Diskussion:Ehrenamtlicher Richter

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schöffe und Ehrenamtlicher Richter?[Quelltext bearbeiten]

Seit 2009 bin ich als Hauptschöffe an einem Landgericht tätig und habe in dieser Zeit sowohl großen als auch kleinen Verfahren beigewohnt. Es erscheint mir als sehr sinnvoll, die Artikel „Laienrichter“, „Ehrenamtliche Richter“ und „Schöffe“ zusammenzulegen und diesen dann umfassenden Artikel intensiv zu überarbeiten bzw. neu zu schreiben. Zur Begründung:

- Zwar ist im GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nach wie vor von einem „Schöffen“ die Rede, zumindest bei den Großen Strafkammern wird jedoch mehr und mehr die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter“ verwendet, um so (auch dem Angeklagten) zu signalisieren, dass „wir“ ein deutliches Mitspracherecht bei Urteil und Strafmaß haben.
- In sämtlichen drei Artikeln finden sich Fehler bzw. missverständliche Beschreibungen.
- Es werden hier zum Teil juristische Fachausdrücke und Abkürzungen verwendet, die ich bei Wikipedia unpassend finde. Hier schauen zumeist „normale Bürger“ vorbei, Volljuristen bedienen sich anderer Nachschlagewerke.
- Die hierarchische Struktur des/der Artikel/s bedarf einer Neuordnung, da Begriffe wie „Jugendschöffe“, „Wirtschaftsstrafkammer“, „Berufsrichter“ in einem Absatz vorkommen und somit den Leser mehr verwirren als aufklären.
- Der neue Artikel sollte unter „Schöffe“ erscheinen, da dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch am geläufigsten ist.

Aus vorgenannten Gründen schlage ich einen allumfassenden Artikel vor, den ich gerne bereit bin zu schreiben, allerdings nur, wenn die Wikipedianer zustimmen. -- Markutsch 12:12, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Also der Laienrichter ist ja schon weitergeleitet. Um eine Diskussion anzuregen: Redundanzbaustein gesetzt. Bei der Gelegenheit nehme ich mal den Wunsch aus dem Anfang der DS raus. Meine Meinung: Schöffe und ehrenamt wirken etwas getrennter, das eine Artikelüberarbeitung mit einer Zusammenlegung erfolgen könnte ist aber auch ein begründender Einwurf.--Paule Boonekamp 14:41, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ein schwer wiegendes Argument für die Zusammenlegung unter „Ehrenamtlicher Richter“ findet sich in Form des § 45a DRiG (Deutsches Richtergesetz):

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung „Schöffe“, die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung „Handelsrichter“ und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung „ehrenamtliche Richter“.-- Markutsch 11:45, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Überarbeiteter Artikel[Quelltext bearbeiten]

Nach Sichtung der einzelnen Artikel (und Unterpunkte) habe ich mich entschlossen das bisherige Kapitel „Ehrenamtlicher Richter“ unter dem Namen „Ehrenamtlicher Richter (BRD)“ zusammenzufassen, da die Rechtslage in anderen Staaten Europas bzgl. dieses Amts sehr unterschiedlich ist und in einem „gesamteuropäischen“ Artikel somit ein Sammelsurium an Informationen beinhalten müsste. Entsprechende Links könnten hier ja Abhilfe schaffen.-- Markutsch 17:40, 5. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bitte den Artikel lieber unter Ehrenamtlicher Richter (Deutschland) erstellen. Das Kürzel BRD ist AFAIK eher unüblich in der Wikipedia. --Juliabackhausen 21:30, 5. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Da hast Du allerdings recht ... -- Markutsch 12:13, 6. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

