Linkes Rheinufer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. Juni 2018 um 15:59 Uhr durch Ziegelbrenner (Diskussion | Beiträge) (→‎Sprachliche Relikte der Franzosenzeit). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die linksrheinischen Departements 1812
Frankreich in den Grenzen von 1812

Als Linkes Rheinufer wird allgemein das orographisch links des Rheins angrenzende Gebiet bezeichnet.

Im Besonderen wird diese Bezeichnung (französisch Rive gauche du Rhin)[1] für jenes Gebiet im Westen Deutschlands verwendet, das von Frankreich im Ersten Koalitionskrieg erobert und annektiert worden war. Da der Versuch zur Schaffung einer Cisrhenanischen Republik scheiterte, wurden die linksrheinischen Gebiete nach französischem Vorbild in Départements reorganisiert. Nach dem Sieg der Alliierten über Napoleon 1814 wurden diese Gebiete vom Zentralverwaltungsdepartement provisorisch verwaltet. Aus einem Teil des Territoriums wurden 1816 der bayerische Rheinkreis (Rheinpfalz) und die hessische Provinz Rheinhessen gebildet, die nördlich davon liegenden Gebiete kamen zu Preußen und gehörten zunächst den beiden Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Großherzogtum Niederrhein an, aus denen 1822 die Rheinprovinz entstand. Die südlich gelegenen linksrheinischen Gebiete, die bereits im 17. und 18. Jahrhundert an Frankreich gefallen waren, kamen hingegen erst 1871 als Reichsland Elsaß-Lothringen wieder unter deutsche Verwaltung.

Verwaltungsstruktur

Im Spätherbst 1794 hatten französische Revolutionstruppen das linke Rheinufer besetzt. Im Mai 1796 wurde das Gebiet in zwei Generaldirektionen eingeteilt. Die Generaldirektion zu Koblenz wurde zuständig für die Länder zwischen Maas und Mosel, einschließlich des Kurfürstentums Trier auf beiden Ufern der Mosel, die zu Aachen für die Länder zwischen Rhein und Maas.[2] Die Annexion wurde im Frieden von Campo Formio (1797) vorbereitet und im Frieden von Lunéville (1801) völkerrechtlich anerkannt.

1798 wurde die Verwaltung des Gebiets nach französischem Vorbild reorganisiert; es wurden vier Departements gebildet. Das Direktorium beauftragte den Elsässer Franz-Josef (François-Joseph) Rudler mit dieser Aufgabe und ernannte ihn zum „Generalregierungskommissar aller eroberten Länder zwischen Maas und Rhein und Rhein und Mosel“. Rudler war zuvor Richter am Kassationshof in Paris. Seine Einteilung in vier Départements behielt bis zum Ende der Franzosenzeit und teilweise darüber hinaus Bestand:

Ein Gebiet in der Südpfalz wurde dem

Die Gerichtsorganisation wurde den Verwaltungsstrukturen angepasst. Siehe Gerichtsorganisation des Linken Rheinufers.

Politische Veränderungen

Neben der Zentralisierung der Verwaltung nach französischem Vorbild wurden auch die übrigen in Frankreich geltenden Gesetze eingeführt. Dazu gehörte die Aufhebung aller ständischen Privilegien, die Herstellung der bürgerlichen Gleichheit, die Etablierung einer neuen Gerichtsordnung und die Einführung des Code civil. Der geistliche Besitz wurde säkularisiert. Damit verbunden war eine fundamentale Umschichtung der gesamten Besitz- und Vermögensverhältnisse. Rechtliche Grundlage dieser Enteignung war eine französische Verordnung, der Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 („Arreté des Consuls“).[3] Davon profitierte in erster Linie das Bürgertum.

Weniger erfolgreich war der Bereich der Bildungspolitik. Anstatt einer Reform der Universitäten setzte die französische Verwaltung auf die Etablierung von spezialisierten Fachschulen.

Kritik kam von kirchlich beeinflussten Kreisen, aber zur Zeit Napoleons auch von ehemaligen deutschen Jakobinern. Während die einen die Verweltlichung beklagten, kritisierten die anderen die Unterdrückung der Freiheit. Ein Beispiel für einen dieser Kritiker ist der ehemalige Mönch Franz Theodor Biergans. Er agierte nach seiner Abkehr vom klösterlichen Leben im Kloster Schwarzenbroich (bei Düren) als Jakobiner in Köln, wo er als Anhänger der französischen Revolutionsideale Kirche und Feudalherren deutlich kritisierte.[4]

In der gesamten Bevölkerung war der Unmut über die Militärdienstpflicht weit verbreitet.[5]

Sprachliche Relikte der Franzosenzeit

In der französischen Zeit flossen viele französische Dialektwörter in die Umgangssprache ein, wie Plümo (Federbett), Filou, Monnie (Geld), Drottewaar (Bürgersteig) oder auch malaad (v. frz. malade = krank). In Koblenz entstand der Begriff Schängel, der sich vom französischen Vornamen Jean ableitete und (eigentlich abfällig) die von den Franzosen abstammenden Kinder deutscher Mütter bezeichnete. Auch Worte aus der Verwaltungssprache haben sich – zumindest in einigen Teilen der Pfalz – erhalten, dazu gehört Hissje oder Hussje für Gerichtsvollzieher (von huissier = Gerichtsdiener) oder Bolles (Gefängnis, v. frz. police).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Recueil des réglemens et arrêtés émanés du Commissaire du Gouvernement dans les Quatre Nouveaux Départemens de la Rive Gauche du Rhin (Google Books)
  2. Landschaftsverband Rheinland: Portal Rheinische Geschichte – 1794 bis 1815
  3. Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Verlag BoD, 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, Seite 12 und Anlage (Verordnung „Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre“)
  4. Paul Fabianek, Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster, 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, Seite 17–20
  5. Max Braubach: Von der französischen Revolution bis zum Wiener Kongress. München, 1974 S. 88 f.