Diskussion:Hausberufung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von UMyd in Abschnitt HausberufungsVERBOT?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Hausberufung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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HausberufungsVERBOT?[Quelltext bearbeiten]

Erstmal Archivierung herausgenommen; ich glaube, diese Seite erträgt es, wenn auf der Diskussionsseite die paar wenigen Bemerkungen stehenbleiben.

Es ist guter Brauch, daß der, der behauptet, belegt, und nicht etwa von dem Belege gefordert werden, der unbelegte Behauptungen bezweifelt.

Hausberufungen gelten in Westdeutschland als unschicklich, aber sie kommen vor. Ein formales Verbot gibt es nicht, selbst das als Quelle genannte Hochschulgesetz Brandenburgs bezieht sich in erster Linie auf einen Spezialfall (nämlich Hausberufung von Juniorprofessoren).

Ich habe schon oft ein Berufungspingpong erlebt: Man hat sich einen Nachfolger im Hause herangezogen, der sich pünktlich zwei oder drei Jahre vor der Emeritierung eines Lehrstuhlinhabers wegbewirbt (und anderswo auch genommen wird). Frau und Kinder bleiben im Familienheim wohnen, Papa pendelt zwei oder drei Jahre und kommt dann als "externer" Bewerber für die lang geplante Position zum Zug. Na sowas aber auch! Dumm nur, wenn zwischenzeitlich ein Regierungswechsel war und man sich mit einem anderen Wissenschaftsminister herumzuschlagen hat.

Man kann zwar vermuten, daß das Günstlingswirtschaft ist, zum Behaupten aber reicht das nicht. Und einen Beleg für diesen Mechanismus wird man wohl nicht finden -- aber auch nicht fürs Gegenteil.

Also läßt man derlei Behauptungen besser aus einem Artikel draußen.

--NamenloseIP (Diskussion) 22:57, 29. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

