Diskussion:Einpersonengesellschaft

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Wowo2008 in Abschnitt Einzelgesellschafter vs. Einzelorgan als GF
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Zu deiner Info: Ich beabsichtige weitere Artikel, z.B. "Zweipersonenunternehmen", "Dreipersonenunternehmen", usw. einzufügen. Du kannst da sicher deine umfassende Sachkenntnis einbringen. Este (Diskussion) 10:59, 18. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Ein Rotlink braucht keine Definition, der Begriff "Einpersonenunternehmen" ist bekannt und relevant, im Gegensatz zu "Zweipersonenunternehmen" usw. Wenn du ihn nicht kennst, bemühe Google, dann kannst du auch gerne gleich einen Artikel dazu schreiben. --PM3 11:02, 18. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Ist wohl gebräuchlicher in der Schreibweise "Ein-Personen-Unternehmen", vor allem in Österreich. Belege siehe Versionsgeschichte. --PM3 12:26, 18. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Einzelgesellschafter vs. Einzelorgan als GF

[Quelltext bearbeiten]

@Wowo2008: Bitte mach dir den Unterschied zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer klar. Ersteres ist ein Inhaber / Eigentümer der Gesellschaft; letzteres ist ein Leitungsorgan. Grundsätzlich können beide dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.

Umseitig ist belegt dargestellt, dass eine Einpersonengesellschaft eine Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschafter ist, der der alleinige Geschäftsführer (d.h. Einzelorgan) sein kann, aber nicht sein muss. Du behauptest hier, dass der eine Gesellschafter immer auch das Einzelorgan der Gesellschaft sei, was der belegten Darstellung widerspricht. Bitte bringe erst Belege dafür bei, dass die aus dem Gabler-Wirtschaftslexikon übernommene Aussage falsch ist. --PM3 18:03, 13. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, Du versuchst, eine unhaltbare Position zu verteidigen. Definitionsgemäß ist die Einpersonengesellschaft als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung Gesellschafterversammlung), die entweder Einzelorgane oder Kollegialorgane sind. Einzelorgane bestehen aus nur einer natürlichen Person als Organwalter. Vorstand/Geschäftsführung einer Einpersonengesellschaft bestehen aus nur einer natürlichen Person, also sind diese Organe Einzelorgane. Das Gabler Wirtschaftslexikon widerlegt dies nicht; es spricht von „Einmann-Gesellschaften“, bei denen sich die Kapitalanteile „in einer Hand“ befinden. Deshalb bestehen nicht nur Vorstand/Geschäftsführung aus einer Person, sondern auch die Organe "Gesellschafter-/ Hauptversammlung" können sich aus nur einer Person zusammensetzen; sie sind dann auch ein Einzelorgan. "Grundsätzlich können beide dieselbe Person sein, müssen es aber nicht": stimmen Allein-Geschäftsführer und Allein-Gesellschafter überein, sind beide Organe Einzelorgane, stimmen sie nicht überein, gilt das Gleiche, denn ein einziger Geschäftsführer ist ebenso Einzelorgan wie ein (anderer) Alleingesellschafter. Die unterschiedliche Funktion beider Organe ist mir sehr wohl bewusst, denn im Falle von jeweils nur einer Person sind sie Einzelorgane. Aus Deiner revert-Begründung ist erkennbar, dass Du den Zusammenhang nicht verstanden hast: „ein Einzelorgan muss nicht identisch sein mit einem einzelnen Gesellschafter“ – ein einzelner (einziger) Gesellschafter oder Geschäftsführer/Vorstand ist zwangsläufig ein Einzelorgan. Das ergibt sich bereits sprachlich aus dem Kompositum, dessen Bestimmungswort „Einzel“ die Anzahl der Personen wiedergibt. Ich werde den dürftigen Artikel (es fehlen die Rechtsgrundlagen, Geschichte und Umsetzung der EU-Regelung, betriebswirtschaftliche Bedeutung) erweitern und mit zusätzlichen Quellen versehen, die den Inhalt stützen. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 09:43, 14. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Ein Gesellschafter ist per se kein Organ; er kann einfach nur der Eigentümer der Gesellschaft sein, ohne irgendeine Funktion in der Organisation zu haben. Der Einzelgesellschafter eines Unternehmens kann z.B. sämtliche Entscheidungsbefugnisse an jemand anderen abgetreten haben; seine Rechte beschränken sich dann auf die Vereinnahmung von Gewinnausschüttungen. Er ist damit kein Organ (Recht), weil er weder für die Gesellschaft handelt noch entscheidet.
