„Schießbefehl“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt den Schießbefehl an der innderdeutschen Grenze. Zum Schießbefehl im Militär- und Polizeiwesen siehe [[Schießbefehl (Polizei- und Militärwesen)]].}}
== Der Schießbefehl: Aha!!! ==
Als '''Schießbefehl''' wird die Anweisung an [[Grenzsoldat]]en der [[Deutsche Demokratische Republik|Deutschen Demokratischen Republik]] (DDR) bezeichnet, an der [[innerdeutsche Grenze|innerdeutschen Grenze]] auf [[Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR|Flüchtlinge]] scharf zu schießen. Der Schießbefehl bestand in der DDR von 1961 bis 1989. Die Existenz eines expliziten Schießbefehls wurde von Angehörigen und Verfechtern des DDR-[[Regime]]s oft geleugnet.
Seit 5 Uhr 45 wird die Ordnung in der Welt wider hergestellt. Gmeint ist 1939!


== In Gesetzen und Verordnungen der DDR enthaltener Schießbefehl==
Geht euch ein Licht auf?
[[Bild:Gesetze.jpg|thumb|Schusswaffengebrauchsbestimmungen der DDR und BRD]]
Für den Dienst an der Grenze galt offiziell die „Grenzdienstordnung“ sowie ab dem 1.&nbsp;Mai 1982 das „Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz)“<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/staatsgrenze82.htm Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982]</ref> Die Grenzsoldaten hatten danach die Aufgabe: „Die Staatsgrenze der DDR zu sichern, Grenzverletzungen nicht zuzulassen, sowie die Ausdehnung von Provokationen auf das Hoheitsgebiet der DDR zu verhindern.“


Für den Gebrauch der Schusswaffe galt die „Schusswaffengebrauchsbestimmung“<ref>Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR&nbsp;– Schusswaffengebrauchsbestimmung</ref> sowie ab dem 1.&nbsp;Mai 1982 der §&nbsp;27 Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz). Die Schusswaffe war danach die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegen Personen, ihr Gebrauch nur gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen wie zum Beispiel körperliche Gewalt gegen mitgeführte Sachen oder Tiere nicht den gewünschten Erfolg brachten. Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf ''„Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“'' abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf ''„Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“'' abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden.
Aha!!!
Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach §&nbsp;27 Absatz 4&nbsp;b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.

== Interne Schießbefehle ==
Neben der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es auch interne Anweisungen an zur Grenzbewachung eingesetzte bewaffnete Kräfte. Diese Anweisungen konnten erheblich von obiger Rechtslage abweichen.

===Schießbefehle durch politisch Verantwortliche===
Seit dem 6.&nbsp;Oktober 1961 gab es einen Befehl des damaligen DDR-Verteidigungsministers Armeegeneral [[Karl-Heinz Hoffmann (Verteidigungsminister)|Hoffmann]], der die Grenztruppen verpflichtete, die Schusswaffe nach Zuruf und Warnschuss sofort scharf anzuwenden und Flüchtende zu vernichten, wenn sie nicht auf andere Weise festzunehmen seien.

[[Erich Honecker]] erklärte im Oktober 1969 in seiner Funktion als Sekretär des [[Nationaler Verteidigungsrat der DDR|Nationalen Verteidigungsrates]]:
{{Zitat|''Es muss angestrebt werden, dass Grenzdurchbrüche überhaupt nicht zugelassen werden; (…) überall muss ein einwandfreies Schussfeld gewährleistet werden; (…) nach wie vor muss von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.''<ref>[http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,499523,00.html Artikel bei SPIEGEL online]</ref>}}

In der Tat war es üblich, Grenzsoldaten, die durch das Erschiessen von Flüchtlingen Grenzdurchbrüche verhindert hatten, zu [[Belobigung|belobigen]]. Auch Geldprämien wurden gezahlt.<ref>[http://lexetius.com/2001,2873 Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. 8. 2001, Absatz 8]</ref>

