Diskussion:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Gilt doch nicht nur bei "Krankheit", sondern auch bei Unfall!?

Fehler im Text!?

private Versicherte[Quelltext bearbeiten]

Gibt es sowas auch für arbeitnehmer, die privat versichert sind???

Das EntgFG unterscheidet bei regulären Fällen meines Wissens nicht zwischen gesetzlich und privat Versicherten. -- Veoco· 12:30, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Abkürzung[Quelltext bearbeiten]

Wie lautet die offizielle Abkürzung: EntgFG oder EFZG, habe ich beides schon in offiziellen Quellen entdeckt?

EntgFG dürfte es wohl sein, zumindest wartet das juris des BMI damit auf -- Veoco· 12:30, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

wer zahlt[Quelltext bearbeiten]

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass nirgendwo explizit gesagt wird, wer die Entgeltfortzahlung zu tragen hat. Implizit kann man schließen, dass es der Arbeitgeber ist und nicht etwa eine Sozialkasse. Es sollte aber meiner Ansicht nach noch deutlich herausgestellt werden. Jörg 10:36, 6. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Genau, wer zahlt denn jetzt?--Tetto 19:03, 11. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Sechs Wochen lang der Arbeitgeber, danach die Rentenkasse. -- 91.97.160.133 13:12, 13. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Hm nicht ganz richtig, danach die Krankenkasse - schließlich handelt es sich um eine Krankheit (nicht signierter Beitrag von 92.202.115.148 (Diskussion | Beiträge) 20:04, 3. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Drei Tage Regelung[Quelltext bearbeiten]

Im §5 steht zwar, das bei mehr als drei Tagen das Attest am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen muß, was aber nicht drin steht: Es muß für jede Erkrankung, auch bei einem einzigen Tag, eine Krankmeldung abgegeben werden. Ansonsten zählt das als unentschuldigtes Fehlen. Das viele Arbeitgeber das so akzepotieren, ist reine Kulanz. --91.97.160.133 13:12, 13. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Es steht drin: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Daraus ergibt sich im Umekhrschluß, daß der Arbeitnehmer nach vier Tagen Krankheit eine Besheinigung braucht, bis zu drei Tagen nicht. Der Arbeitgeber kann sie aber natürlich auch am ersten Tag verlangen. --HolgerB 17:52, 13. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Tatsächliche Rechtslage?[Quelltext bearbeiten]

die tatsächliche rechtslage ist aus dem text nicht zu erschliessen. einen langen lex vom römischen recht her zu schreiben und dann immer nur nach oben zu verweisen, reicht nicht. es muss mindestens ein deutlicher absatz rein, der ansagt, was aktuell wirklich lage ist. (nicht signierter Beitrag von 92.227.137.123 (Diskussion) 19:46, 27. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

wenn das Kind krank ist[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht das bei Betreuungspersoen aus, wenn das Kind krank ist? Arbeinehmende haben im Jahr 10 Tage, die man sich vom Kinderarzt freistellen lassen kann. Auf der Rueckseite des Formulars steht, dass man Anspruch auf Entgeldfortzahlung hat oder auch nicht ... L. --- (nicht signierter Beitrag von 109.193.131.195 (Diskussion) 09:35, 11. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Drei Tage-Regelung und Wochenenden[Quelltext bearbeiten]

Ein Grenzfall wird von der Attestpflicht-Regelung leider nur unklar geregelt.

Ein Arbeitnehmer mit normaler 5-Tage-Woche ist Montag und Dienstag krank. Sind dies jetzt 2 Tage (d.h. im Normalfall keine Attestpflicht), oder 4 Tage (Samstag mit Dienstag)? Zum Teil wird wohl letztere Interpretation "bevorzugt".

Der Fall Freitag mit Montag sind eindeutig 4 Kalendertage. Aber Montag und Dienstag? Donnerstag und Freitag? Es ist etwas skurril das im Falle Donnerstag erkrankt es reicht wenn am Montag ein Attest vorliegt. Erscheint der Arbeitnehmer jedoch am Montag wieder zur Arbeit reicht dies nicht ... ich verstehe natürlich das Interesse der Arbeitgeber an dieser Handhabung, aber ich sehe es als problematisch dass man nirgends eine eindeutige Regelung findet.

Kennt irgendwer eine rechtliche Grundlage oder Entscheidung dazu, mit der man diese Praxis dokumentieren könnte?

