Diskussion:Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Quaestio Iuris in Abschnitt Deutschland
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Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme[Quelltext bearbeiten]

Der Link auf das noch nicht existierende Gesetz ist somit etwas unpraktisch, entsprechendes habe ich drumherum geschrieben; ggf sollte man auf die Seite 7 Artikel 2 Absatz 7 der 17/10488 verweisen. --Ossip Groth (Diskussion) 00:43, 10. Jan. 2013 (CET)Beantworten

/* Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme */[Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte Autoren,

der Abschnitt "Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme" ist inhaltlich nicht nachzuvollziehen, zumal die zitierte Quellenangabe des § 137 Abs. 1d Satz 3 zumindest derzeitig unter dem Link nicht nachzulesen ist. Ich bitte diese interessante Thematik umfassender und präziser auszuformulieren.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 00:51, 3. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Das Gesetz wird vorr. am 5.2.2013 in Kraft treten (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 4.2.2013). Danach wird der Text im § 137 vom online-Anbieter aktualisiert (Artikelgesetz). Grüße --Partynia RM 07:06, 3. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Beschwerdemanagement[Quelltext bearbeiten]

Ich musste leider auch die letzte Änderung revertieren, da dieses Lemma sich mit dem Patienterechtegesetz beschäftigt. Die Ergänzungen, z.B. dahingehend, dass die Thematik nach den Normen der Bundesärztekammer zu erfolgen hat, ist kein Gesetzesbestandteil. Das mag zwar erwünscht sein, eventl. wird sich diesem Ansinnen auch die Rechtsprechugn anschließen, aber das wären Auslegungen des Gesetzes, die eben in einer Darstellung der Inhalte fehl am Platz sind. --Partynia RM 00:04, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Folgt man der Logik dieser Argumentation konsequent, muss auch die Klassifizierung "sog. Beinahefehler" entfernt werden. MfG, --212.23.103.132 00:49, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Siehe hier, S. 3 --Partynia RM 07:16, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das Grundlagenpapier Patientenrechte des BMJ benennt, unter Auslassung des Vermeidbares unerwünschtes Ereignis, dieselbe Klassifizierung fehlerhafter Behandlungsgeschehen, wie sie der determinativen Sprachregelung der Bundesärztekammer in Anlehnung der Empfehlungen der WHO entspricht. MfG, --212.23.103.132 14:08, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Vielleicht können wir uns dahingehend einigen, dass man bei den einzelnen Abschnitten jeweils einen Unterabschnitt Kommentierung anschließt. Dann würde die Trennung zwischen Gesetz und Auslegung gewahrt bleiben.--Partynia RM 14:12, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Um zwischen Gesetz und Interpretation zu unterscheiden, hatte ich in meiner Textversion von 23.32 Uhr des 03. Febr. 2013 bereits hinzugefügt, dass es sich bei der benannten zitierten Klassifizierung um eine Definition der Bundesärztekammer handelt.
Eine Kommentierung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien oder auch Fachbegriffen etc. befürworte ich sowieso grundsätzlich, sofern dem nicht mit Wikilinks abgeholfen werden kann, damit auch der nicht verständige Rezipient jeden Artikel sofort versteht ohne andere Lexikas oder Enzyklopädien bemühen zu müssen. MfG, --212.23.103.132 15:12, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten
OK, dann sollte aber die Kommentierung sich auch optisch durch einen neuen Absatz Kommentierung absetzen. Grüße --Partynia RM 15:56, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Kommentierung von Rechtsquellen[Quelltext bearbeiten]

Hallo Partynia,

bei dem Versuch Rechtsquellen zu kommentieren, um beispielsweise ihre korrekte Anwendung und Durchführung in der Rechtspraxis zu erläutern, lassen sich mühelos ganze Bände an rechtswissenschaftlicher Fachliteratur erarbeiten und publizieren, geschrieben von Rechtswissenschaftlern und käuflich zu erwerben bei einschlägigen Fachbuchverlagen.

Einen so hohen Anspruch wage ich an die Wikipedia nicht zu stellen oder selbst zu erfüllen.

Mein Bestreben bestand darin, einen unvollständigen Text zu präzisieren. Die von mir vorgenommenen Bearbeitungen lassen sich demzufolge, aus Gründen der Wahrung des Textverständnisses und der Übersichtlichkeit, nicht in einem Zitat: "Unterabschnitt" oder Zitat: "Absatz", auch nicht, wegen ihrer Falschbezeichnung, als Zitat: "Kommentierung" darstellen.

