„Bauartgenehmigung“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
tote Links korrigiert
Zeile 3: Zeile 3:


==Rechtliche Grundlage==
==Rechtliche Grundlage==
Die rechtliche Grundlage ist der {{§|22a|stvzo|juris}} [[Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung|StVZO]], wonach Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Nach {{§|22a|stvzo|juris}} Abs. 2 StVZO erfolgt das Genehmigungsverfahren gemäß der [[Fahrzeugteileverordnung]] (FzTV). Gemäß dieser Verordnung kann eine '''Allgemeine Bauartgenehmigung''' (ABG) für [[Serienfertigung|seriengefertigte]] oder nach {{§|11|fztv|juris}} FzTV als '''Einzelgenehmigung''' (EBG) für einzelne nicht zu einem genehmigten Typ gehörige Teile erteilt werden.
Die rechtliche Grundlage ist der {{§|22a|stvzo|buzer}} [[Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung|StVZO]], wonach Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Nach § 22a Abs. 2 StVZO erfolgt das Genehmigungsverfahren gemäß der [[Fahrzeugteileverordnung]] (FzTV). Gemäß dieser Verordnung kann eine '''Allgemeine Bauartgenehmigung''' (ABG) für [[Serienfertigung|seriengefertigte]] oder nach {{§|11|fztv|juris}} FzTV als '''Einzelgenehmigung''' (EBG) für einzelne nicht zu einem genehmigten Typ gehörige Teile erteilt werden.


==Verfahren==
==Verfahren==
Zeile 11: Zeile 11:
Das [[Prüfsiegel|Prüfzeichen]] besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:
Das [[Prüfsiegel|Prüfzeichen]] besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:


Nach {{§|22a|stvzo|juris}} Abs. 1 StVZO müssen die nachstehend aufgeführten Einrichtungen (mit Kennbuchstabe), gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, in genehmigter Bauart ausgeführt sein
Nach {{§|22a|stvzo|buzer}} Abs. 1 StVZO müssen die nachstehend aufgeführten Einrichtungen (mit Kennbuchstabe), gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, in genehmigter Bauart ausgeführt sein
*D: [[Sicherheitsglas]] und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von [[Fahrzeug]]en
*D: [[Sicherheitsglas]] und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von [[Fahrzeug]]en
*E: [[Tachograph|Fahrtschreiber]]
*E: [[Tachograph|Fahrtschreiber]]

Version vom 12. Mai 2012, 13:56 Uhr

Die Bauartgenehmigung ist ein Begriff aus den Vorschriften der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich Fahrzeugteilen und Allgemeiner Betriebserlaubnis. Im Zuge der Globalisierung tritt an seine Stelle heute meist die Regelung nach der EU-Konformitätsbewertung oder der ECE-Regelungen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage ist der § 22a StVZO, wonach Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Nach § 22a Abs. 2 StVZO erfolgt das Genehmigungsverfahren gemäß der Fahrzeugteileverordnung (FzTV). Gemäß dieser Verordnung kann eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) für seriengefertigte oder nach § 11 FzTV als Einzelgenehmigung (EBG) für einzelne nicht zu einem genehmigten Typ gehörige Teile erteilt werden.

Verfahren

Die Genehmigung erfolgt durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf schriftlichen Antrag des Herstellers. Dem Antrag ist das Gutachten einer Prüfstelle beizufügen Je nach Fahrzeugteil sind bestimmte Prüfstellen wie z. B. der TÜV oder andere technische Prüfstellen zuständig. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die schriftliche Bauartgenehmigung (Beispiel Tönungsfolie und bestimmt auch eventuelle Auflagen, Einschränkungen oder Ausnahmen.

Prüfzeichen und Kennbuchstaben

Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:

Nach § 22a Abs. 1 StVZO müssen die nachstehend aufgeführten Einrichtungen (mit Kennbuchstabe), gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, in genehmigter Bauart ausgeführt sein

Einige ältere Buchstaben verweisen auf die prüfende Stelle. Sie werden jedoch nicht mehr erteilt, sind aber bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin gültig.

Weblinks

Literatur

  • Konitzer+Wehrmeister: §19-Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis. 2. Auflage. Kirschbaum-Verlag, ISBN 3-7812-1426-5