--87.174.70.13 13:50, 31. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Kein Krankengeld für familienversicherte Minijobber[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht wäre ein Hinweis angebracht, dass nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (die einem Minijobber selbstverständlich zusteht, er/sie ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten) *kein* Krankengeld durch die Krankenkasse bezahlt wird, wenn der Minijobber familienversichert ist. Das ist vielen Minijobbern nicht klar. Private Absicherung durch Krankentagegeld wird hier noch wichtiger als ohnehin schon. (Letzter Satz meine persönliche Meinung, gehört natürlich nicht in den Artikel.) --Schwäbin 16:55, 12. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Krankengeld & Lohnfortzahlung bei Krankheit ab 2009[Quelltext bearbeiten]

Hier gibt es eine Informationslücke in Wikipedia. Ich kenne diese Lücken aus meiner eigenen Erfahrung. Meine Änderung des Artikels erfüllte formal, wie bei der Belegung durch Quellen nicht den Wikipedia Standard. Ich hoffe ein, oder mehrere erfahrene Wikianer nehmen sich des recht komplizierten Themas an. Mein Textversuch & Quellen:

-

2009 gab es in der Praxis eine deutlich Änderung. EntgFG, § 3, Absatz 3, der besagt, dass es in den ersten vier Wochen einer Anstellung keine Lohnfortzahlung bei Krankheit gibt, kommt zur Anwendung, da der Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. Januar 2010 für diesen Fall ersatzlos gestrichen wurde.[1]

- - Für manche Berufsgruppen, z. B. Film- und Fernsehschaffende, die für die Dauer eines Projektes von wenigen Tagen oder maximal zehn Wochen angestellt werden, bedeutet dies effektiv eine dauerhafte Kürzung der Lohnfortzahlung bei Krankheit von 100 % auf null Prozent.

- - Zum 1. August 2009 wurde Krankengeld für unständig Beschäftigte und für bis zu zehn Wochen befristet Angestellte wieder eingeführt. Für eine bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragende Beitragserhöhung um 0,3 % Punkte gibt es Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag.[2]

-- 213.54.102.14 00:05, 20. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

  1. http://rentenberatung-aktuell.de/20081017668/krankenversicherung/erhoehter-beitragssatz-zur-krankenkasse-entfaellt-2009
  2. http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4a8edc3e0d967&akt=news_versicherungen

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Danach wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle der Arbeitsunfähigkeit maximal für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt.

Obiger Satz findet sich derzeit im Artikel. Es ist hierbei nicht klar von wem das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.

Wäre es korrekt den Satz wie folgt abzuändern ? Ist untenstehende Aussage korrekt ?

Danach wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle der Arbeitsunfähigkeit maximal für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt.

Rainer E. (Diskussion) 17:52, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Die Aussage ist korrekt. Die Entgeltfortzahlung muss der Arbeitgeber zahlen. Arbeitegbern, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, wird davon nach § 1 AAG 80 % erstattet, was aus einer Umlage finanziert wird. --Arpinium (Diskussion) 23:31, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Artikel teilen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist recht lang und meiner Auffassung nach auch unübersichtlich. Ich schlage daher vor, ihn in drei Artikel aufzuteilen:

Vorteil: Der Leser, der sich über die aktuelle Situation der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall informieren will, muss weder durch die geschichtliche Entwicklung scrollen noch Details zum EFZG studieren. --Forevermore (Diskussion) 13:57, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Im Interesse der Übersichtlichkeit und einer schnelleren Informationsaufnahme unterstütze ich die Vorschläge von Forevermore grundsätzlich. Es könnte aber schwierig werden, jemanden zu finden, der das ausführt. --Alros002 (Diskussion) 14:58, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich halte die vorgeschlagen Teilung auch für sinnvoll. Es müsste sich jemand finden, der sich technisch im Hinblick auf das Teilen von Artikeln auskennt. Inhaltlich müssten nur redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. --Arpinium (Diskussion) 20:24, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich würde mich kümmern. Um eine URV zu vermeiden, muss der Artikel samt Versionsgeschichte zweimal dupliziert werden. Die beiden Kopien kommen in (m)einen Benutzernamenraum. Dort werden sie bearbeitet und anschließend wieder in den Artikelbereich verschoben. Der Ursprungsartikel wird natürlich ebenfalls bearbeitet. Alle drei Artikel werden untereinander verlinkt. --Forevermore (Diskussion) 09:42, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Klingt doch gut. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:00, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Klingt meiner Meinung nach auch gut, aber ich möchte anmerken, dass gerade eine Teilung zwischen Status Quo und Geschichte nicht zwingend ist (und auch nicht so besonders üblich, wobei hier der Geschichteabschnitt besonders lange ist). Der vorliegende Artikel würde jedoch bereits dadurch viel gewinnen, wenn man der üblichen Ordnung folgen würde und den Geschichtsabschnitt ans Ende stellt. --Taste1at (Diskussion) 13:51, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
PS: Eine Absplaung des Entgeltfortzahlungsgesetzes würde ich jedenfalls befürworten. Dies nicht nur, da es sich bei "Entgeltforzahlung" und "Entgeltfortzahlungsgesetz" per se um zwei Dinge handelt, sondern insbesondere auch weil das Entgeltfortzahlungsgesetz auch die Entgeltfortzahlung an Feiertragen regelt. --Taste1at (Diskussion) 13:53, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Aufgrund dieser Diskussion existieren jetzt folgende Artikel:

--Forevermore (Diskussion) 12:27, 9. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Die 6-Wochen-Frist gilt nicht im Öffentlichen Dienst in "D" ![Quelltext bearbeiten]

Bei "Arbeitsunfähigkeit" wird im Öffentlichen Dienst auch Arbeitnehmern (Angestellten) wie Beamten der volle Lohn (theoretisch) unbegrenzt weitergezahlt ! Praktisch besteht wohl eine Zeitgrenze von 6 Monaten. Dann wird wohl der MDK (bei Beamten der Amtsarzt) eingeschaltet. Wer weiß Genaues darüber ?--79.195.166.248 18:12, 7. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Auch die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland bekommen (nur) sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Wenn sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem TVöD richtet, haben sie jedoch ab der siebten Woche Anspruch auf einen Krankengeld-/Verletztenzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der tatsächlichen Barleistung des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Dazu müssen sie schon länger als ein Jahr beschäftigt sein. Dann wird der Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche gezahlt; bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahre beschäftigt, längstens bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD). --Arpinium (Diskussion) 20:54, 7. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Und Beamte erhalten kein "Entgelt" sondern werden durch "Bezüge" alimentiert. Sie werden auch dann alimentiert, wenn sie vorübergehend dienstunfähig sind. Das ist ein völlig anderes System. --Forevermore (Diskussion) 22:00, 7. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Es sollte ein Beleg angegeben werden. Leider kenne ich mich nicht im Beamtenrecht aus und weiß daher nicht, wo steht, dass Beamte auch im Krankheitsfall besoldet werden müssen (ich konnte lediglich Gesetze zu Ruhestand, Zuschüssen für Aufwendungen etc. finden...) --Silvester1986 (Diskussion) 12:13, 10. Feb. 2014 (CEST)Beantworten
Es ist etwas schwierig zu erklären, aber ich versuche es mal: Ein Arbeitsverhältnis ist ein zivilrechtliches Schuldverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, der Arbeitgeber den Arbeitslohn (ergibt sich aus § 611 BGB). Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann er die Arbeitsleistung nicht erbringen, die Leistung ist ihm "unmöglich" (so der juristische Fachausdruck). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die (unmögliche) Arbeitsleistung nicht einfordern (siehe § 275 Abs. 1 BGB). Aus § 326 Abs. 1 BGB ergibt sich allerdings, dass der Arbeitgeber dann auch keine Gegenleistung erbringen muss, also kein Arbeitsentgelt zahlen muss. So weit, so gut. Erst jetzt kommt das EFZG ins Spiel. Es besagt, dass der Arbeitgeber auch dann Arbeitsentgelt zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen kann und muss (zumindest 6 Wochen lang). Das EFZG relativiert also § 326 Abs. 1 BGB.
Das Beamtenverhältnis ist demgegenüber rechtlich völlig anders gestaltet. Das BGB gilt grundsätzlich nicht, stattdessen aber das jeweiligen Bundes- oder Landes-Beamtenrecht. Für Bundesbeamte gilt, dass sie einen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 BBesG), der mit dem Tag ihrer Ernennung entsteht. Der Besoldungsanspruch ist nicht daran geknüpft, dass der Beamte eine bestimmte Gegenleistung erbringt, er besteht also auch während Zeiten des Urlaubs und der Krankheit. Anders ausgedrückt: Es gibt im Beamtenrecht keine Vorschrift, die § 326 Abs. 1 BGB entspricht. Deshalb bedarf es auch keiner besonderen Entgeltfortzahlungsregelung für Beamte. Sie bekomme ihre Besoldung, egal ob sie Dienst leisten oder krank im Bett liegen. Hat ein Beamter aber längere Zeit (3 Monate innerhalb des letzten halben Jahres) krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet, prüft der Dienstherr, ob der Beamte überhaupt noch dienstfähig ist (siehe §§ 44 ff. BBG). Stellt sich heraus, dass er wegen Krankheit dienstunfähig ist, wird er in den Ruhestand versetzt. Dann bekommt er auch keine Besoldung mehr, sondern Versorgungsbezüge.
--Forevermore (Diskussion) 19:03, 11. Feb. 2014 (CET)Beantworten

26 Wochen Lohnfortzahlung im Öffentlichen Dienst - nur für Altfälle ?[Quelltext bearbeiten]

Unter dem Stichwort "Entgeltzahlung im Krankheitsfall"-gemeint sind Arbeitnehmer (Angestellte)- ist auf der Homepage des Deutschen Beamtenbundes zu lesen: "Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und für die bisher §71 BAT galt, erhalten auch weiterhin für 26 Wochen volle Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitwsgeber." Was jetzt ?--91.7.27.92 17:12, 8. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Das ist gewerkschaftliche Vereinfachung. Besagte Beschäftigte erhalten nach Ablauf der 6 Wochen (auch) keine Entgeltfortzahlung mehr. Sie bekommen aber einen Zuschuss zum Krankengeld. Das ist rechtlich etwas anderes, auch wenn es netto ungefähr das gleiche bedeutet. --Forevermore (Diskussion) 22:08, 9. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Regelungen in anderen Ländern?[Quelltext bearbeiten]

In anderen europäischen und außereuropäischen Ländern gibt es zum Teil keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bzw. wird diese Lohnfortzahlung von Anfang an durch staatliche Leistungen und/oder Krankenversicherungsträger übernommen. Ein - zumindest kurzer - Überblick dazu könnte den Artikel bereichern. (nicht signierter Beitrag von 195.88.117.25 (Diskussion) 13:22, 17. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Erkältungen[Quelltext bearbeiten]

"Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon." Dazu der Wikipedia Artikel zur Erkältung: "Die traditionelle und immer noch weit verbreitete Annahme, Erkältungen würden regelmäßig allein durch Kälte – im wissenschaftlichen Sinne von Wärmeentzug als pathophysiologischer Mechanismus – beziehungsweise Kälteverursacher oder -formen wie beispielsweise Zugluft, Nässe, Unterkühlung verursacht, ist nicht korrekt." Man sollte ein besseres Beispiel hernehmen. --Marvin2k (Diskussion) 10:58, 16. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

klärende Frage zu 2.12 Sonderregelungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst[Quelltext bearbeiten]

Gilt diese Regelung auch für den Tarifvertrag der Länder? Das sollte besser herausgearbeitet werden. --Monthyprada (Diskussion) 23:25, 27. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

vorverdienstprinzip...? zur genauen berechnung der lohnfortzahlung...?![Quelltext bearbeiten]

im artikel steht: "...kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist." ich bitte hierzu um nähere informationen - auch im artikel -, wie der Durchschnittsverdienst errechnet wird, insbesondere welcher zeitraum für den durchschnitt gewählt werden muss?

ferner ist von bedeutung für die berechnung der leistungen an den kranken, wie die tage zu veranschlagen sind? konkreter: wenn ein durchschnittlicher tagesverdienst aus dem zeitraum x ermittelt wurde (gelten dabei nur arbeitstage, oder wird der verdienst aus arbeitstagen auf freitage 'verschmiert'?), wieviel tage eines krankheitszeitraumes werden dann mit dem tagesverdienst multipliziert? bsp.: jemand ist 14 tage krank; kann der arbeitgeber dann sagen: ich gehe von der 5-tage-woche aus; also multipliziere ich den tagesverdienst mit 2 x 5. oder muss der arbeitgeber sagen: du hast im zeitraum x z.b. i.m. 6,5 tage von 7 tagen gearbeitet; also multipliziere ich 6,5 x 2 x tagesverdienst!? abstrakter: wenn sich ergibt, dass jemand im berechnungszeitraum z.b. i.m. 0,9 tage pro tag an allen tagen gearbeitet hat, dann wäre zu rechnen: 14 x 0,9 x tagesverdienst (wenn dieser der verdienst pro arbeitstag ist). oder sagt man: du hast in - sagen wir - 75 tagen (freie tage dabei) 2000,-- verdient; also kriegst du bei 14 krankentagen 14 x (2000,-/75). dies wäre allerdings ungerecht, wenn jemand nur 3 werktage krank ist, denn sein durchschnittsverdienst wäre dann durch die freien tage gemindert... also bitte: näheres hierzu! danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 07:41, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) an gesetzlichen Feiertagen[Quelltext bearbeiten]

Gibt es neben "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" in Wikipedia auch irgentwo einen Hinweis auf "Lohnfortzahlung / Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen"? -- --2003:E1:DBC8:AD83:7CE7:D662:1CD8:F13C 20:37, 11. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Ja, im Artikel zum Entgeltfortzahlungsgesetz, das auch diesen Anspruch regelt. R2Dine (Diskussion) 09:08, 16. Dez. 2021 (CET)Beantworten