Ich darf Dich daher höflich bitten, meine Ergänzungen von 23.32 Uhr, vom 03. Febr. 2013, die noch dazu durch das Revertieren einer ungesichteten Version zurückgesetzt wurden, wieder einzufügen, oder meiner Empfehlung von 00.49 Uhr, vom 04. Febr. 2013 zu folgen.

Ich bedanke mich schon im Voraus für Deine Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 16:54, 5. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ich werde versuchen eine neutrale Textpassage daraus zu machen. Bitte um etwas Geduld. Grüße--Partynia RM 17:21, 5. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ausführungen zum Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten[Quelltext bearbeiten]

Die inhaltlichen Ausführungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrages gehören m.E. aus systematischen Gründen nicht unter das Lemma Patientenrechtegesetz sondern unter die Lemmata Behandlungsvertrag bzw. Behandlungsfehler. In der derzeitigen Gliederung sind das die Punkte 1. bis 8. Übrigbleiben sollte lediglich eine knappe Zusammenfassung der durch das Patientenrechtegesetz eingeführten Änderungen der Rechtslage (was in der jetzigen Einleitung bereits ganz gut dargestellt ist) und - was bisher völlig fehlt - etwas zur Entstehungsgeschichte des Patientenrechtegesetz und vielleicht eine rechtspolitische Einordnung. Der Leser wird über entsprechende links problemlos zu den detaillierten Ausführungen an anderer Stelle finden. --Arpinium (Diskussion) 10:48, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Dort gehören sie - nach Inkraftreten - sicherlich ergänzend hinein. Aber das Lemma behandelt nicht das Rechtsverhältnis oder die Grundlagen des Behandlungsvertrages, sondern die Inhalte des Patientenrechtegesetzes. Da kann man nicht die wesentlichen Inhalte dieses Artikelgesetzes einfach entfernen und nur verlinken. Da würde das PatRG zerfleddert. Entstehungsgeschichte und rechtspolitische Einordnung kann man ja ergänzen. --Partynia RM 11:53, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Redundanzen, also doppelte Darstellungen sollen bei Wikipedia vermieden werden. Deshalb sind die Informationen entweder beim Behandlungsvertrag oder beim Patientenrechtegesetz unterzubringen. Ich plädiere für das Lemma Behandlungsvertrag. Die wesentlichen Inhalte des Patientenrechtegesetz sollen unter diesem Lemma nicht verschwiegen werden, aber eben nicht ausführlich erklärt werden. --Arpinium (Diskussion) 12:23, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Redundanzen zu vermeiden ist jedoch kein Dogma. Der Sinn und Zweck ist auf der Seite Redundanzen ja erläutert: Da die Wikipedia in großen Teilen nicht redaktionell geleitet wird, besteht immer die Gefahr, dass es zu einer Art informationeller Divergenz kommt. Dies trifft jedoch auf die Redaktion Medizin nicht zu. Dort sind die Mitarbeiter der WP:RM auf dem Laufenden. Ferner sind die Inhalte des PatRG noch nicht in Kraft getreten. Des Weiteren müssen sie erst in die entsprechenden Lemmata eingearbeitet werden. Jedoch wird es da nicht genügen, die einzelnen Absätze zu verschieben. Ich gehe davon aus, dass in den entsprechenden Lemmata dies wesentlich ausführlicher erfolgt. Bewusst habe ich deshalb in dieses Lemma alle Kommentierungen und Erläuterungen gar nicht aufgenommen oder nur kurz gefasst. IMHO ist das ein Übersichtsartikel über das PatRG, von dem aus zu den (zahlreichen) Lemmata verlinkt werden soll, insbesondere wenn sich jemand detaillierter im Kontext anderer Bestimmungen informieren will. Redundanzen wird es aber nicht nur mit den Lemmata Behandlungsvertrag und Behandlungsfehler sondern auch mit anderen Lemmata geben, wie z.B. Medizinischer Sachverständiger, Heilbehandlung, Arzthaftung (Deutschland), Ärztliche Aufklärung, Informierte Einwilligung, Beweislastumkehr, Patientenrecht, Therapie und Patient-Arzt-Beziehung, aber dies liegt in der Natur der Sache. --Partynia RM 13:01, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Approbation[Quelltext bearbeiten]

Hallo Partynia,

wie kann ich den Abschnitt "Approbation" in einen eigenen Artikel umwandeln, ohne ihn nochmal neu schreiben zu müssen, da ich ihn nicht, aufgrund der unterschiedlichen Thematik, unter das Lemma "Approbationsordnung" verschieben möchte.

Mit freundlichen Grüßen, --212.23.103.132 07:22, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Hallo, ich habe ein neues Lemma Approbation (Heilberufe) angelegt und den Text dorthin transferiert. Das Lemma Approbation ist schon als Begriffsklärungsseite belegt.
Viel Spaß beim Editieren. Grüße --Partynia RM 09:22, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Übrigens, damit keine Redundanzen entstehen, siehe auch:

--Partynia RM 12:21, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

§ 630 h Abs. 2, S.2[Quelltext bearbeiten]

Ist in der offiziellen Fassung ein Redaktionsfehler? Es würde für mich logischer klingen wenn es dort hieße: "Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich nicht darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.“ Oder seh ich da was falsch?--77.0.70.55 22:48, 18. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Es liegt kein Redaktionsfehler vor, die Vorschrift ist nur etwas kryptisch formuliert. Dem Behandelnden soll nicht eine Einwendung genommen werden, sondern § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Beweislastregel. Dem Behandelnden wird die Darlegungs- und Beweislast dafür übertragen , dass sein Aufklärungsverstoß nicht ursächlich für den Schaden ist, dass also der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese hypothetische Einwilligung muss der Behandelnde darlegen und beweisen. Gäbe es die Bestimmung nicht, müsste nach den allgemeinen Regeln der Patient umgekehrt die Ursächlichkeit der fehlerhaften Aufklärung für den eingetretenen Schaden beweisen. Davon wird er hier entlastet.--Arpinium (Diskussion) 00:26, 19. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Fehler[Quelltext bearbeiten]

Im Gesetz ist von Maßnahmen die Rede. Das ist ein Oberbegriff; Eingriff ist ein Unterbegriff. Das muss in Absatz 4 korrigiert werden. Eine Maßnahme wäre schon die mündliche Begrüßung, das anschließende Händeschütteln könnte schon einen Eingriff darstellen. Eine allgemeine Beratung wäre eine Maßnahme, anschließende Ratschläge wären Eingriffe. Zum Beispiel könnte schon eine Begrüßung ohne Abnahme der Kopfbedeckung als Maßnahme rechtserheblich sein. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 09:42, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Dass Maßnahme der Oberbegriff, Eingriff der Unterbegriff ist, darin kann ich dir folgen. Deinen weiteren Ausführungen dagegen nicht. Es geht um medizinische Maßnahmen, dazu gehört nicht die Begrüßung. Auch die Beratung oder das Erteilen von Ratschlägen sind keine medizinischen Maßnahmen oder Eingriffe, sie dienen der Vorbereitung einer Maßnahme. Das ergibt sich aus § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine ohne Einwilligung des Patienten erfolgte Begrüßung oder Beratung ist nicht rechtswidrig. --Arpinium (Diskussion) 10:13, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Könntest Du denn bessere Beispiele für Maßnahmen benennen, welche keine Eingriffe sind? - Es war sehr mühsam, Absatz 13.2 in ein zumindest grammatikalisch korrektes und sinnhaftes Deutsch umzuformulieren. (Prüfung und Beurteilung und die Prozesse sollen lehrhafter gestaltet werden. War das gemeint?) - Wie soll denn nach Absatz 14 durch ein Ruhen der Approbation die finanzielle Entschädigung sichergestellt werden? Normalerweise verdienen Ärzte durch ihren Beruf Gelder, welche sie nur mit Approbation verdienen und an die geschädigten Patienten weitergeben können. Ohne Approbation müssten andere Wege des Geldverdienens beschritten werden. - Was bedeutet denn das -E nach SGB V? - Gewiss zählen Ratschläge (besonders bei Psychotherapeuten) auch zu den Maßnahmen; Psychologen sagen sogar, auch Ratschläge sind Schläge. Die Maßnahmebegriffe in den §§ 630 c und d leg. cit. sind völlig verschieden; einmal sind die Maßnahmen des Therapeuten und dann aber die Maßnahmen des Patienten gemeint. Wie man hört, zählen sogar Rezepte zu den Eingriffen. Unangemessene Begrüßungen oder falsche Beratungen können sehr wohl rechtswidrige Maßnahmen sein. Leichenschauen mit Kopfbedeckung und Handgeben ohne Desinfektion wurden schon kritisiert. - Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 11:07, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Mit Eingriff ist nach meinem Verständnis ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemeint, etwa eine Blutabnahme. Eine Ultraschalluntersuchung stellt dagegen keinen Eingriff dar (das stelle ich mir als Laie jedenfalls so vor). Anders dürfte es bei einer Röntgenaufnahme wegen der Wirkung der Röntgenstrahlung sein. Aber das müsstest du als Mediziner besser beurteilen können. --Arpinium (Diskussion) 22:10, 8. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Eingriffe versehren den Körper, die Seele oder den Geist. Das machen also auch Medikamente, Seelsorge und Ratschläge. Es ist rechtsunerheblich, ob der Therapeut oder der Patient auf Empfehlung des Therapeuten "Maß nimmt". Maßnahme bleibt Maßnahme. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 15:03, 10. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

