistern (§§ 23 bis 26) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.

Die in § 1 statuierte – grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr geltende – Ausweispflicht ist die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses. Sie ist von einer Pflicht zum Mitführen des Personalausweises zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht.

Wer es unterlässt, seinen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ordnungswidrig; die Weigerung oder Falschangabe von Personalien gegenüber einer zuständigen Stelle ist dagegen nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.

Nach den Sicherheits- bzw. Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder darf unter bestimmten Umständen (in Zusammenhang mit Gefahr oder Straftatenbegehung) die Identität einer Person festgestellt werden (Identitätsfeststellung). Wenn die Identität einer Person nicht anders oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen Polizeivollzugsbeamte die betreffende Person auch festhalten oder zur Dienststelle verbringen sowie sie und die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsuchen.

Ein Gesetzesvorhaben, unter anderem die Angabe des Doktorgrades im Personalausweis zu streichen, scheiterte im Jahr 2007. Ferner dürfen ab dem 9. Januar 2002 auch biometrische Merkmale mit aufgenommen werden.[1]

Konkretisierungen zu den im Gesetz enthaltenen Regelungen finden sich zusätzlich in der Personalausweisverordnung (PAuswV) und Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV).

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Personalausweisgesetzes am 1. November 2010 wurden mehrere Änderungen für den neuen elektronischen Personalausweis vorgenommen. So darf laut § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG nicht mehr vom Ausweisinhaber verlangt werden, den Personalausweis als Sicherheit zu hinterlegen oder aus sonstigen Gründen aus der Hand zu geben. Zudem ist der Ausweisinhaber gemäß § 27 Abs. 2 PAuswG für den Schutz seiner Geheimnummer vor Missbrauch verantwortlich.

Literatur

  • Gerrit Hornung / Jan Möller: PassG. PAuswG. Kommentar, 1.Aufl., München 2011, ISBN 978-3-406-61579-5
  • Georg Borges: Der neue Personalausweis und der elektronische Identitätsnachweis, NJW 2010, 3334

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Erklärung zur Ausfertigung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes