Bundespatentgericht (Deutschland)

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Dienstgebäude des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht, kurz BPatG, hat seinen Sitz in München. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in bestimmten Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte (u. a. Patente und Marken) zu entscheiden.

Geschichte

Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts im Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst überprüft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunächst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten eröffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschüsse des Patentamts solche unabhängigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfügung von Art. 96 GG ergänzt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung ins Leben gerufen.

Gerichtsbarkeit

Das Bundespatentgericht gehört formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Darüber hinaus ist es zuständig für Nichtigkeitsklagen, mit denen Dritte die Gültigkeit eines nationalen oder europäischen Patents oder eines dazu erteilten ergänzenden Schutzzertifikats (für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angreifen. Ferner ist es für die (sehr selten vorkommende) Erteilung von Zwangslizenzen an diesen Patenten zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder, zumeist Spezialkammern bestimmter Landgerichte.

Richter

Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssen (zumeist ehemalige Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts). Die Besetzung der Senate ist in § 67 PatG geregelt. Demnach sind die technischen Beschwerdesenate und der Gebrauchsmustersenat mit drei technischen Richtern und einem Juristen, die Nichtigkeitssenate mit drei technischen Richtern und zwei Juristen, die Markensenate und der juristische Beschwerdesenat nur mit drei Juristen besetzt. Im Juni 2009 waren 117 Richter am BPatG beschäftigt, davon 58 technische Richter. Amtstracht der Richter ist eine schwarze Robe mit einem Besatz aus blauem Samt.

Das Amt des Präsidenten des Bundespatentgerichts bekleidet seit April 2006 Raimund Lutz.

Spruchkörper

Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhängt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG).

Beim Bundespatentgericht bestehen (Stand März 2010):

  • 5 Nichtigkeitssenate (1. - 5. Senat),
  • 1 juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat (10. Senat),
  • 13 technische Beschwerdesenate (6.-9., 11., 12., 14., 15., 17., 19.-21. und 23. Senat),
  • 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (35. Senat),
  • 8 Marken-Beschwerdesenate (24.-30. und 33. Senat) und
  • 1 Sortenschutz-Beschwerdesenat (36. Senat).

Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patentgesetz und das Markengesetz, sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.

Das Gericht nimmt teil am elektronischen Rechtsverkehr, weshalb dort elektronische Dokumente eingereicht werden können. Seit September 2007 können beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats eingereicht werden.[1]

Einzelnachweise

  1. http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html


Koordinaten: 48° 5′ 30″ N, 11° 36′ 5″ O