„Neuer“ Artikel[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich habe soeben den „neuen“ Artikel gespeichert, dessen Überschrift allerdings noch geändert werden muss. Ebenso müssen noch einige Unterpunkte ergänzt werden, da ich bestimmte Informationen (noch) nicht erhalten habe. Vielleicht gibt’s ja Wikipedianer, die in diesen Punkten mehr wissen als ich. Das Thema „Ehrenamtlicher Richter“ – und ich bin nur Schöffe – ist doch weit ausführlicher, als ich dachte ... -- -- Markutsch 12:50, 2. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der "neue Artikel" war in weiten Teilen unbelegt, nicht neutral formuliert und in meinen Augen keine Verbesserung. Daher habe ich die ursprüngliche Fassung wieder hergestellt. --Bubo 19:55, 2. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]
Na, das ist doch schön, dass der Artikel in Ihren Augen keine Verbesserung darstellt. Ich habe über Wochen Literatur gewälzt, den Artikel genaustens recherchiert, dabei sehr wohl Quellen- und Literaturverweise eingefügt und bin auch der festen Meinung, den Artikel neutral formuliert zu haben. Dies wäre aber in jedem Fall – ich bin schließlich nicht der brennende Busch – zunächst einmal der Grund für eine Diskussion gewesen und nicht, wie geschehen, der Grund für eine Löschung bereits wenige Stunden später. Ihr – wie ich finde – äußerst arrogantes Verhalten dient nicht gerade dazu, Leser zu animieren, neue Artikel zu schreiben, immerhin müssen sie befürchten, dass ihr Artikel gelöscht wird, weils einem einzelnen nicht „gefällt“ ... Ich für meinen Teil habe beschlossen, keine weiteren Artikel mehr zu schreiben und auch diesen Artikel (der im Übrigen auch falsche Informationen enthält!) nicht zu überarbeiten. -- Markutsch 17:21, 15. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nicht gleich aufgeben. Artikel weg, Artikel neu hat in der Wikipedia seltenst Erfolg. Und: Dein "Neuer Artikel" genügte auch einigen grundsätzlichen formalen Kriterien nicht. Ich habe ihn deshalb damals nicht gesichtet, aber auch nicht gleich revertiert. Es waren gute Ansätze daran, aber... Das hat EINEN Benuter verleitet, zu revertieren. Was ich nachvollziehen kann. Und mit seinen Argumenten hat er Recht. Kein Zweifel daran, dass du Stellen belegt hast. Aber eben auch kein Zweifel daran, dass der Artikel in weiten Teilen unbelegt war... --Juliabackhausen 18:19, 15. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ehrenamtliche Richter am BGH[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen, auch am BGH gibt es ehrenamtliche Richter: Der Senat für Landwirtschaftssachen: http://www.bundesgerichtshof.de/cln_134/DE/Richter/BesetzungSenate/weitereSenate/senatFuerLandwirtschaftssachen.html?nn=589462 ist mit ehrenamtlichen Richtern besetzt. In sofern ist die Aussage im Artikel nicht korrekt. Grüße (nicht signierter Beitrag von 92.228.206.0 (Diskussion) 15:17, 12. Dez. 2010 (CET)) [Beantworten]

Laienrichter "abwertend"?[Quelltext bearbeiten]

wird in der Zusammenfassung als "abwertend" bezeichnet, ist aber in Österreich (siehe dort) Fachbegriff. Ich lösche das Wort "abwertend" deshalb--Toytoy 11:25, 21. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

= Lay judge, nämndeman ?[Quelltext bearbeiten]

in der englischen Wikipedia gibt's einen Artikel zum "Lay judge", und von dort aus weitere Verlinkungen z.b. zum schwedischen "nämndeman". Ich frage mich, ob man diese Artikel unter den Sprachversionen nicht hier verlinken sollte. Oder ist es inhaltlich wirklich gerechtfertigt, in der Englischen Wikipedia separate Artikel zum "lay judge" und zum "Schöffen" zu haben? --160.45.172.30 09:51, 24. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Juristen als ehrenamtliche Richter[Quelltext bearbeiten]

Der Einleitungssatz lautete bis eben:

Ein ehrenamtlicher Richter ist an Gerichtsverfahren als Richter beteiligt, jedoch im Gegensatz zum Berufsrichter dürfen diese keine Juristen sein gem. § 34 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Der zweite Halbsatz ist falsch. Aus § 34 GVG ergibt sich nicht, dass Juristen keine ehrenamtlichen Richter sein dürfen. Das Verbot bezieht sich nicht auf Personen mit juristischer Ausbildung, sondern auf bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Staatsanwälte, hauptamtliche Richter und Rechtsanwälte. Beispielsweise darf ein Verwaltungsjurist durchaus Schöffe im Strafverfahren sein. Ich habe den Halbsatz deshalb gelöscht. --Forevermore 09:22, 26. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

viel gelesen und kaum was gelernt[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht landet auf dieser Seite auch mal ein Gymnasiast, der ein Referat über Schöffen halten muss und für den dieser wilde, teils oberflächliche Rundherumschlag an Fakten genau das richtige ist. Als "Normalnutzer" in Wikipedia hört man irgendwas von "Schöffen" und möchte einmal genauer nachlesen, was das genau ist. Am Anfang ein (zumindest relativ betrachtet) langer historischer Abriss, am Ende ausführliche Infos über Östereich. Dazwischen ist vieles nur stichworthaft angerissen, Nebenrangiges ist teilweise vorrangiger als Hauptsächliches beschrieben. Alleine unter Rechten und Pflichten gibts einen kleinsten definitorischen Abriss dessen, was ein "Schöffe" heutzutage ist und macht. Wohl wirklich noch viel zu verbessern an diesem Artikel :-(( --88.70.7.176 08:59, 24. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Falls die aktuelle Version immer noch nicht zusagt: Auf "Bearbeiten" klicken und den Artikel entsprechend ergänzen und verbessern; sei mutig!--Güwy (Diskussion) 05:31, 25. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Einweisung / Ausbildung ?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es für die Schöffen eine Einweisung oder kurze Ausbildung, die sicherstellt, dass die Aufgabenwahrnehmung im Sinn des Gesetzgebers und der Öffentlichkeit auf qualitativ hohem Niveau erfolgen kann ? --Güwy (Diskussion) 10:08, 20. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Kurze Antwort: nein. Längere Antwort: in manchen Städten oder Bundesländern werden meines Wissens Seminare für (angehende) Schöffen, die vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (bzw. dessen Landesgruppen) organisiert werden, durch die Städte/Bundesländer finanziert. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 14:48, 5. Feb. 2016 (CET)[Beantworten]

Schöffenauswahl bitte überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Einige genannte Fakten sind meiner Meinung nach fehlerhaft. Es werden Ärzte und anderen Berufstätige im Gesundheitswesen wie z.b. Apotheker nicht als Schöffe prinzipiell abgelehnt, wie im Kapitel "Schöffenauswahl" beschrieben, sondern viel mehr können sie eine Berufung zum Schöffen mit Verweis auf ihre Tätigkeit zum Allgemeinwohl ablehnen. Quelle: http://www.ag-duesseldorf.nrw.de/service/info/schoeffen/index.php ; http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22484&article_id=80362&_psmand=157 (nicht signierter Beitrag von 85.183.206.139 (Diskussion) 02:03, 1. Jun. 2013 (CEST))[Beantworten]

Na dann überarbeite doch gerne entsprechend, sei mutig. Die aktuelle Version behauptet nicht, dass Ärzte etc. prinzipiell abgelehnt werden würden, sondern beschreibt vereinfacht die Ablehnungsgründe nach § 34 GVG („Zu dem Amt eines Schöffen sollen […] nicht berufen werden:“) und § 35 GVG („Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:“) in einem Abwasch als Kann-Bedingung. Die einen sollen erst gar nicht bestellt werden, die anderen dürfen die Berufung ablehnen. Falsch ist die aktuelle Version m. E. in dieser Hinsicht nicht, sondern nur verkürzt. Wer eine differenziertere Darstellung wünscht... Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 11:27, 1. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Rechte u. Pflichten[Quelltext bearbeiten]