===Anweisungen an DDR-Grenzsoldaten durch militärische Vorgesetzte===
In der Praxis wurde durch die DDR-Grenzsoldaten und ihre Vorgesetzten der Tod der Flüchtlinge zumindest billigend in Kauf genommen. So gibt es schon für die siebziger Jahre belegte Fälle, in denen DDR-Grenzsoldaten unmittelbar vor Antritt des Wachdienstes, bei der sogenannten [[Vergatterung]], durch ihre Vorgesetzten angewiesen wurden, „Grenzverletzer zu vernichten“. Der Tod eines „Grenzverletzers“ sei eher hinzunehmen als ein gelungener Grenzdurchbruch.<ref>[http://lexetius.com/2001,2873 Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. 8. 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar]</ref> Seit 1982 wurde der Schießbefehl täglich während der Vergatterung mündlich an die Grenztruppen ausgegeben: ''„Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten.“'' In Abhängigkeit von außen- und innenpolitischen Ereignissen konnte der Wortlaut der Vergatterung tagesaktuell davon abweichen. So lautete der Befehl beispielsweise während des Staatsbesuchs [[Erich Honecker]]s in der Bundesrepublik Deutschland und auch in den letzten Monaten vor dem Fall der Mauer: ''„Anwendung der Schusswaffe nur bei Fahnenflucht oder Gefährdung des eigenen Lebens“''. Damit sollten im Falle einer Flucht politische Verstimmungen durch den eventuellen Tod des Flüchtlings vermieden werden.<ref>[[Bundeszentrale für politische Bildung]] mit erläuterndem Video [http://www.bpb.de/themen/8W5GJZ,,0,Wer_tr%E4gt_die_Schuld_Schie%DFbefehl_und_Mauertote.html ''Auf den Spuren einer Diktatur: Wer trägt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote'']</ref><sup>,&nbsp;</sup><ref> [http://www.bpb.de/files/VQBCZL.pdfrbb-Sendung Kontraste vom 3.&nbsp;Juli 1990: ''Wer trägt die Schuld?&nbsp;– Schießbefehl und Mauertote''; S.&nbsp;4 und 5]</ref><sup>,&nbsp;</sup><ref>Deutschlandradio und Bundeszentrale für politische Bildung: ''Chronik der Mauer'' [http://www.chronik-der-mauer.de/index.php/de/Media/TextPopup/id/592981/month/April/oldAction/Detail/oldModule/Chronical/year/1989 Über den DDR-Schießbefehl, der nie existierte]</ref>

=== Schießbefehl für Spezialeinheit ===

Die Aufgabe der Spezialeinheit bestand darin, Fahnenfluchten in den regulären Grenztruppen-Einheiten zu verhindern. So sind allein zwischen 1971 und 1974 144 Soldaten in den Westen geflohen, insgesamt sind es wohl um die 2800 gewesen. Die Problematik ergab sich, da ein jeder Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst auch bei den Grenztruppen leisten konnte und man sich trotz gründlicher Überprüfung nie über deren eigentliche Motivation sicher sein konnte. Mindestens 9 Grenzsoldaten wurden von Fahnenflüchtigen erschossen.

: „''Auftrag'' […]''

: ''1. Verhinderung von Fahnenfluchten''

: ''Erkennen von Fahnenfluchtabsichten, um deren Verhinderung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu gewährleisten. Um versuchte Fahnenfluchten während des Grenzdienstes zu verhindern, macht es sich notwendig, daß Sie dies rechtzeitig erkennen und vereiteln. Aus diesem Grund dürfen Sie sich nicht von Ihrer Waffe trennen und die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit hat vor Beginn des Grenzdienstes zu erfolgen. Bei Notwendigkeit haben Sie die Schußwaffe konsequent anzuwenden, um den Verräter zu stellen bzw. zu liquidieren.'' […]

[[Bild:Schiessbefehl 03.jpg|thumb|300px|Schießbefehl, Seite 3]]
: ''2. Verhinderung von Grenzdurchbrüchen''

: ''Es ist Ihre Pflicht, Ihre Einzelkämpfer- und [[Tscheka|tschekistischen]] Fähigkeiten so zu nutzen, daß sie die List des Grenzverletzers durchbrechen, ihn stellen bzw. liquidieren, um somit die von ihm geplante Grenzverletzung zu vereiteln. Handeln Sie dabei umsichtig und konsequent, da die Praxis die Gefährlichkeit und Hinterhältigkeit der Verräter mehrfach beweist.''

