„Diego de Covarrubias y Leyva“ – Versionsunterschied

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Covarrubias y Leyva entstammte einer toledanischen Gelehrtenfamilie. Sein Vater war [[Alonso Covarrubias y Leyva]] (1488-1570), der Architekt der Kathedrale von [[Toledo]], seine Mutter kam aus Belgien. Sein Bruder [[Antonio Covarrubias y Leyva]] (1514/24-1602) Mitglied des Rates von Kastilien und Rechtsprofessor in Salamanca.
Covarrubias y Leyva entstammte einer toledanischen Gelehrtenfamilie. Sein Vater war [[Alonso Covarrubias y Leyva]] (1488-1570), der Architekt der Kathedrale von [[Toledo]], seine Mutter kam aus Belgien. Sein Bruder [[Antonio Covarrubias y Leyva]] (1514/24-1602) Mitglied des Rates von Kastilien und Rechtsprofessor in Salamanca.


Diego Covarrubias y Leyva studierte an der '''[[Universität von Salamanca]]'''. Dort war er im kanonischen Recht ein Schüler von '''[[Martin Azpilcueta]]''' ([http://en.wikipedia.org/wiki/Mart%C3%ADn_de_Azpilcueta]), genannt Doctor Navarrus, in der Theologie Schüler von '''[[Francisco de Vitoria]]''' und '''[[Dominicus de Soto]]'''. Schon 1533/34 - mit 22 Jahren - lehrte er selbst kanonisches Recht in Salamanca. Er war maßgeblich an der Reorganisation der Universität in den 1560er Jahren beteiligt. Hier traf Covarrubias y Leyva vermutlich auch mit dem Legistien '''[[Fernando Vázquez de Menchaca]]''' ([http://nl.wikipedia.org/wiki/Fernando_Vazquez_de_Menchaca]) zusammen. Anschließend wirkte er als Professor in [[Oviedo]], als Richter in [[Burgos]] und 1548 in [[Granada]].
Diego Covarrubias y Leyva studierte an der [[Universität von Salamanca]]. Dort war er im kanonischen Recht ein Schüler von [[Martin Azpilcueta]] ([http://en.wikipedia.org/wiki/Mart%C3%ADn_de_Azpilcueta]), genannt Doctor Navarrus, in der Theologie Schüler von '''[[Francisco de Vitoria]]''' und '''[[Dominicus de Soto]]'''. Schon 1533/34 - mit 22 Jahren - lehrte er selbst kanonisches Recht in Salamanca. Er war maßgeblich an der Reorganisation der Universität in den 1560er Jahren beteiligt. Hier traf Covarrubias y Leyva vermutlich auch mit dem Legistien [[Fernando Vázquez de Menchaca]] ([http://nl.wikipedia.org/wiki/Fernando_Vazquez_de_Menchaca]) zusammen. Anschließend wirkte er als Professor in [[Oviedo]], als Richter in [[Burgos]] und 1548 in [[Granada]].


Die klerikale Laufbahn begann, als er 1549/1555 von [[Karl V.]] zum Erzbischof von Santo Domingo (in der neuen Welt) ernannt wurde, ein Posten, den er jedoch nie angetreten hat. Auf Bestreben [[Philipp II.]], ebenfalls Schüler der Universität von Salamanca, wurde Covarrubias 1559/60 vom Papst als Bischof von [[Ciudad-Rodrigo]] ([http://es.wikipedia.org/wiki/Ciudad_Rodrigo]) in Kastilien eingesetzt, als welcher er zusammen mit seinem Bruder Antonio sowie mit seinen Salmantiner Kollegen [[Domingo de Soto]] und Vázquez de Menchaca an der letzten Phase auf dem '''[[Konzil von Trient]]''' teilnahm. Dort redigierte er gemeinsam mit Kardinal Hugo Buoncompagno, dem späteren Papst [[Gregor XIII.]], die Drekrete ''De reformatione'' und leistete damit einen wichtigen Beitrag zur Festigung der katholischen Kirche nach den Einbrüchen durch die Reformation [[Martin Luther]]s. Nach dem Konzil von Trient wurde Covarrubias mit hohen kirchlichen und weltlichen Ämtern betraut: 1564/65 wurde er Bischof von [[Segovia]], 1572 Mitglied und 1574 Präsident des Obersten Rates von Kastilien, dessen wichtigste Funktion die Beratung des Königs war.
Die klerikale Laufbahn begann, als er 1549/1555 von [[Karl V.]] zum Erzbischof von Santo Domingo (in der neuen Welt) ernannt wurde, ein Posten, den er jedoch nie angetreten hat. Auf Bestreben [[Philipp II.]], ebenfalls Schüler der Universität von Salamanca, wurde Covarrubias 1559/60 vom Papst als Bischof von [[Ciudad-Rodrigo]] in Kastilien eingesetzt, als welcher er zusammen mit seinem Bruder Antonio sowie mit seinen Salmantiner Kollegen [[Domingo de Soto]] und Vázquez de Menchaca an der letzten Phase auf dem [[Konzil von Trient]] teilnahm. Dort redigierte er gemeinsam mit Kardinal Hugo Buoncompagno, dem späteren Papst [[Gregor XIII.]], die Drekrete ''De reformatione'' und leistete damit einen wichtigen Beitrag zur Festigung der katholischen Kirche nach den Einbrüchen durch die Reformation [[Martin Luther]]s. Nach dem Konzil von Trient wurde Covarrubias mit hohen kirchlichen und weltlichen Ämtern betraut: 1564/65 wurde er Bischof von [[Segovia]], 1572 Mitglied und 1574 Präsident des Obersten Rates von Kastilien, dessen wichtigste Funktion die Beratung des Königs war.


== Bedeutung ==
== Bedeutung ==
In seinen wissenschaftlichen Werken beschäftigte sich Covarrubias y Leyva mit zahlreichen Fragen aus dem '''Erb- und Eherecht''' sowie dem '''Strafrecht'''. Diese Bereiche gehörten damals zur kirchlichen Jurisdiktion. Äußerlich behalten die Kommentare und Traktate oft noch "scholastischen" Charakter, zeigen aber durch den häufigen Gebrauch antiker, auch griechischer Zitate sowie durch ihre elegante lateinische Sprache deutlich den Einfluß des '''[[Humanismus]]'''.
In seinen wissenschaftlichen Werken beschäftigte sich Covarrubias y Leyva mit zahlreichen Fragen aus dem Erb- und Eherecht sowie dem Strafrecht. Diese Bereiche gehörten damals zur kirchlichen Jurisdiktion. Äußerlich behalten die Kommentare und Traktate oft noch "scholastischen" Charakter, zeigen aber durch den häufigen Gebrauch antiker, auch griechischer Zitate sowie durch ihre elegante lateinische Sprache deutlich den Einfluß des [[Humanismus]].


Die wirkungsgeschichtliche Bedeutung Covarrubias' zeigt sich schon darin, daß bereits zu seinen Lebzeiten (1573) eine Sammlung der kanonistischen Werke unter dem Titel "Opera omnia canonica" erschien. Die in einem Folianten zusammengefaßte Gesamtausgabe, die in späteren Auflagen noch um weitere, ihm zugeschriebene Werke vermehrt wurde, wurde bis zur Genfer Ausgabe von 1765 immer wieder neu aufgelegt. Die Enciclopedia Universal Ilustrada rühmt seinen „ingenio tan agudo como claro“. Perena Vicente schreibt es der „figura gigante de Diego de Covarrubias y Leyva“ zu, „que abre una época en la historia del Derecho espanol.“ Und nicht ohne einen gewissen nationalen Stolz fügt er hinzu: „Esta es una de sus mayores glorias.“ In der vornehmlich protestantischen Wissenschaft seit [[Hugo Grotius]] gerieten die Spanier allgemein und damit auch Covarrubias aus dem Blick. Erst Kaltenborn hat 1848 wieder auf ihn aufmerksam gemacht, aufgrund seiner reichen Zitate ihm aber vorerst nur eine „horrible Gelehrsamkeit“ nachgesagt. Kohler nennt ihn dann den „größten Juristen, den Spanien hervorgebracht hat“. Reibstein betrachtet ihn vor allem als einen „Vertreter der Interesse des weltlichen Staates“, was er allerdings als Voraussetzung für eine „vertiefte Zusammenschau“ von geistlicher und weltlicher Macht würdigt. Nach Schaffstein kommt Covarrubias im Bereich des Strafrechts wirkungsgeschichtlich die Rolle eines „Vermittlers“ zu, „durch den der reiche Bestand thomistisch-kanonistischer Begriffsanalysen für das weltliche Strafrecht erschlossen, teilweise auch weiterentwickelt und damit für die nachfolgende, namentlich auch für die deutsche Dogmatik nutzbar gemacht wurde“.
Die wirkungsgeschichtliche Bedeutung Covarrubias' zeigt sich schon darin, daß bereits zu seinen Lebzeiten (1573) eine Sammlung der kanonistischen Werke unter dem Titel "Opera omnia canonica" erschien. Die in einem Folianten zusammengefaßte Gesamtausgabe, die in späteren Auflagen noch um weitere, ihm zugeschriebene Werke vermehrt wurde, wurde bis zur Genfer Ausgabe von 1765 immer wieder neu aufgelegt. Die Enciclopedia Universal Ilustrada rühmt seinen „ingenio tan agudo como claro“. Perena Vicente schreibt es der „figura gigante de Diego de Covarrubias y Leyva“ zu, „que abre una época en la historia del Derecho espanol.“ Und nicht ohne einen gewissen nationalen Stolz fügt er hinzu: „Esta es una de sus mayores glorias.“ In der vornehmlich protestantischen Wissenschaft seit [[Hugo Grotius]] gerieten die Spanier allgemein und damit auch Covarrubias aus dem Blick. Erst Kaltenborn hat 1848 wieder auf ihn aufmerksam gemacht, aufgrund seiner reichen Zitate ihm aber vorerst nur eine „horrible Gelehrsamkeit“ nachgesagt. Kohler nennt ihn dann den „größten Juristen, den Spanien hervorgebracht hat“. Reibstein betrachtet ihn vor allem als einen „Vertreter der Interesse des weltlichen Staates“, was er allerdings als Voraussetzung für eine „vertiefte Zusammenschau“ von geistlicher und weltlicher Macht würdigt. Nach Schaffstein kommt Covarrubias im Bereich des Strafrechts wirkungsgeschichtlich die Rolle eines „Vermittlers“ zu, „durch den der reiche Bestand thomistisch-kanonistischer Begriffsanalysen für das weltliche Strafrecht erschlossen, teilweise auch weiterentwickelt und damit für die nachfolgende, namentlich auch für die deutsche Dogmatik nutzbar gemacht wurde“.


