Lex Iulia et Papia

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Lex Iulia et Papia ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei römische Gesetze aus der Zeit des Augustus zum römischen Eherecht. Verbreitet wird auch von den „augusteischen Ehegesetzen“ gesprochen.

In der 18 v. Chr. erlassenen lex Iulia de maritandis ordinibus[1] ordnete Augustus zur Verbesserung der allgemeinen Moralvorstellungen und zur Bekämpfung von Kinderlosigkeit an, dass nur noch standesgerechte Ehen geschlossen werden durften. Bestimmte Ehen wurden somit auch verboten. Missbilligte Ehen waren nicht nichtig, lediglich bestimmte Rechtsfolgen traten nicht ein.[2]

Am 1. Juli 9 n. Chr.[3] kam die lex Papia Poppaea (so benannt nach den Antragstellern Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus[4]) hinzu, mit der eine Ehepflicht für alle römischen Bürger im heiratsfähigen Alter verfügt wurde. Wer unverheiratet war, verlor das Anrecht auf Erbschaften, kinderlose Ehepaare das Anrecht auf die Hälfte einer Erbschaft. Paare hingegen, die eine bestimmte Anzahl von Kindern hatten, wurden durch Privilegien gefördert (Dreikindrecht, ius trium liberorum). Des Weiteren bekam man mit Kinderreichtum leichteren Zugang zu den Ämtern. Frauen, die drei Kinder hatten (Freigelassene vier Kinder), wurden zudem von der Vormundschaft (tutela mulierum) befreit.

In den Digesten lässt sich im Kommentar Ulpians zu den augusteischen Ehegesetzen nachlesen, dass der Princeps selbst nicht an die Gesetze gebunden sei (princeps legibus solutus est).[5] Bedeutung erlangte die Fundstelle in der rechtsgeschichtlichen Forschung nochmals im Zusammenhang der Rezeption römischen Rechtsgedankenguts zu Zeiten des Absolutismus im Alten Reich.[6]

Es war schon in der Antike nicht mehr klar, welche Regelung zu welchem der beiden Gesetze gehörte, weshalb man einfach beide Gesetze zur lex Iulia et Papia (Institutiones des Gaius)[7] oder lex Iulia miscella (Codex Iustinianus)[8] zusammenfasste. Obwohl schon Augustus feststellen musste, dass die Gesetze ihr Ziel verfehlten, wurden sie erst 531/534 aufgehoben.

Literatur

Einzelnachweise

  1. = Verbot standeswidriger Ehen: Sueton, Augustus 34; Cassius Dio, Römische Geschichte 54,16.
  2. Max Kaser: Über Verbotsgesetze und verbotswidrige Geschäfte im römischen Recht. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Philosophisch-Historische Klasse, Sitzungsberichte Band 312), Wien 1977, S. 33.
  3. Das Jahr gesichert durch die Ludi saeculares, CIL 6, 32323 p. 3228 l,54 ff.
  4. CIL 10, 6639; Cassius Dio, Römische Geschichte 56,3.
  5. Dig. 1.3.31.
  6. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. Rn. 243.
  7. Gai. Inst. 1,145; 1,194
  8. Cod. Iust. 6,40,2; 6,40,3