: ''Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schußwaffe, auch dann nicht, wenn die Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die Verräter schon oft zunutze gemacht haben. […]''“

Die Spezialeinheit wurde im Dezember 1968 auf Befehl von [[Karl Kleinjung]] gegründet und 1985 (nach dessen Pensionierung) aufgelöst, da die Grenztruppen inzwischen eine eigene Einheit mit entsprechendem Aufgabenprofil besaßen. Kompaniechefs waren Eberhard Starke (1968–1979), später Wolfgang Singer (1979–1983) und Alexander Baier (1983–1985). Sie unterstand zunächst der Abteilung „Operativ“, später der Abteilung „Äußere Abwehr“ der HA I. Nach außen agierte sie als Grenzkompanie des Grenzregimentes 42 war zeitweilig in Stolpe (Kreis Oranienburg) und in Schulzendorf (Kreis Königs Wusterhausen) stationiert.

Die Mitglieder der Einsatzkompanie, anfänglich 10, 1969 bereits 30, später zwischen 50 und 70, rekrutierte sich aus besonders klassenbewussten Absolventen der Grenztruppen-Unteroffiziers-Schule VI in Perleberg, welche im Anschluss an ihre Ausbildung, ein halbes Jahr bei der Stasi in Hagenow ausgebildet wurden. Sie hatten den Status von Hauptamtlichen Inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz (HIME), traten aber nach außen weiterhin als reguläre Angehörige der Grenztruppen auf.

Im Juni 2007 wurde in der Magdeburger Außenstelle der Stasi-Unterlagenbehörde, in einem archivierten IM-Vorgang, ein weiteres, gleichlautendes, lediglich abweichend auf den 1. Oktober 1973 datiertes Exemplar dieses Befehls für eben jene Spezialeinheit gefunden (Signatur „BStU, ZA , AIM, 713/76, Bl. 2f.“). Mitte August 2007 wurde dieser Fund öffentlich gemacht und war einige Tage lang Hauptthema in den Medien. Nicht zuletzt deswegen, weil ihn die [[BStU]] zunächst für ein völlig neues Dokument hielt und von einem „aufsehenerregenden Fund“ sprach.

Im Zuge dieser Wiederentdeckung wies [[Hubertus Knabe]] darauf hin, dass es sich nicht um einen allgemeinen Schießbefehl, sondern um eine Spezialanweisung für Sonderfälle handelt<ref>[http://www.welt.de/politik/article1098352/Zoegern_Sie_nicht_mit_der_Schusswaffe.html Hubertus Knabe: Spezialanweisung für Sonderfälle]</ref>. Auch die Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler, stellte klar, dass es sich anders als in einigen Schlagzeilen dargestellt, nicht um den Schießbefehl für DDR-Grenztruppen handelt: „Es ist kein Befehl, der sich an die Grenzsoldaten richtete, sondern ein Befehl an eine besondere Stasi-Einheit, die die Fahnenflucht von Soldaten mit allen Mitteln verhindern sollte.“<ref>[http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/19/0,3672,5586995,00.html Marianne Birthler: Es ist kein Befehl, der sich an die Grenzsoldaten richtete]</ref>

Historiker und Politiker forderten erneute weitergehende Ermittlungen.Mit dem Fund konfrontiert, bestritt der ehemalige Staatsratsvorsitzende [[Egon Krenz]] erneut die Existenz der „Schießbefehle“: ''„Es hat einen Tötungsbefehl, oder wie Sie es nennen ‚Schießbefehl‘, nicht gegeben. Das weiß ich nicht aus Akten, das weiß ich aus eigenem Erleben. So ein Befehl hätte den Gesetzen der DDR auch widersprochen.“''

Im gleichen Monat wurde ein weiteres, das nun mehr vierte Exemplar dieses Befehls gefunden. Eine Besonderheit dieser Dienstanweisung besteht darin, dass ihr Erhalt auf der selbigen quittiert wurde.

== Statistik zu den Opfern des Schießbefehls==
Bereits im Jahr des Mauerbaus 1961 wurde der erste Flüchtling erschossen, als er die Spree durchschwimmen wollte. Nach offiziellen Angaben (siehe auch: [[Innerdeutsche Grenze]]) kamen mindestens 421 Personen ums Leben. Die [[Mauermuseum|Mauergedenkstätte]] am [[Checkpoint Charlie]] geht hingegen von bis zu 1.245 an der innerdeutschen Grenze getöteten Personen aus.

==Juristische Aufarbeitung==
===Unvereinbarkeit des Schießbefehls und dessen Ausführung mit höherrangigem Recht ===
Nach Sicht des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]] verstießen der Schießbefehl und dessen Ausführung schon zum Tatzeitpunkt nicht nur gegen den im DDR-[[Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Volkspolizei|Volkspolizeigesetz]] verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen höherrangiges DDR-Recht. So garantierte die [[Verfassung der DDR]] in Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 und 2 das Recht auf Leben als unveräußerliches Attribut des Menschen. Zudem habe das Grenzregime gegen das [[Strafgesetzbuch (DDR)|Strafgesetzbuch der DDR]] (§§ 112 und 213 StGB-DDR i.V.m. Art. § 22 Abs. 2 StGB-DDR) verstoßen. <ref>[http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm/mrm16-4.htm Verstoß des DDR-Grenzregimes gegen DDR-Recht]</ref>

Im sogenannten ersten [[Mauerschützen-Urteil]] hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende Rechtfertigungsgründe für den Schusswaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze darüber hinaus als unvereinbar mit dem [[Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte|Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte]] (IPbpR) verworfen.<ref>[http://www.mpil.de/publ/en/rspr94/rsp94_31.cfm Rechtsauffassung des BGH]</ref> Darüberhinaus stellte der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] mit Urteil vom 22.&nbsp;März 2001 fest<ref>
[http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm/mrm16-4.htm Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: ''Streletz, Keßler und Krenz./.''; Deutschland Urteil vom 22.&nbsp;März 2001; aufbereitet von Friederike Brinkmeier]; zitiert nach: ''MenschenRechtsMagazin'', Heft 3/2001</ref>:
{{Zitat|''Die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze, stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar&nbsp;…, das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt)&nbsp;…<br />
''Das [[Grenzregime]] und der ‚Schießbefehl‘ könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, daß die Ausnahmeklauseln, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen, nicht einschlägig sind. Er argumentiert, daß das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schützen&nbsp;…<br />
''Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art.&nbsp;6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde&nbsp;… So stellt der Gerichtshof fest, dass das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.}}

===Urteile gegen Mauerschützen und DDR-Politiker===
Das [[Bundesverfassungsgericht]] stellte 1996 die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Politikern sowie Kommandeuren und Soldaten der Grenztruppen der DDR fest. Auf Grundlage dieser Rechtssicht wurden in den sogenannten [[Mauerschützen-Prozesse]]n ca. 120 Grenzsoldaten wegen [[Totschlag]]es oder [[Mord]]es zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen verurteilt. Die [[Politbüro]]mitglieder Egon Krenz, [[Günter Schabowski]] und [[Günther Kleiber]] wurden im so genannten [[Politbüro-Prozess]] 1997 wegen der Todesschüsse zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.<ref>[http://de.encarta.msn.com/encyclopedia_81500868/Mauersch%C3%BCtzenprozesse.html MSN Encarta: "Mauerschützenprozesse], zum Politbüro-Prozess vgl. [http://de.encarta.msn.com/encyclopedia_721551366/Politb%C3%BCro-Prozess.html MSN Encarta: "Politbüro-Prozess"]</ref>

== Gesetzestexte und Gerichtsurteile ==
===Gesetzestexte===
* [http://www.grenztruppen-der-ddr.de/index.php?show=law Sammlung von Gesetzen, Dienstvorschriften und Anordnungen an Grenztruppen der DDR]
===Gerichtsurteile===
* [http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/Bethge/OeRimWWW/BVerfG/Schiessbefehl.html Bundesverfassungsgericht: Schießbefehl (Kommentar)]
* [http://lexetius.com/2001,2873 Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. 8. 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar]
*[http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs045270.html Landgericht Berin (Az. 5 StR 632/98): Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR] (Urteile gegen [[Egon Krenz]], [[Günter Schabowski]] und [[Günther Kleiber]] wegen Totschlags)

== Literatur ==
* Michael Dullau: ''Grenzland'' (Roman). literatur Verlag, Mammendorf 2005<sup>2</sup>, ISBN 3-86611-017-0
* Karl Graff: ''Schüsse an einer anderen deutschen Grenze''. Spotless-Verlag, Berlin 1995, ISBN 3928999559
* Peter Joachim Lapp: ''Gefechtsdienst im Frieden. Das Grenzregime der DDR 1945–1990'', Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5992-1
* Jürgen Ritter/Peter Joachim Lapp: ''Die Grenze. Ein deutsches Bauwerk'', Ch. Links Verlag, 5. Aufl., Berlin 2006, ISBN 3-86153-413-4

== Siehe auch ==
{{wikisource|Dienstanweisung an Angehörige der Spezialeinheit des MfS innerhalb der Grenztruppen der DDR (Schießbefehl)}}
* [[Berliner Mauer]]
* [[Maueropfer]]
* [[Eiserner Vorhang]]
* [[Geschichte der DDR]]
* [[Republikflucht]]
* [[DDR-Justiz]]

== Quellen ==
<references />

[[Kategorie:Kriegs- und Gefechtsführung]]
[[Kategorie:Waffengebrauch]]
[[Kategorie:Grenze]]
[[Kategorie:NVA]]
[[Kategorie:DDR]]
[[Kategorie:Deutsche Teilung]]

[[en:Schießbefehl]]

Version vom 19. Oktober 2007, 05:34 Uhr

Als Schießbefehl wird die Anweisung an Grenzsoldaten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bezeichnet, an der innerdeutschen Grenze auf Flüchtlinge scharf zu schießen. Der Schießbefehl bestand in der DDR von 1961 bis 1989. Die Existenz eines expliziten Schießbefehls wurde von Angehörigen und Verfechtern des DDR-Regimes oft geleugnet.

In Gesetzen und Verordnungen der DDR enthaltener Schießbefehl

Schusswaffengebrauchsbestimmungen der DDR und BRD

Für den Dienst an der Grenze galt offiziell die „Grenzdienstordnung“ sowie ab dem 1. Mai 1982 das „Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz)“[1] Die Grenzsoldaten hatten danach die Aufgabe: „Die Staatsgrenze der DDR zu sichern, Grenzverletzungen nicht zuzulassen, sowie die Ausdehnung von Provokationen auf das Hoheitsgebiet der DDR zu verhindern.“

Für den Gebrauch der Schusswaffe galt die „Schusswaffengebrauchsbestimmung“[2] sowie ab dem 1. Mai 1982 der § 27 Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz). Die Schusswaffe war danach die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegen Personen, ihr Gebrauch nur gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen wie zum Beispiel körperliche Gewalt gegen mitgeführte Sachen oder Tiere nicht den gewünschten Erfolg brachten. Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf „Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“ abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf „Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“ abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden. Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach § 27 Absatz 4 b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.

Interne Schießbefehle

Neben der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es auch interne Anweisungen an zur Grenzbewachung eingesetzte bewaffnete Kräfte. Diese Anweisungen konnten erheblich von obiger Rechtslage abweichen.