"Schöffen an Amts- und Landgerichten haben die gleichen Rechte und Pflichten." Diesem Satz fehlt m.E. das ergänzende und klärende "wie...." Denn der Satz lässt offen, auf wen sich das "gleiche" wirklich bezieht: Auf die hauptamtlichen Richter oder auf "Amt- zu Landgericht".--Güwy (Diskussion) 11:16, 4. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Im Artikel Karl_der_Große wird gesagt, dass das Schöffenamt von ihm eingeführt wurde. Verdient das im Hauptartikel erwähnung? Ändert das etwas an der Darstellung des Abschnitts Ehrenamtlicher_Richter#Allgemeine_Geschichte?78.52.235.44 10:35, 20. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]

Fachrichter / Handelsrichter[Quelltext bearbeiten]

Ich hab einen Abschnitt über die Handelsrichter gelöscht. Er ist schlichtweg falsch.

Zitat: >Im Gegensatz zu Schöffen bzw. Beisitzern anderer Gerichte urteilen Handelsrichter nach deutschem Recht nicht als Laienrichter, sondern als Fachrichter, d.h. als Richter mit einer Fachausbildung[8], auf Grund von berufsspezifischer Qualifikation (nach §109 GVG: Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder Prokurist).<

Stimmt nicht! Handelsrichter, sofern es ehrenamtliche Richter sind - der Begriff ist nämlich zweideutig und kann in anderen Bundesländern jeweils etwas anderes bedeuten, sind Laienrichter. Ein Laienrichter ist nur dann kein Laienrichter, wenn er das Zweite Examen in Jura besitzt UND hauptberuflich als Richter ernannt ist. Keinesfalls als ehrenamtlicher Richter! Zudem haben nur die normalen Schöffen keine Fachqualifikation. Sowohl der Jugendschöffe, als auch die ehrenamltichen Richter am Verwaltungsgericht (teilweise Beamtenbeisitzer genannt) müssen eine Qualifikation vorweisen. Sie müssen z.B. in diesem Berufsfeld tätig sein (Beamte!) oder Qualifikation im Umgang mit Jugendlichen nachweisen (Jugendschöffe). Hier bilden die Handelsrichter keineswegs eine Ausnahme, sondern die Regel. Die einzigen ehrenamtlichen Richter, die sich von allen anderen Unterscheiden, sind die "gewöhnlichen" Schöffen. Der Gegensatz von Handelsrichtern zu Beisitzern ist somit defintiv falsch. Aber alle haben eines gemeinsam: sie sind Laienrichter! (Übrigens auch bei den Beamtenbeisitzern muss je nach Gericht und Fachkammer ein Richter die Befähigung zum Richteramt besitzen und dennoch gilt dieser dann als Laienrichter.)

Siehe hierzu z.B. http://www.vgh.bayern.de/media/verwaltungsgerichtsbarkeit/richterliches_ehrenamt_brosch%C3%BCre_2014.pdf Beamtenbeisitzer sind also nicht bloß Laien, die sich selbst aufstellen und dann einfach gewählt werden können. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22E:A200:711F:EE95:F721:A79F (Diskussion | Beiträge) 13:38, 20. Feb. 2015 (CET))[Beantworten]

Wieso wurde meine Änderung als unbegründete Teillöschung abgelehnt. Ich habe es hier ausführlich begründet. Zudem finde ich das ganz schön krass, dass der Autor des Satzes, welchen ich gelöscht habe, Quellen zitiert, die damit wenig zu tun haben. Also bitte. Da wird aus dem DUDEN zitiert. Dennoch liefert der Duden gar keine Begründung, dass ein Handelsrichter kein Laienrichter ist. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22E:A200:46F:95D:B5DA:1DDB (Diskussion | Beiträge) 10:42, 21. Feb. 2015 (CET))[Beantworten]
Handelsrichter sind als ehrenamtliche Richter KEINE Fachrichter! Ich hab den Satz wieder raus. Ist einfach Quatsch. Im Richtergesetz ( http://www.gesetze-im-internet.de/drig/BJNR016650961.html ) kommt dieser Terminus übrigens gar nicht vor. Der Satz, dass sie nach deutschem Gesetz als Fachrichter urteilen, ist also hinfällig, da das Deutsche Richtergesetz Fachrichter gar nicht kennt. Der Terminus "Fachrichter" muss zuerst belegt werden. Bei dem angegebenen Gesetzestext kommt "Fachrichter" ebenfalls nicht vor. Die Quelle belegt den Satz also nicht. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22E:A200:2CCC:E541:5877:E839 (Diskussion | Beiträge) 17:38, 22. Feb. 2015 (CET))[Beantworten]