Die [[Schule von Salamanca]] bemühte sich um eine Wiederbelebung der Theologie und '''Naturrechtslehre''' '''[[Thomas von Aquin]]'''s. Auch Covarrubias tritt für ein unveränderliches Naturrecht ein. Das ius gentium ordnet er vollständig dem ius humanum zu und lehnt die von Vázquez aufgenommene Unterteilung in ius naturale primaevum und secundaevum ab. Die irdischen Gewalten von Kaiser und Papst schränkt Covarrubias im spanischen Interesse stark ein: So lehnt er - im Anschluss an Vitoria - die kuriale Zweischwerterlehre und damit die potestas indirecta des Papstes in weltlichen Angelegenheiten ab, wendet sich aber auch gegen die Doktrin des [[Bartolus de Saxoferrato]] vom Universalkaisertum. Für Covarrubias ist die staatliche Gemeinschaft als solche naturrechtlich Träger der Staatsgewalt, ein Ansatz, der viel zur späteren Lehre von der '''Volkssouveränität''' beitrug. Im Strafrecht vermittelt Covarrubias die theologische Schuld- und Straflehre an das weltliche Strafrecht, wodurch sich im 16. Jahrhundert das '''Schuldprinzip''' auch im weltlichen Strafrecht durchzusetzen beginnt.
Die [[Schule von Salamanca]] bemühte sich um eine Wiederbelebung der Theologie und Naturrechtslehre [[Thomas von Aquin]]s. Auch Covarrubias tritt für ein unveränderliches Naturrecht ein. Das ius gentium ordnet er vollständig dem ius humanum zu und lehnt die von Vázquez aufgenommene Unterteilung in ius naturale primaevum und secundaevum ab. Die irdischen Gewalten von Kaiser und Papst schränkt Covarrubias im spanischen Interesse stark ein: So lehnt er - im Anschluss an Vitoria - die kuriale Zweischwerterlehre und damit die potestas indirecta des Papstes in weltlichen Angelegenheiten ab, wendet sich aber auch gegen die Doktrin des [[Bartolus de Saxoferrato]] vom Universalkaisertum. Für Covarrubias ist die staatliche Gemeinschaft als solche naturrechtlich Träger der Staatsgewalt, ein Ansatz, der viel zur späteren Lehre von der Volkssouveränität beitrug. Im Strafrecht vermittelt Covarrubias die theologische Schuld- und Straflehre an das weltliche Strafrecht, wodurch sich im 16. Jahrhundert das Schuldprinzip auch im weltlichen Strafrecht durchzusetzen beginnt.


== Einzelne Werke ==
== Einzelne Werke ==

Version vom 10. September 2007, 04:04 Uhr

Diego de Covarrubias y Leyva

Diego de Covarrubias y Leyva (* 1512 in Toledo; † 1577 in Segovia), bekannt unter seinem lateinischen Namen Didacus Covarruvias, gehört zur Gruppe der Theologen-Juristen der Spanischen Spätscholastik oder Schule von Salamanca.

Leben

Covarrubias y Leyva entstammte einer toledanischen Gelehrtenfamilie. Sein Vater war Alonso Covarrubias y Leyva (1488-1570), der Architekt der Kathedrale von Toledo, seine Mutter kam aus Belgien. Sein Bruder Antonio Covarrubias y Leyva (1514/24-1602) Mitglied des Rates von Kastilien und Rechtsprofessor in Salamanca.

Diego Covarrubias y Leyva studierte an der Universität von Salamanca. Dort war er im kanonischen Recht ein Schüler von Martin Azpilcueta ([1]), genannt Doctor Navarrus, in der Theologie Schüler von Francisco de Vitoria und Dominicus de Soto. Schon 1533/34 - mit 22 Jahren - lehrte er selbst kanonisches Recht in Salamanca. Er war maßgeblich an der Reorganisation der Universität in den 1560er Jahren beteiligt. Hier traf Covarrubias y Leyva vermutlich auch mit dem Legistien Fernando Vázquez de Menchaca ([2]) zusammen. Anschließend wirkte er als Professor in Oviedo, als Richter in Burgos und 1548 in Granada.

Die klerikale Laufbahn begann, als er 1549/1555 von Karl V. zum Erzbischof von Santo Domingo (in der neuen Welt) ernannt wurde, ein Posten, den er jedoch nie angetreten hat. Auf Bestreben Philipp II., ebenfalls Schüler der Universität von Salamanca, wurde Covarrubias 1559/60 vom Papst als Bischof von Ciudad-Rodrigo in Kastilien eingesetzt, als welcher er zusammen mit seinem Bruder Antonio sowie mit seinen Salmantiner Kollegen Domingo de Soto und Vázquez de Menchaca an der letzten Phase auf dem Konzil von Trient teilnahm. Dort redigierte er gemeinsam mit Kardinal Hugo Buoncompagno, dem späteren Papst Gregor XIII., die Drekrete De reformatione und leistete damit einen wichtigen Beitrag zur Festigung der katholischen Kirche nach den Einbrüchen durch die Reformation Martin Luthers. Nach dem Konzil von Trient wurde Covarrubias mit hohen kirchlichen und weltlichen Ämtern betraut: 1564/65 wurde er Bischof von Segovia, 1572 Mitglied und 1574 Präsident des Obersten Rates von Kastilien, dessen wichtigste Funktion die Beratung des Königs war.