Schießbefehle durch politisch Verantwortliche

Seit dem 6. Oktober 1961 gab es einen Befehl des damaligen DDR-Verteidigungsministers Armeegeneral Hoffmann, der die Grenztruppen verpflichtete, die Schusswaffe nach Zuruf und Warnschuss sofort scharf anzuwenden und Flüchtende zu vernichten, wenn sie nicht auf andere Weise festzunehmen seien.

Erich Honecker erklärte im Oktober 1969 in seiner Funktion als Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates:

Es muss angestrebt werden, dass Grenzdurchbrüche überhaupt nicht zugelassen werden; (…) überall muss ein einwandfreies Schussfeld gewährleistet werden; (…) nach wie vor muss von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.[3]

In der Tat war es üblich, Grenzsoldaten, die durch das Erschiessen von Flüchtlingen Grenzdurchbrüche verhindert hatten, zu belobigen. Auch Geldprämien wurden gezahlt.[4]

Anweisungen an DDR-Grenzsoldaten durch militärische Vorgesetzte

In der Praxis wurde durch die DDR-Grenzsoldaten und ihre Vorgesetzten der Tod der Flüchtlinge zumindest billigend in Kauf genommen. So gibt es schon für die siebziger Jahre belegte Fälle, in denen DDR-Grenzsoldaten unmittelbar vor Antritt des Wachdienstes, bei der sogenannten Vergatterung, durch ihre Vorgesetzten angewiesen wurden, „Grenzverletzer zu vernichten“. Der Tod eines „Grenzverletzers“ sei eher hinzunehmen als ein gelungener Grenzdurchbruch.[5] Seit 1982 wurde der Schießbefehl täglich während der Vergatterung mündlich an die Grenztruppen ausgegeben: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten.“ In Abhängigkeit von außen- und innenpolitischen Ereignissen konnte der Wortlaut der Vergatterung tagesaktuell davon abweichen. So lautete der Befehl beispielsweise während des Staatsbesuchs Erich Honeckers in der Bundesrepublik Deutschland und auch in den letzten Monaten vor dem Fall der Mauer: „Anwendung der Schusswaffe nur bei Fahnenflucht oder Gefährdung des eigenen Lebens“. Damit sollten im Falle einer Flucht politische Verstimmungen durch den eventuellen Tod des Flüchtlings vermieden werden.[6][7][8]

Schießbefehl für Spezialeinheit

Die Aufgabe der Spezialeinheit bestand darin, Fahnenfluchten in den regulären Grenztruppen-Einheiten zu verhindern. So sind allein zwischen 1971 und 1974 144 Soldaten in den Westen geflohen, insgesamt sind es wohl um die 2800 gewesen. Die Problematik ergab sich, da ein jeder Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst auch bei den Grenztruppen leisten konnte und man sich trotz gründlicher Überprüfung nie über deren eigentliche Motivation sicher sein konnte. Mindestens 9 Grenzsoldaten wurden von Fahnenflüchtigen erschossen.

Auftrag […]
1. Verhinderung von Fahnenfluchten
Erkennen von Fahnenfluchtabsichten, um deren Verhinderung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu gewährleisten. Um versuchte Fahnenfluchten während des Grenzdienstes zu verhindern, macht es sich notwendig, daß Sie dies rechtzeitig erkennen und vereiteln. Aus diesem Grund dürfen Sie sich nicht von Ihrer Waffe trennen und die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit hat vor Beginn des Grenzdienstes zu erfolgen. Bei Notwendigkeit haben Sie die Schußwaffe konsequent anzuwenden, um den Verräter zu stellen bzw. zu liquidieren. […]
Schießbefehl, Seite 3
2. Verhinderung von Grenzdurchbrüchen
Es ist Ihre Pflicht, Ihre Einzelkämpfer- und tschekistischen Fähigkeiten so zu nutzen, daß sie die List des Grenzverletzers durchbrechen, ihn stellen bzw. liquidieren, um somit die von ihm geplante Grenzverletzung zu vereiteln. Handeln Sie dabei umsichtig und konsequent, da die Praxis die Gefährlichkeit und Hinterhältigkeit der Verräter mehrfach beweist.
Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schußwaffe, auch dann nicht, wenn die Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die Verräter schon oft zunutze gemacht haben. […]

