Benutzer:Skorvor/Entwurf

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Entwurf zur Ergänzung von Beförderungserschleichung (Deutschland)#Rechtsprechung:

VO-ABB wird zu BefBedV im ganzen Artikel

Rechtsprechung zur Beförderungserschleichung nach § 265a StGB

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Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24. Februar 2010, dass Schwarzfahren auch dann strafbar nach § 265a StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ getragen wird. Dieses sei nicht auffällig genug, um den Anschein der ordnungsgemäßen Benutzung zu durchbrechen.[1]

Rechtsprechung zum Erhöhten Beförderungsentgelt

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Grundsätzliche Beurteilung von § 12 EVO und § 9 BefBedV
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Zu beachten ist dabei, dass beide Vorschriften sich geringfügig voneinander unterscheiden. Dem wird nach manchen Auffassungen eine große Bedeutung zugemessen:

§ 9 Absatz 1 BefBedV enthält einen Passus, nach dem die Vorschrift "... nicht angewendet [wird], wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat." Von den Verteidigern des EBE wird oftmals vorgebracht, dass damit Zweifel an der Verfassungswidrigkeit wie bei § 12 EVO abgewendet wären.

§ 12 Absatz 5 EVO hingegen bestimmt, dass der Tarif "... Fälle vorsehen [kann], in denen von der Zahlung ... ganz oder teilweise abgesehen werden kann." Auch hiermit wird teilweise Verfassungsmäßigkeit sowie eine Vergleichbarkeit der beiden Regelungen begründet.

Amtsgerichte haben bereits mehrfach § 12 Absatz 1 EVO als verfassungswidrig bewertet. Dies war ihnen rechtlich möglich, da es sich bei der Norm nicht um ein formelles Gesetz sondern um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt. Ob die Regelung tatsächlich verfassungswidrig ist, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.

Das Amtsgericht Essen entschied 1979, dass § 12 EVO gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstößt, indem er sowohl vorsätzlich handelnde Schwarzfahrer als auch unvorsätzlich Handelnde gleichermaßen zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet. Dies sei sachlich verfehlt, da es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachte, das „Erschleichen“ und das „Nachlösenwollen ohne Aufforderung“ gleich zu behandeln.[2]

Das Landgericht München I entschied am 18. Mai 1983 anders: Laut ihm liegt Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann vor, wenn die Regelung nicht mehr verständlich ist und willkürlich erscheint. Dies hält die Kammer nicht für gegeben, da jeder, der ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen muss. Dies rechtfertige sich dadurch, dass es für ein Verkehrsunternehmen praktisch kaum möglich sei, zu ermitteln, ob jemand vorsätzlich oder lediglich fahrlässig schwarz fährt. Eine hinreichende Differenzierung habe der Gesetzgeber ferner mit der Möglichkeit zum Erlassen der Forderung aus Billigkeitsgründen.[3]

Das Amtsgericht Aachen ging mit Urteil vom 2. Juli 1992 hingegen erneut von einem Verstoß des § 12 EVO gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Übermaßverbot aus. Nach der Begründung des Gerichts kann es dahinstehen, ob die Beklagte annahm, in Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Indem die Verordnung weder zwischen Straftat und unbeabsichtigtem Verstoß unterscheidet noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises offen hält, schieße sie über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken. Das Gericht hält explizit fest, dass auch der Umstand, dass ein Tarif Fälle vorsehen kann in denen von der Zahlung abgesehen wird, nichts an der Rechtswidrigkeit ändere.[4]

Anders als das AG Aachen vertritt der Rechtswissenschaftler Stephan Weth in der "Juristischen Schulung" 1998 die Ansicht, die theoretische Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen reiche aus um keine verschuldensunabhängige Haftung darzustellen. Somit verstoße sie nicht gegen das Übermaßverbot.[5]

Ein Aufsatz aus der Zeitschrift für das Juristische Studium von 2013 hingegen folgt erneut der Auffassung des AG Aachen und verneint somit erneut die Verfassungsmäßigkeit.[6]

Das Amtsgericht Düsseldorf gesteht mit Urteil vom 7. Oktober 1994 Kunden das Recht zu, bei geringfügigen Versehen (z.B. vergessen, die Monatsmarke aufzukleben) Nachbesserung leisten zu dürfen. Nach allgemeiner Verkehrssitte müsse der Fahrgast die Möglichkeit haben, die Gültigkeit seines Ausweises nachträglich zu beweisen, da es sich beim Verstoß lediglich um ein geringfügiges Versehen handelt.[7]

Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen
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Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 Jahren können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§ 104, § 105 BGB), Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§ 106, § 107 BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt – was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108 BGB nicht wirksam zustande gekommen.[8]

Ein Bereicherungsanspruch kommt dagegen in Betracht, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. oder 2. Alt., § 818 BGB, ebensowie ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB (siehe „Flugreisefall“). Dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Höhe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht, ist zu bezweifeln – beweisen muss dies in jedem Fall das Verkehrsunternehmen. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, § 832, § 823 BGB i.V.m. § 265a StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.

Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig ohne Rechtsgrund.

Die Möglichkeit der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon allerdings unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen.

  1. Bekennender Schwarzfahrer: „Ich fahre schwarz“-T-Shirt schützt nicht vor Strafe. kostenlose-urteile.de, 25. Februar 2010.
  2. Amtsgericht Essen: 12 C 535/79. In: Die Öffentliche Verwaltung 1980, S. 882.
  3. Landgericht München I: Urteil vom 18. Mai 1983, 9 O 3266/83 Vi.
  4. Amtsgericht Aachen: 80 C 6/92. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1993, S. 317.
  5. Stephan Weth: Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln. In: Juristische Schulung 1998, S. 795 ff.
  6. Volkan Güngör: Eine Tageskarte auf Abwegen - ZJS 2013-04. April 2013, abgerufen am 20. Mai 2017 (deutsch).
  7. Amtsgericht Düsseldorf: 41 C 4629/94.
  8. Ausführlich bei Harder, siehe Literatur