Bedeutung

In seinen wissenschaftlichen Werken beschäftigte sich Covarrubias y Leyva mit zahlreichen Fragen aus dem Erb- und Eherecht sowie dem Strafrecht. Diese Bereiche gehörten damals zur kirchlichen Jurisdiktion. Äußerlich behalten die Kommentare und Traktate oft noch "scholastischen" Charakter, zeigen aber durch den häufigen Gebrauch antiker, auch griechischer Zitate sowie durch ihre elegante lateinische Sprache deutlich den Einfluß des Humanismus.

Die wirkungsgeschichtliche Bedeutung Covarrubias' zeigt sich schon darin, daß bereits zu seinen Lebzeiten (1573) eine Sammlung der kanonistischen Werke unter dem Titel "Opera omnia canonica" erschien. Die in einem Folianten zusammengefaßte Gesamtausgabe, die in späteren Auflagen noch um weitere, ihm zugeschriebene Werke vermehrt wurde, wurde bis zur Genfer Ausgabe von 1765 immer wieder neu aufgelegt. Die Enciclopedia Universal Ilustrada rühmt seinen „ingenio tan agudo como claro“. Perena Vicente schreibt es der „figura gigante de Diego de Covarrubias y Leyva“ zu, „que abre una época en la historia del Derecho espanol.“ Und nicht ohne einen gewissen nationalen Stolz fügt er hinzu: „Esta es una de sus mayores glorias.“ In der vornehmlich protestantischen Wissenschaft seit Hugo Grotius gerieten die Spanier allgemein und damit auch Covarrubias aus dem Blick. Erst Kaltenborn hat 1848 wieder auf ihn aufmerksam gemacht, aufgrund seiner reichen Zitate ihm aber vorerst nur eine „horrible Gelehrsamkeit“ nachgesagt. Kohler nennt ihn dann den „größten Juristen, den Spanien hervorgebracht hat“. Reibstein betrachtet ihn vor allem als einen „Vertreter der Interesse des weltlichen Staates“, was er allerdings als Voraussetzung für eine „vertiefte Zusammenschau“ von geistlicher und weltlicher Macht würdigt. Nach Schaffstein kommt Covarrubias im Bereich des Strafrechts wirkungsgeschichtlich die Rolle eines „Vermittlers“ zu, „durch den der reiche Bestand thomistisch-kanonistischer Begriffsanalysen für das weltliche Strafrecht erschlossen, teilweise auch weiterentwickelt und damit für die nachfolgende, namentlich auch für die deutsche Dogmatik nutzbar gemacht wurde“.

Die Schule von Salamanca bemühte sich um eine Wiederbelebung der Theologie und Naturrechtslehre Thomas von Aquins. Auch Covarrubias tritt für ein unveränderliches Naturrecht ein. Das ius gentium ordnet er vollständig dem ius humanum zu und lehnt die von Vázquez aufgenommene Unterteilung in ius naturale primaevum und secundaevum ab. Die irdischen Gewalten von Kaiser und Papst schränkt Covarrubias im spanischen Interesse stark ein: So lehnt er - im Anschluss an Vitoria - die kuriale Zweischwerterlehre und damit die potestas indirecta des Papstes in weltlichen Angelegenheiten ab, wendet sich aber auch gegen die Doktrin des Bartolus de Saxoferrato vom Universalkaisertum. Für Covarrubias ist die staatliche Gemeinschaft als solche naturrechtlich Träger der Staatsgewalt, ein Ansatz, der viel zur späteren Lehre von der Volkssouveränität beitrug. Im Strafrecht vermittelt Covarrubias die theologische Schuld- und Straflehre an das weltliche Strafrecht, wodurch sich im 16. Jahrhundert das Schuldprinzip auch im weltlichen Strafrecht durchzusetzen beginnt.