Die Spezialeinheit wurde im Dezember 1968 auf Befehl von Karl Kleinjung gegründet und 1985 (nach dessen Pensionierung) aufgelöst, da die Grenztruppen inzwischen eine eigene Einheit mit entsprechendem Aufgabenprofil besaßen. Kompaniechefs waren Eberhard Starke (1968–1979), später Wolfgang Singer (1979–1983) und Alexander Baier (1983–1985). Sie unterstand zunächst der Abteilung „Operativ“, später der Abteilung „Äußere Abwehr“ der HA I. Nach außen agierte sie als Grenzkompanie des Grenzregimentes 42 war zeitweilig in Stolpe (Kreis Oranienburg) und in Schulzendorf (Kreis Königs Wusterhausen) stationiert.

Die Mitglieder der Einsatzkompanie, anfänglich 10, 1969 bereits 30, später zwischen 50 und 70, rekrutierte sich aus besonders klassenbewussten Absolventen der Grenztruppen-Unteroffiziers-Schule VI in Perleberg, welche im Anschluss an ihre Ausbildung, ein halbes Jahr bei der Stasi in Hagenow ausgebildet wurden. Sie hatten den Status von Hauptamtlichen Inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz (HIME), traten aber nach außen weiterhin als reguläre Angehörige der Grenztruppen auf.

Im Juni 2007 wurde in der Magdeburger Außenstelle der Stasi-Unterlagenbehörde, in einem archivierten IM-Vorgang, ein weiteres, gleichlautendes, lediglich abweichend auf den 1. Oktober 1973 datiertes Exemplar dieses Befehls für eben jene Spezialeinheit gefunden (Signatur „BStU, ZA , AIM, 713/76, Bl. 2f.“). Mitte August 2007 wurde dieser Fund öffentlich gemacht und war einige Tage lang Hauptthema in den Medien. Nicht zuletzt deswegen, weil ihn die BStU zunächst für ein völlig neues Dokument hielt und von einem „aufsehenerregenden Fund“ sprach.

Im Zuge dieser Wiederentdeckung wies Hubertus Knabe darauf hin, dass es sich nicht um einen allgemeinen Schießbefehl, sondern um eine Spezialanweisung für Sonderfälle handelt[9]. Auch die Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler, stellte klar, dass es sich anders als in einigen Schlagzeilen dargestellt, nicht um den Schießbefehl für DDR-Grenztruppen handelt: „Es ist kein Befehl, der sich an die Grenzsoldaten richtete, sondern ein Befehl an eine besondere Stasi-Einheit, die die Fahnenflucht von Soldaten mit allen Mitteln verhindern sollte.“[10]

Historiker und Politiker forderten erneute weitergehende Ermittlungen.Mit dem Fund konfrontiert, bestritt der ehemalige Staatsratsvorsitzende Egon Krenz erneut die Existenz der „Schießbefehle“: „Es hat einen Tötungsbefehl, oder wie Sie es nennen ‚Schießbefehl‘, nicht gegeben. Das weiß ich nicht aus Akten, das weiß ich aus eigenem Erleben. So ein Befehl hätte den Gesetzen der DDR auch widersprochen.“

Im gleichen Monat wurde ein weiteres, das nun mehr vierte Exemplar dieses Befehls gefunden. Eine Besonderheit dieser Dienstanweisung besteht darin, dass ihr Erhalt auf der selbigen quittiert wurde.

Statistik zu den Opfern des Schießbefehls

Bereits im Jahr des Mauerbaus 1961 wurde der erste Flüchtling erschossen, als er die Spree durchschwimmen wollte. Nach offiziellen Angaben (siehe auch: Innerdeutsche Grenze) kamen mindestens 421 Personen ums Leben. Die Mauergedenkstätte am Checkpoint Charlie geht hingegen von bis zu 1.245 an der innerdeutschen Grenze getöteten Personen aus.

