Diskussion:Hans Caspar von Bülow
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Rabanus Flavus in Abschnitt Residenzpflicht
Residenzpflicht
[Quelltext bearbeiten]Das Thema interessiert mich. Bülow erhielt die Domherren-Pfründe mit 9 Jahren, sein weiterer Lebenslauf spielte sich offensichtlich fern von Lübeck ab. Ab wann hatte er Residenzpflicht? Hatte er Residenzpflicht? Wenn ja, welche Aufgaben am Dom waren damit verbunden? --Rabanus Flavus (Diskussion) 16:19, 17. Sep. 2021 (CEST)
- Das haben Concord und ich uns auch schon gefragt. Am nächsten dran ist der Querschnitt durch das Kapitel in Lübecker Domkapitel 1794.--Kresspahl (Diskussion) 20:37, 17. Sep. 2021 (CEST)
- Den könnte man mit dem Lübeckischen Addreßbuch 1798 abgleichen, wer da mit Wohnsitz Lübeck aufgeführt ist. Nach Stichprobe waren auch die Panistae nicht vollständig in Residenz.--Kresspahl (Diskussion) 20:58, 17. Sep. 2021 (CEST)
- Danke! --Rabanus Flavus (Diskussion) 21:10, 17. Sep. 2021 (CEST)
- @Rabanus Flavus: Leider führt die Liste der Domherren bei Prange nur das Datum der Possession auf, sagt aber nichts über den Aufstieg (Canonicus in herbis/Expectans, Semi-integratus, Integratus, Panista) aus. Ich habe noch mal bei ihm an anderer Stelle (Bischof und Domkapitel zu Lübeck. Hochstift, Fürstentum und Landesteil 1160–1937. Schmidt-Römhild, Lübeck 2014, ISBN 978-3-7950-5215-7, S. 332f) nachgelesen. Danach konnte man nach Vollendung des 25. Lebensjahres und eines akademischen Bienniums an einer anerkannten deutschen Universität zur Residenz mit Sitz und Stimme im Kapitel zugelassen werden. Während des folgenden Jahres ist der Domherr auf jeden Fall zur Residenz verpflichtet. Frühestens nach zwei weiteren Jahren kann er zur Integration gelangen und damit unter die älteren Kanoniker mit vollen Einkünften aufsteigen. Einkünfte in voller Höhe erhalten nur die Domherren, die tatsächlich in Lübeck residieren. Nach dem, was wir wissen, wurde Hans Caspar von Bülow wohl Mitte der 1780er Jahre oder 1787, wenn der Besuch in Kassel mit seiner Entlassung zusammenhängt, zur Residenz zugelassen. Es wäre interessant zu wissen ob er beim Tod von Friedrich August (Oldenburg) 1785 schon stimmberechtigtes Mitglied des Kapitels war. 1794 war er jedenfalls der jüngste Panista. Ich werde versuchen, das noch genauer zu klären. Diejenigen der 19 zur Residenz zugelassenen Domherren, die tatsächlich praesentes waren (in der Regel um die 12), trafen alle Entscheidungen. Aufgaben am Dom hatten sie seit der Reformation keine mehr ausser der Bauunterhaltung. Die Hauptaufgabe des Kapitels war die Ausübung von Herrschaft und Verwaltung über 26 Dörfer mit zuletzt 4000 Untertanen, die Wahrung der Souveränität des kleinen Reichsstands gemeinsam mit dem Fürstbischof, und unendliche Streitereien um Hoheitsrechte. Die Regierung während der fürstbschöflichen Vakanz und die Bschofswahl waren die wichtigste Rechte des Kapitels. Die Machtsituation und Nachfolgeregelung im Hochstift war allerdings durch den Vertrag von Zarskoje Selo schon vorherbestimmt. --Concord (Diskussion) 22:14, 18. Sep. 2021 (CEST)
- Herzlichen Dank! Das ist schon ein unglaublich verwirrendes System von abgestuften Privilegien und Einkünften, titulären und realen Rechten und Pflichten. Da könnte man glatt zum Revolutionär werden :) Gruß, --Rabanus Flavus (Diskussion) 22:32, 18. Sep. 2021 (CEST)
- @Rabanus Flavus: Leider führt die Liste der Domherren bei Prange nur das Datum der Possession auf, sagt aber nichts über den Aufstieg (Canonicus in herbis/Expectans, Semi-integratus, Integratus, Panista) aus. Ich habe noch mal bei ihm an anderer Stelle (Bischof und Domkapitel zu Lübeck. Hochstift, Fürstentum und Landesteil 1160–1937. Schmidt-Römhild, Lübeck 2014, ISBN 978-3-7950-5215-7, S. 332f) nachgelesen. Danach konnte man nach Vollendung des 25. Lebensjahres und eines akademischen Bienniums an einer anerkannten deutschen Universität zur Residenz mit Sitz und Stimme im Kapitel zugelassen werden. Während des folgenden Jahres ist der Domherr auf jeden Fall zur Residenz verpflichtet. Frühestens nach zwei weiteren Jahren kann er zur Integration gelangen und damit unter die älteren Kanoniker mit vollen Einkünften aufsteigen. Einkünfte in voller Höhe erhalten nur die Domherren, die tatsächlich in Lübeck residieren. Nach dem, was wir wissen, wurde Hans Caspar von Bülow wohl Mitte der 1780er Jahre oder 1787, wenn der Besuch in Kassel mit seiner Entlassung zusammenhängt, zur Residenz zugelassen. Es wäre interessant zu wissen ob er beim Tod von Friedrich August (Oldenburg) 1785 schon stimmberechtigtes Mitglied des Kapitels war. 1794 war er jedenfalls der jüngste Panista. Ich werde versuchen, das noch genauer zu klären. Diejenigen der 19 zur Residenz zugelassenen Domherren, die tatsächlich praesentes waren (in der Regel um die 12), trafen alle Entscheidungen. Aufgaben am Dom hatten sie seit der Reformation keine mehr ausser der Bauunterhaltung. Die Hauptaufgabe des Kapitels war die Ausübung von Herrschaft und Verwaltung über 26 Dörfer mit zuletzt 4000 Untertanen, die Wahrung der Souveränität des kleinen Reichsstands gemeinsam mit dem Fürstbischof, und unendliche Streitereien um Hoheitsrechte. Die Regierung während der fürstbschöflichen Vakanz und die Bschofswahl waren die wichtigste Rechte des Kapitels. Die Machtsituation und Nachfolgeregelung im Hochstift war allerdings durch den Vertrag von Zarskoje Selo schon vorherbestimmt. --Concord (Diskussion) 22:14, 18. Sep. 2021 (CEST)
- Danke! --Rabanus Flavus (Diskussion) 21:10, 17. Sep. 2021 (CEST)
- Den könnte man mit dem Lübeckischen Addreßbuch 1798 abgleichen, wer da mit Wohnsitz Lübeck aufgeführt ist. Nach Stichprobe waren auch die Panistae nicht vollständig in Residenz.--Kresspahl (Diskussion) 20:58, 17. Sep. 2021 (CEST)