3M: Erstmal darf Unbelegtes nur gelöscht werden, wenn es strittig ist. Es gibt kein absolutes Verbot, aber in § 48 Absatz 3 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) steht z.B. "Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 3 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule." Das obige Beispiel, wie das Hausberufungsverbot umgangen wird, ist irrelevant. Richtig ist aber, dass es dabei nicht nur gegen Vetternwirtschaft, sondern auch um Vielseitigkeit und die Verhinderung von Schulenbildung geht, siehe auch: http://www.uni-tuebingen.de/fileadmin/Uni_Tuebingen/Dezernate/Dezernat_I/Dokumente/Grunds%C3%A4tze_Hausberufung.pdf
Der Absatz mag verbesserungsbedürftig sein, aber man sollte ihn nicht löschen.
--UMyd (Diskussion) 13:46, 31. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Wir streiten ja gerade, also ist der unbelegte Absatz strittig.
Es wird behauptet, es gäbe dieses Hausberufungsverbot (wofür ja kein Beleg vorliegt), dazu wird wertend behauptet, dieses Verbot bestehe, um Nepotismus zu verhindern. Auch für diese wertende Anmerkung fehlt der Beleg.
Ich bin immer skeptisch, wenn ein Wort im Netz selten ist (das ist hier mit nur etwa 1600 Google-Fundstellen der Fall) und dann der Wikipedia-Eintrag an prominenter Stelle auftaucht. Das deutet für mich auf Theoriefindung hin.
Verbot heißt: darf nicht. In Deinem Beleg steht können nur, wenn ...". Das ist kein Verbot, sondern allenfalls eine Einschränkung.
Sei doch selbst mutig und verbessere den Abschnitt in Deinem Sinne!
Ich bin nach wie vor der Ansicht, er sei nicht verbesserungsfähig.
--NamenloseIP (Diskussion) 14:21, 31. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Habe da mal schnell und kinderleicht gefundene Belege eingebaut. Versuche es künftig doch mal mit Bausteinen und Diskussion, statt im Kern richtige, aber nicht schlecht belegte oder ungenau formulierte Absätz zu löschen. --UMyd (Diskussion) 14:53, 31. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Wo genau in diesen Quellen taucht jetzt der Begriff "Hausberufungsverbot" auf?
Inwieweit läßt sich aus zwei isolierten Quellen auf eine für das ganze Bundesgebiet geltende generelle Verhaltensrichtlinie schließen?
Findest Du es sinnvoll, oben im gleichen Abschnitt zu schreiben, "es gibt ein Verbot" und unten "ein generelles Verbot wäre verfassungswidrig"? Also kann es doch kein generelles Verbot geben, oder?
Privatdozenten, die ihre unentgeltliche Titellehre leisten, werden übrigens nicht berufen, können insofern auch von einem fraglichen Berufungsverbot nicht betroffen sein.
Da bleiben schon noch reichlich Fragen offen.
--NamenloseIP (Diskussion) 02:53, 1. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
  1. Genau dort wo angegeben, d.h. Anmerkung direkt hinter Hausberufungsverbot.
  2. Auch das geht aus der unter Anm. 2 genannten Quelle hervor. Da steht nix vom ganzen Bundesgebiet.
  3. Es wird nunmal vom sogenannten Hausberufungsverbot gesprochen, die unscharfe Begriff hat sich eingebürgert. Lies die Quelle unter Anmerkung 2.
  4. Das mit den Privatdozenten ist tatsächlich schlecht formuliert, ich hätte es genaue anders verstanden, dass die sich auf Professuren an der eigenen Uni bewerben können. --UMyd (Diskussion) 12:19, 1. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Deine Antwort zu 1) verstehe ich nicht. Wo genau taucht (natürlich in einer externen Quelle, kein Selbstbezug!) der Begriff "Hausberufungsverbot" auf?
2.) Der Text des Artikels sagt "In der Bundesrepublik Deutschland ...". Das bedeutet: generell in Deutschland und bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet.
3.) Ich kann nicht erkennen, daß der Begriff sich eingebürgert hätte. Eben deswegen habe ich ja nach Quellen gefragt. Ein nur "sogenanntes" Hausberufungsverbot sollte keine Aufnahme in die WP finden (Keine Theoriefindung).
4.) Privatdozenten. Offenbar bist Du mit den universitären Verhältnissen nicht so vertraut, daher dies zur Erläuterung: Zum Privatdozenten wird ernannt, dem nach seiner Habilitierung die Lehrbefugnis (venia legendi) erteilt wird. Dieser Titel macht sich gut auf Praxis- oder Kanzleischild, ist aber (in der aktiven Zeit) an eine Beteiligung an der Lehre gebunden. Dafür bedarf es keiner Berufung. Wenn der betreffende Privatdozent nicht ohnehin an der Hochschule angestellt ist und daher im entsprechenden Rahmen in die Lehre eingebunden ist, wird sie der Einfachkeit halber oft an der Hochschule abgeleistet, an der die Habilitation durchgeführt wurde. Nach einer von Hochschule zu Hochschule unterschiedlichen Zeit winkt die Zuerkennung des noch wesentlich prestigeträchtigeren Titels "(außerplanmäßiger) Professor", für dessen Erwerb und Erhalt sich so mancher Chefarzt nur allzugern unentgeltlich einige Stunden pro Semester an der Lehre beteiligt.
Dieser ganze Sektor ist vom Prozedere um die Berufung nicht betroffen.
Anders ist es, wenn sich ein Privatdozent, der als Mitarbeiter der betreffenden Hochschule dort angestellt ist, um den vakant gewordenen Chefposten seines Abteilung bewirbt. In dem Fall läuft ein normales Berufungsverfahren ab, bei dem eigentlich ein Externer zum Zuge kommen soll. Der jeweilige Landesminister (der die Berufung letztlich ausspricht) ist in seiner Entscheidung allerdings völlig frei und an inneruniversitäre Absichtserklärungen nicht gebunden. Es gab und gibt in Deutschland direkte Hausberufungen, die übliche Umgehungskonstruktion habe ich oben schon dargestellt. Das sogenannte "Hausberufungsverbot" ist allenfalls eine Wunschvorstellung.
--NamenloseIP (Diskussion) 15:32, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Tut mir leid, wenn ich jetzt etwas pampig werde, aber anstatt hier sinnlose und falsche Spekulationen und Unterstellungen über mein (Nicht-) Wissen bezüglich PDs aufzustellen, könntest Du einfach mal den Artikel lesen.