Was soll das? Siehe IHK Berlin: "Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung." und IHK Darmstadt: "Vielmehr sind sie Fachrichter mit Spezialkenntnissen". Und an anderem Ort: "Vorteil – Fachrichter. Die Besetzung des Handelsgerichts mit Fachrichtern aus der Branche des betreffenden Streifalls hat folgende Vorteile: Branchenwissen, Fachkompetenz, Erfahrung, Verminderung der Notwendigkeit von Gutachten, da die Fachrichter die notwendige Fachkunde haben und dadurch Beschleunigung Verfahren, weniger Kosten (Gutachter etc.)".  --Gerhardvalentin (Diskussion) 22:32, 22. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Sorry, aber mal zum Quellenstudium. Zwei IHK-Quellen sind für den Beleg eines juristischen Begriffs nicht ausreichend. Es geht bein den "ehrenamtlichen Richtern" um einen juristischen Begriff (auch um ein "juristisches" Amt). Wenn also hier Bezeichungen verwendet werden, dann müssen Sie in den Rechtstexten auch exiszieren. Eine Webseite oder ein PDF-Dokument der IHK ist dafür leider nicht ausreichend. Ich hab nichts gegen den Begriff, wenn er juristisch so auch verwendet wird. Aber dazu muss es mind. einmal in einem Gesetzestext vorkommen. Falls der Begriff Fachrichter stimmen sollte, wird es sich ja in einem Rechtstext finden lassen und dann ist er ja hier auch ok. Übrigens: Sollte der nicht vorkommen, so darf man sich als Handelsrichter nach außen hin auch nicht als Fachrichter ausgehen! Das könnte Konsequenzen haben. Aber bisher hat niemand auch nur eine Gesetzesquelle angeführt. Ich hab versucht zu recherchieren, aber leider zu Fachrichter NICHTS gefunden. Die Finanzgerichtsordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fgo/gesamt.pdf) und auch das Gerichtsverfassungsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html) kennen beide diesen Begriff "Fachrichter" nicht.
Nachtrag: auch das Deutsche Richtergesetz kennt nur Berufsrichter und ehrenamtliche Richte, keine Fachrichter!

(http://www.gesetze-im-internet.de/drig/BJNR016650961.html) (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22E:A200:F4F5:9712:D1CC:EE1D (Diskussion | Beiträge) 18:13, 23. Feb. 2015 (CET))[Beantworten]