EditWar[Quelltext bearbeiten]

Die Autoren mögen sich hier auf der Diskussionsseite einigen und keinen EditWar führen. --Partynia RM 11:43, 20. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Ich habe meinen Bearbeitungskommentaren nichts hinzuzufügen. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris 13:35, 20. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Dem Benutzer Quaestio Iuris ist Recht zu geben. In dem Artikel ist nur der Inhalt des Patientenrechtegesetzes zu referieren. Das dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Das Patientenrechtegesetz ist ein Artikelgesetz, das sich darin beschränkt, andere Gesetze zu ändern oder zu ergänzen. Es kommt also hier nur darauf an, was sich geändert hat. Darüber hinausgehende Erläuterungen, die Problemstellungen der Rechtsgebiete enthalten, die durch das Gesetz berührt werden, sind hier unangebracht, sie sind an anderer Stelle zu referieren. Dies hat Benutzer Quaestio Iuris mehrfach erläutert, ohne dass daraufhin erwidert wurde. Wenn der Artikel zu schützen ist, dann vor den unbegründeten und offensichtlich am Thema vorbeigehenden Änderungen des Benutzers Timcwerner. Bemerkenswert ist, dass ausgerechnet ein Administrator, der hier als Autor schon aus den selben Gründen kritisiert wurde, den Artikel sperrt und zwar die Version, deren Autor sich hier beharrlich weigert, seine Änderung zu begründen.--Arpinium (Diskussion) 20:05, 20. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@Arpinium: Mein administratives Eingreifen in einen Editwar hat nichts mit früheren Diskussionen zu tun. Zur "falschen" Version siehe WP:DFV. --Partynia RM 20:01, 25. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
@Partynia: Um mich nicht selbst dem Vorwurf des Edit-Wars auszusetzen, darf ich Dich nun bitten, das Ergebnis dieser Diskussion zu respektieren und den Artikel in der Version vom 17. Apr. 2015, 14:50:27 Uhr gelegentlich wiederherzustellen. Sollte der Autor Timcwerner abermals seine ungeeigneten Überarbeitungen einfügen, so dürfte es völlig ausreichend sein den Artikel mit der Seitenschutzstufe „editeditorprotected“ zu schützen. Mit freundlichen Grüßen, --Quaestio Iuris 17:29, 25. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Weiterentwicklung PatRG durch Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz[Quelltext bearbeiten]