  1. Hinter "Hausberufungsverbot" ist eine Fußnote (2), die auf eine Quelle verweist, in der "Hausberufungsverbot" steht.
  2. Im Text steht "In der Bundesrepublik Deutschland bestand und besteht in mehreren Ländern ... ", was das eindeutig einschränkt, von mir aus kann man das umstellen zu "Zumindest in einigen Ländern der der Bundesrepublik Deutschland ..."
  3. "Hausberufungsverbot" ist ein um Uni-Jargon sehr geläufiges Wort, in der Quelle steht "landläufig", das aber juristisch so nicht vorgesehen und formal-juristisch wohl auch nicht korrekt ist, deshalb steht im Artikel ja auch "sogenanntes" ähnlich wie die DIN auch keinen Schraubenzieher kennt. Kann von mir aus besser formuliert werden.
  4. Ist mir alles bekannt. So wie der Artikel formuliert ist, steht da eindeutig, dass PDs, die nur ihre Lehrverpflichtung ableisten, aber eben keine fest angestellten Mitarbeiter sind, vom "Verbot" nicht betroffen sind, also ohne Schwierigkeiten berufen werden können.

--UMyd (Diskussion) 16:06, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

In der von Dir genannten Quelle [2] steht an der bezeichneten Stelle wörtlich:
[Zitat]Festgehalten werden kann jedoch: Es gab und gibt kein Hausberufungsverbot[Zitatende]
Das ist eine klare Aussage.
Ich halte Jargon allgemein nicht für enzyklopädiefähig, davon abgesehen sehe ich keinerlei Beleg dafür, daß dieses Wort sehr geläufig sein soll.
Ich sehe auch den behaupteten Sachverhalt nicht; Hausberufungen gelten zwar in Deutschland allgemein als unschön, was nicht verhindert, daß es doch immer wieder Hausberufungen gibt. Ich habe sogar einen Lehrstuhl im Blick, in dem es zweimal hintereinander eine Hausberufung gegeben hat.
Und in welcher Quelle steht die Sache mit der Verhinderung der Günstlingswirtschaft? Keine angegeben -- aber flott und wertend behauptet.
Jetzt sind wir wieder am Anfang: Ich halte die im Artikel behaupteten Umstände für unbequellt und widerspreche ihnen aus den genannten Gründen. Die von Dir genannte Quelle stützt diese meine Ansicht. Und nu?
--NamenloseIP (Diskussion) 00:09, 4. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Richtig, aber in der Quelle steht eben auch "landläufig von einem "Hausberufungsverbot" die Rede ist", der Begriff ist also durchaus üblich, ich formuliere das mal etwas um
"Landläufig" heisst laut Duden: "allgemein verbreitet, bekannt; allgemein üblich, gängig"
Juristen drücken sich vorsichtig aus, aber was ist wohl mit Ausdrücken wie (beide aus den genannten Quellen) gemeint: "Bevorzugung von Hausbewerbern", "als eine persönliche Beziehung zwischen dem Bewerber oder der Bewerberin und einem im Berufungsverfahren mitwirkenden Angehörigen der Universität eine Rolle spielen ... könnte"?
Fazit: Alles belegt, könnte aber besser formuliert werden. Vorschlag willkommen! UMyd
Die Quelle, die Du selbst eingefügt hast, belegt genau das Gegenteil dessen, was sie belegen soll.
Und wenn es zu einem Gummibegriff wie "landläufig" keine weitere Quelle gibt, bestätigt das auch das Gegenteil, nämlich daß der Begriff eben nicht landläufig ist.
Fazit: Beleglage weiterhin unzureichend, der von Dir genannte Beleg stützt meine Ansicht.
Wir drehen uns im Kreise -- oder kommt noch etwas Neues, wirklich Beweiskräftiges?
--NamenloseIP (Diskussion) 03:01, 5. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Alles was jetzt im Artikel steht ist ausreichend belegt, eine Löschung ausgeschlossen. Es kann aber sicher besser formuliert werden, Vorschläge willkommen. --UMyd (Diskussion) 18:30, 5. Sep. 2014 (CEST)Beantworten