Juristische Aufarbeitung

Unvereinbarkeit des Schießbefehls und dessen Ausführung mit höherrangigem Recht

Nach Sicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstießen der Schießbefehl und dessen Ausführung schon zum Tatzeitpunkt nicht nur gegen den im DDR-Volkspolizeigesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen höherrangiges DDR-Recht. So garantierte die Verfassung der DDR in Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 und 2 das Recht auf Leben als unveräußerliches Attribut des Menschen. Zudem habe das Grenzregime gegen das Strafgesetzbuch der DDR (§§ 112 und 213 StGB-DDR i.V.m. Art. § 22 Abs. 2 StGB-DDR) verstoßen. [11]

Im sogenannten ersten Mauerschützen-Urteil hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende Rechtfertigungsgründe für den Schusswaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze darüber hinaus als unvereinbar mit dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR) verworfen.[12] Darüberhinaus stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 22. März 2001 fest[13]:

Die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze, stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar …, das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt) …
Das Grenzregime und der ‚Schießbefehl‘ könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, daß die Ausnahmeklauseln, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen, nicht einschlägig sind. Er argumentiert, daß das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schützen …
Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde … So stellt der Gerichtshof fest, dass das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.“

Urteile gegen Mauerschützen und DDR-Politiker

Das Bundesverfassungsgericht stellte 1996 die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Politikern sowie Kommandeuren und Soldaten der Grenztruppen der DDR fest. Auf Grundlage dieser Rechtssicht wurden in den sogenannten Mauerschützen-Prozessen ca. 120 Grenzsoldaten wegen Totschlages oder Mordes zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen verurteilt. Die Politbüromitglieder Egon Krenz, Günter Schabowski und Günther Kleiber wurden im so genannten Politbüro-Prozess 1997 wegen der Todesschüsse zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.[14]

Gesetzestexte und Gerichtsurteile

Gesetzestexte

Gerichtsurteile

Literatur

  • Michael Dullau: Grenzland (Roman). literatur Verlag, Mammendorf 20052, ISBN 3-86611-017-0
  • Karl Graff: Schüsse an einer anderen deutschen Grenze. Spotless-Verlag, Berlin 1995, ISBN 3928999559
  • Peter Joachim Lapp: Gefechtsdienst im Frieden. Das Grenzregime der DDR 1945–1990, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5992-1
  • Jürgen Ritter/Peter Joachim Lapp: Die Grenze. Ein deutsches Bauwerk, Ch. Links Verlag, 5. Aufl., Berlin 2006, ISBN 3-86153-413-4

Siehe auch

Quellen

  1. Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982
  2. Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR – Schusswaffengebrauchsbestimmung
  3. Artikel bei SPIEGEL online
  4. Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. 8. 2001, Absatz 8
  5. Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. 8. 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar
  6. Bundeszentrale für politische Bildung mit erläuterndem Video Auf den Spuren einer Diktatur: Wer trägt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote
  7. Kontraste vom 3. Juli 1990: Wer trägt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote; S. 4 und 5
  8. Deutschlandradio und Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer Über den DDR-Schießbefehl, der nie existierte
  9. Hubertus Knabe: Spezialanweisung für Sonderfälle
  10. Marianne Birthler: Es ist kein Befehl, der sich an die Grenzsoldaten richtete
  11. Verstoß des DDR-Grenzregimes gegen DDR-Recht
  12. Rechtsauffassung des BGH
  13. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Streletz, Keßler und Krenz./.; Deutschland Urteil vom 22. März 2001; aufbereitet von Friederike Brinkmeier; zitiert nach: MenschenRechtsMagazin, Heft 3/2001
  14. MSN Encarta: "Mauerschützenprozesse, zum Politbüro-Prozess vgl. MSN Encarta: "Politbüro-Prozess"