Im Artikel heißt es "Schöffen üben neben dem berufenen Richter „das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht“ aus (Definition aus § 30 GVG)." Ich würde die Klammer zu "(inhaltliche Definition aus § 30 GVG)" erweitern, da die begriffliche Definition davon, was ein Schöffe ist, in § 45a DRiG zu finden ist ist ("Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung 'Schöffe' [...]"). Wenn man § 30 GVG nun als inhaltliche Definition eines Schöffen sieht (was ich etwas schwierig finde), stellt sich die Frage, ob die übrigen ehrenamtlichen Richter eine analoge Definition haben bzw. ob allgemein der Begriff Ehrenamtliche Richter legaldefiniert oder ein unbestimmter Rechtsbegriff ist?! Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 15:16, 14. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Kann mich Deiner Argumentation anschlißen und habe es entsprechen geändert. Bro37 (Diskussion) 14:20, 27. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich habe es nun in "Vorgabe" geändert, es m.E. besser passt. Begründung: 1.) Das besondere Merkmal eines Schöffen ist m.E., dass er ohne die formalen Qualifikationsmerkmale eines hauptberuflichen Richters, zumindest in der Hauptverhandlung gleiche Rechte und Pflichten hat. Der § 30 GVG ist zwar wesentlich für die inhaltiche Definition eines Schöffens, aber nicht ausreichend: es fehlt der Hinweis, dass (fast) jeder Bürger dieses Richteramt ausführen kann. 2.) Das Wort "Definition" lässt an Legaldefinition denken, und die liegt hier m.E. nicht vor. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 12:27, 7. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Laut dem Artikel Corte d’appello gibt es auch in Italien ehrenamtliche Richter. Vielleicht kann jemand dazu etwas schreiben. Danke und viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 12:59, 18. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Laut dem Artikel Gerda Antti gibt es auch in Schweden ehrenamtliche Richter. Vielleicht kann jemand dazu etwas schreiben. Danke und viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 13:20, 18. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Laut dem Artikel Ángel Carromero gibt es auch auf Kuba ehrenamtliche Richter. Vielleicht kann jemand dazu etwas schreiben. Danke und viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 12:21, 22. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Laut dem Artikel Miglutė Gerdaitytė gibt es auch in Litauen ehrenamtliche Richter. Vielleicht kann jemand dazu etwas schreiben. Danke und viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 13:48, 22. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Defekter Weblink (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Der defekte Weblink wurde umseitig durch nachfolgend dokumentiertes Memento ersetzt und die Überschrift hier entsprechend durch „(erl.)“ ergänzt, da die folgenden Absätze der IP sich mglw. auf diesen Text beziehen:
  • Rechtsstellung. Rechte und Pflichten der Schöffen. In: schoeffen.net. Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. – Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) –, 19. November 2010, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 11. September 2010; abgerufen am 19. November 2018.
--Wi-luc-ky (Diskussion) 16:50, 19. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]

Kann dem Schreiber in Punkto Laienrichter ( Ehrenamtlich ), sowie der Aufteilung mit dem Schöffen nicht ganz zustimmen, es ist Richtig das diese das gleiche Stimmrecht haben, in dem Verfahren selber, vielmehr bei dem Abschluss, hat der Laienrichter anhand des Streitwerts ein Höheres Recht.

Wohlgemerkt ist es richtig, das so welche Personen auch Juristisch gewählt sind, ist in der Entscheidungsfindung, das gleiche wie als Beispiel in der Politik, hierzu ist dieser auch derjenige welcher dafür den Kopf "hinhält". (nicht signierter Beitrag von 77.186.93.79 (Diskussion) 09:39, 1. Sep. 2017 (CET))[Beantworten]

Als Zusatz, der Laienrichter hat in der Freien Wirtschaft immer eine führende Position. (nicht signierter Beitrag von 77.186.93.79 (Diskussion) 09:48, 1. Sep. 2017 (CET))[Beantworten]

Abschnitt Handelsrichter, Stichwort Robe[Quelltext bearbeiten]

Dort steht: 'In Deutschland tragen Handelsrichter als einzige Gruppe der ehrenamtlichen Richter in der Gerichtsverhandlung die schwarze Richterrobe'

Das ist nicht korrekt. In Berlin tragen die ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht ebenfalls eine schwarze Robe. Vgl. https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/?vorschrift=/senatsverwaltung-fuer-justiz-und-verbraucherschutz/organisation/dienstliche-regelungen/mdb-amtstracht_rechtspflegeorgane_opt.pdf Gemäß dieser gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht die Verpflichtung zum Tragen einer Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe.(nicht signierter Beitrag von 91.65.196.50 (Diskussion) 26. Apr. 2018, 21:52:48)

Danke, geändert. --Bubo 22:12, 26. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Änderung/Klarstellung im DRiG hinsichtlich Verfassungstreue geplant[Quelltext bearbeiten]

Vgl. Diskussion:Deutsches_Richtergesetz#Änderungen geplant. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:36, 13. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]