@ Quaestio Iuris: Durch diese Änderung wurden Informationen zur Weiterentwicklung des Patientenrechtegesetzes (PatRG) durch Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz und der Link zu einem Aufsatz im Kontext des PatRG gelöscht. Wieso erfolgte diese Löschung und was spricht für und gegen die Beibehaltung der hinzugefügten Informationen? --P3Y229 (Diskussion) 21:42, 30. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Ich habe meinem ersten Bearbeitungskommentar in dieser Sache, derzeit nichts hinzuzufügen.
Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris 13:14, 1. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Okay. Trotzdem harke ich nochmal nach: Kann der Link zum Referentenentwurf des PatRG wiederhergestellt werden? Schließlich lässt sich anhand der Exegese für Interessierte die zentralen Aussagen, Inhalte und Strukturmerkmale des PatRG in seiner Ursprungsform für Leser verdeutlicht und zugänglich gemacht werden? Die Inhalte des Abschnitts "Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern" sind in den Behandlungsfehler-Artikel von mir eingefügt worden. Kann im benannten Abschnitt ein Aktualisierungsverweis auf den genannten Behandlungsfehler-Artikel im Stile von "Zur Weiterentwicklung der Unterstützung von Versicherten bei Behandlungsfehler durch das 2016 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz siehe Behandlungsfehler-Artike.l gesetzt werden?" --P3Y229 (Diskussion) 19:12, 1. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Übernahmen von Texten innerhalb der Wikipedia per „Copy & Paste“, stellen im Regelfall eine Lizenz-, im Falle des Erreichens der Schöpfungshöhe auch eine Urheberrechtsverletzung dar, führen außerdem zu unerwünschten Redundanzen und sind daher zu vermeiden.
Beharkte Grüße, --Quaestio Iuris 22:14, 1. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Das beantwortet aber weder die eine Frage zum PatRG-Referentenentwurf noch die andere Frage zum Aktualisierungsverweis auf den Behandlungsfehler-Artikel. Beharkte Grüße zurück. --P3Y229 (Diskussion) 22:42, 1. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Da die von Dir im Artikel „Behandlungsfehler“ ergänzten Aktualisierungen irgendwann veraltet sein und dann eventuell von anderen Mitwirkenden entfernt werden, würde ein entsprechender Verweis auf selbige sodann sein Linkziel verfehlen.
Mit freundlichen Grüßen, --Quaestio Iuris 22:34, 2. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Mit der Verschiebung des Abschnitts "Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern" in den "Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler" Abschnitt und eines allgemeinen Verweises auf den Behandlungsfehler Artikel ist für mich eine tragbare Lösung gefunden. Einerseits sind alle relevanten Informationen zu Behandlungsfehlern im Kontext Patientenrechtegesetz im Abschnitt "Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler" konzentriert. Anderseits ist durch den Verweis auf den Hauptartikel Behandlungsfehler im "Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler" Abschnitt eine Verlinkung auf einen Artikel gegeben, in dem die Änderungen im Bereich Behandlungsfehler dynamisch erfasst werden können. --P3Y229 (Diskussion) 23:21, 2. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Hauptgegenstand des Artikels „Behandlungsfehler“ ist der Behandlungsfehler. Somit handelt es sich bei dem Artikel zum Behandlungsfehler nicht um einen Hauptartikel zum Thema „Beweislast“.
Mit freundlichem Gruß, --Quaestio Iuris 13:03, 3. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Ich hoffe, dass die Einfügungen der "Siehe auch"-Funktion die korrekte Verweisfunktion ist. Wenn nicht, dann bitte ich um entsprechenden Hinweis, was die richtige Verweisfunktion ist. --P3Y229 (Diskussion) 23:22, 3. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
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Mit den besten Grüßen, --Quaestio Iuris 14:34, 4. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Danke für die Hinweise. Die "Siehe-auch"-Verweise wurden verschoben. Damit ist die Thematik "Weiterentwicklung PatRG durch Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz" für mich abgeschlossen. --P3Y229 (Diskussion) 00:06, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Das HHVG bewirkt keine Weiterentwicklung des PatRG, sondern unter anderem die der Patientenrechte.
Auch stammt das Gesetz nicht aus dem Jahr 2016, wie im Artikel zum Behandlungsfehler fälschlicherweise von Dir behauptet wird. Zudem sind von Dir im selbigen Artikel die „Siehe auch“-Vorlagen fehlerhaft formatiert und die Vorlagen zum Einbinden der Einzelnachweise falsch ausgefüllt worden.
Mit bestem Gruß, --Quaestio Iuris 22:29, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Deutschland[Quelltext bearbeiten]

@Quaestio Iuris: Ich verstehe nicht, warum der Hinweis, dass es sich um ein Gesetz in Deutschland handelt, um eine »unzutreffende Herkunftsangabe« ([1] und [2]) sein soll, aber vielleicht ist die Markierung als »deutschlandlastig« ja sinnvoller. --Babel fish (Diskussion) 12:36, 9. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Versteh ich auch nicht. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 12:37, 9. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
@Quaestio Iuris: Bitte um Erklärung. --Babel fish (Diskussion) 15:52, 10. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Rechtsnormen besitzen keine Nationalität oder Staatsangehörigkeit, sondern lediglich einen Geltungsbereich.
Die Herkunft einer Rechtsnorm wird in Deutschland derzeit stattdessen mit der entsprechenden Register- oder Ordnungsnummer angegeben.
Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris 18:24, 12. Okt. 2017 (CEST)Beantworten