Bitte verändere nichts an diesem Artikel, bevor du diese Grundlagen verstanden hast. --PM3 13:08, 14. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, wenn von uns beiden jemandem Kenntnisse fehlen, dann Dir. Denn Du hast einen dürftigen Artikel verfasst, in welchem wesentliche Informationen zum Verständnis des Lesers fehlen. Zudem erkenne ich aus Deinen Diskussions-Beiträgen weitere Wissensdefizite. Wie es aussieht, hast Du mittlerweile wenigstens die Organfunktionen bis auf die Thematik des Gesellschafters verstanden und akzeptiert, so dass nur dieses Thema übrigbleibt. Der Gesellschafter ist Mitglied der Gesellschafterversammlung, einem Organ der Gesellschaft. Er ist damit Organwalter und handelt kraft seiner Gesellschafterfunktion für dieses Organ. Die Person des Gesellschafters selbst ist kein Organ, sondern „nur“ Organwalter, weil sie außerhalb der Gesellschafterversammlung keine Organbefugnisse hat; etwas anderes lässt sich meinen Aussagen nicht entnehmen. „…einfach nur der Eigentümer“: ist ein unsinniger Argumentationsversuch, denn als Eigentümer stehen ihm insbesondere Stimmrechte zu, mit diesen handelt er bei Beschlüssen im Rahmen der Gesellschafterversammlung für das Organ. Eine von Dir behauptete isolierte Abtretung von Stimmrechten widerspricht übrigens dem Abspaltungsverbot (das Stimmrecht unterliegt einer strengen Bindung an die Gesellschafterstellung) und ist deshalb nicht möglich. Die aus einer Mitgliedschaft resultierenden Einzelrechte sind nur mit dieser übertragbar, aber nicht von dieser abspaltbar (vgl. § 717 Satz 1 BGB). Wäre eine isolierte Stimmrechts-Abtretung erlaubt, verblieben dem Gesellschafter alle anderen Rechte (nicht nur die Gewinnansprüche, auch Auskunftsrecht, Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen, Anteil am Liquidationserlös usw.) und Pflichten (die gar nicht abtretbar wären) aus seiner Gesellschafterstellung, so dass sich insoweit an seiner Organwalterfunktion nichts ändert. Seine Organwalterfunktion verliert ein Gesellschafter erst mit der vollständigen Veräußerung seiner Anteile oder durch Tod. Damit bist Du insgesamt widerlegt. Ein Teil dieser Aspekte und die von mir bereits aufgezählten Informationsdefizite machen Deinen dürftigen Artikel übrigens zu einem Kandidaten für die QS. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 13:36, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Prima dass wir uns darüber einig sind, dass ein Gesellschafter per se kein Organ ist. Nun bringe bitte einen Beleg bei für deine Behauptung, der Gesellschafter einer Einpersonengesellschaft sei immer ein Organ. --PM3 14:05, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, darin steht knapp formuliert „Einzelorgan“ und nicht „Organ“, in ausformulierter Form sollte es „Organwalter eines Einzelorgans“ heißen, denn die Gesellschafterversammlung ist bei der Einpersonengesellschaft ein Einzelorgan, das hast Du jetzt gelernt. Abschließende Fragen: Wieso bringst Du die Abtretung der Entscheidungsbefugnisse in die Diskussion ein? Hattest Du nicht gewusst, dass dies rechtswidrig ist und hast Du damit lediglich versucht, Deine unhaltbare Position zu verteidigen? Meine Reaktionen auf derartigen Unsinn kosten mich nur unnötig Zeit. Verbesserst Du nun den Artikel selbst oder überlässt Du das mir? Ohne substanzielle Verbesserung setze ich ihn in die QS. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 15:15, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten

P.S.: Wie ich gerade in der Diskussion:Einzelorgan sehe, hast Du dort auch nicht mit Fachwissen geglänzt. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 15:47, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Ein Einzelorgan ist ein Organ, ein Organwalter ist kein Organ, und Kürze ist kein Qualitätsproblem. Wenn du drauf bestehst, können wir aber gerne deine umfangreichen unbelegten Eröterungen und an anderer Stelle in die QS schicken. --PM3 18:37, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Soweit ich z.B. Einpersonengesellschaft (Europäische Union) verstehe, kann der Gesellschafter einer Einpersonengesellschaft auch eine juristische Person sein. In diesem Fall kann er aber kein Organwalter (= natürliche Person) sein.
Das hat so keinen Zweck. Entweder findet sich eine belastbare Quelle, die den Begriff "Einzelorgan" in Bezug zum begriff "Einpersonengesellschaft" stellt, oder er bleibt draußen. --PM3 14:08, 16. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, Auch den Zusammenhang bei der Einpersonengesellschaft (Europäische Union) hast Du nicht verstanden. Der Vorschlag sieht tatsächlich vor, dass auch eine juristische Person alleiniger Gesellschafter der SUP sein kann. Dies ist aber im Gesellschaftsrecht nichts Neues, denn bei der GmbH & Co. KG ist der (geschäftsführende) Komplementär der KG auch eine juristische Person – nämlich die GmbH. Bei Deiner Aussage, dass der Organwalter nur eine natürliche Person sein kann, fehlt Dir im Hinblick auf die GmbH & Co. KG der nächste Gedankengang: Wer vertritt denn die GmbH? Doch wohl ihre - aus natürlichen Personen bestehenden – Geschäftsführer! Deshalb fungieren die Geschäftsführer auch als Organwalter in der KG, das gilt analog auch für die SUP. Hier tut sich erneut ein beachtlicher Fachmangel von Dir auf. Gegen Kürze ist nichts einzuwenden, solange sie nicht aus Weglassungen lemmarelevanter Informationen resultiert wie in diesem Artikel. Mit Deiner Drohung, meine "unbelegte Erörterungen und an anderer Stelle in die QS zu schicken" verlässt Du dann ganz die gebotene Sachlichkeit und beeindruckst mich nicht. --Wowo2008 (Diskussion) 21:14, 27. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Dass die juristische Person als Gesellschafter von einer natürlichen Person vertreten wird ändert nichts daran, dass sie als juristische Person kein Organwalter sein kann. Der Organwalter (in der Hauptversammlung) wäre dann nicht der Gesellschafter, wie du es unbedingt in den Artikel reindrücken möchtest, sondern dessen Vertreter. --PM3 22:38, 28. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Zum dritten und letzten Mal: Wenn du in diesen Artikel Informationen einfügen möchtest, dann belege sie bitte. Beleg = reputable Quelle, in der das drinsteht was du behauptest. Eigene Schlussfolgerungen sind kein Beleg. --PM3 11:15, 29. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, Dir scheint nun auch der Überblick über diese Diskussion verloren zu gehen: bereits am 14.12.2016 schrieb ich hier: „Einzelorgane bestehen aus nur einer natürlichen Person als Organwalter“, am 27.12.2016 folgte: „Deshalb fungieren die Geschäftsführer auch als Organwalter in der KG“. Wenn Du beides zusammenfügst, ergibt sich: Der Alleingesellschafter als die einzige natürliche Person ist Organwalter in der Gesellschafterversammlung der Einpersonengesellschaft, ein alleiniger Geschäftsführer ist Organwalter in der Geschäftsführung. Genau diesen leicht einsehbaren Zusammenhang versuche ich hier seit dem 14.12.2016 klarzumachen. Organwalter sind entweder natürliche Personen oder die Vertreter (natürliche Personen) einer juristischen Person. Deshalb beruht Deine Unterstellung vom 28.12.2016 nicht auf dem vorhandenen, unwiderlegt gebliebenen Diskussionsstand und ist erneut falsch. Von „reindrücken“ kann übrigens keine Rede sein, wenn es sich um die Ergänzung eines fehlenden lemmarelevanten Aspekts in diesem dürftigen Artikel handelt. Nicht jeder Satz ist in WP zu belegen, insbesondere nicht logische Denkketten, die sich jedem erschließen und keinesfalls etwas mit eigenen Schlussfolgerungen zu tun haben. --Wowo2008 (Diskussion) 12:19, 2. Jan. 2017 (CET)Beantworten