Einzelne Werke

Kommentare:

- In tit. De testamentis, Interpretatio (X 3, 26) (1547)

- In lib. IV. Decretalium, De sponsalibus ac matrimoniis, Epitome (X 4, 1) (1545)

- In c. Quamvis pactum, De pactis, lib. VI. Decretalium, Relectio (VI 1, 18, 2) (1553)

- In c. Alma mater, De sententia excommunicationis lib. VI., Relectio (VI 5, 11, 24) (1554)

- In regulae Possessor malae fidei, De regul. iuris. lib. VI., Relectio (VI 5, 13, 2) (1553)

- In regulae Peccatum, De regul. iuris lib. VI., Relectio (VI 5, 13, 4) (1553/54)

- In Clementis quinti constitutionem: Si furiosus, rubrica De homicidio, Relectio (Clem. 5, 4, un.) (1554)

Traktate und Traktatsummen:

- Variarum Resolutionum ex jure pontificio regio et caesareo libri IV (1552 lib.1-3, 1570 lib. 1-4)

- Practicarum quaestionum liber unus (1556-94) (zit. Pract. quaest.) (1556)

- De frigidis et maleficiatis, Tractatus (1573 in Opera omnia, Frankfurt)

- Veterum numismatum Collatio (de re monetaria) (1556).

In der Literatur werden ferner folgende, nicht in den Opera omnia-Ausgaben enthaltene Werke genannt:

- De possessione & praescriptione

- Enucleatum & auctum

- Notas ad concilium tridentinum

- Tractatus de poenis.

- Observaciones al fuero juzgo

- Catalogo de los Reyes de Espana y de otras cosas sennaladas para razon del tiempo

- Fundacion de algunas ciudades de Espanna

- Advertencias para entender las inscripciones.

Portraits

Diego de Covarrubias y Leyva wurde mehrfach von El Greco portraitiert, der ein enger Freund seines Bruders Antonio war. Das bekannteste Einzelportrait von El Greco, das Covarrubias in älteren Jahren zeigt, ist heute im Besitz des Museo El Greco (Abc Gallery). Ebenfalls im Museo El Greco befindet sich ein Portrait des spanischen Malers Alonso Sánchez Coello aus dem Jahre 1574 (Web Gallery of Art). Ein weiteres Gemälde, das Covarruvias in jüngeren Jahren zeigt, ist im Besitz der Biblioteca Colombina in Sevilla.

Literatur

Carl Baron Kaltenborn von Stachau, Die Vorläufer des Hugo Grotius auf dem Gebiete des ius gentium sowie der Politik im Reformationszeitalter, Leipzig 1848, S. 132ff.

Katherine Elliot van Liere, Humanism and the law faculties in sixteenth-century Spain: Diego de Covarrubias y Leyva (1512-1577) and the university of Salamanca, Ann Arbor 1995, p. 48ff.

Josef Kohler, Die spanischen Naturrechtslehrer des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 10 (1917) S. 235ff.

Harald Maihold, Strafe für fremde Schuld?, Köln u.a. 2005

Friedrich Merzbacher, Azpilcueta und Covarruvias, in: Savigny Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 46 (1960), S. 317ff.

Luciano Pereña Vicente, La Universidad de Salamanca, Salamanca 1954, p. 25.

Ernst Reibstein, Johannes Althusius als Fortsetzer der Schule von Salamanca. Untersuchungen zur Ideengeschichte des Rechtsstaates und zur altprotestantischen Naturrechtslehre, Karlsruhe 1955

Friedrich Schaffstein, Die Europäische Strafrechtswissenschaft im Zeitalter des Humanis-mus, Göttingen 1954, S. 71.

Kurt Seelmann, Covarrubias, in: Michael Stolleis, Juristen, München 1995, S. 142f.

Christian Gottlieb Jöcher, Allgemeines Gelehrten-Lexicon..., Leipzig 1750, Band I, sp. 2148f.

Enciclopedia Universal Ilustrada Europeo-Americana, Bilbao, Madrid, Barcelona 1905-30, tom. XV, p. 1411ff.