Diskussion:Inkorporation (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Nar wik in Abschnitt Literatur
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Hier fehlt noch die historisch bedeutende Inkorporation von Pfarreien/Pfründen durch Klöster. Wer weiß dazu genaueres? --21:01, 13. Jun 2006 (CEST)

seriöse Nachschlagewerke, wie z.B. die TRE, wissen hierzu sicher genaueres ;-) Als Auftakt für die WP habe ich aber schon mal einen entsprechenden (Kurz-)Artikel angelegt --Nar wik 13:30, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

bisheriger Artikelinhalt[Quelltext bearbeiten]

  • habe den Artikel verallgemeinert, er behandelt den rechts- bzw. rechtshistorischen Aspekt. Der bisherige Artikel verallgemeinerte Spezielles und enthält zu viele unhaltbare Angaben. Als Steinbruch zur Eingliederung und Weiterverarbeitung folgt er hier:

(Inkorporation) bezeichnete im Spätmittelalter einen staatsrechtlichen Akt, bei dem ein Land, eine Stadt oder ein Lehen in einen größeren Staatsverband integriert wurde. Der Begriff wurde in Mitteleuropa erstmals vom böhmischen König Johann von Luxemburg verwendet und dann vor allem von seinem Sohn Kaiser Karl IV. häufig in Urkunden benutzt. Schon vorher hatten die französischen Könige das Gebiet ihres Reiches durch Inkorporationen erweitert, gleichwohl sie die Begrifflichkeit nicht verwendeten. Als Mittel zur Staatsbildung und Festigung der Hausmacht wurden die Inkorporationen von Kaiser Karl IV. in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts besonders häufig genutzt. Er verband auf diese Weise eine Reihe von Territorien mit seinem Land, dem Königreich Böhmen.

Der staatsrechtliche Charakter der Inkorporationen ist mit den Begriffen des heutigen Staatsverständnisses nur schwer zu erfassen, ist er doch von den rechtlichen Gegebenheiten des späten Mittelalters bestimmt. Die zu incorporierenden Länder wurden auf lehensrechticher Basis in die Böhmische Krone integriert. Das heißt sie wurden zu Lehen des Böhmischen Königreichs und nicht des Königs von Böhmen. In dieser rechtlichen Konstruktion manifestieren sich erste Ansätze eines abstrakten Staatsverständnisses, denn die Zugehörigkeit der inkorporierten Länder zum Staatsverband war nicht vom Fortbestehen einer an die Person des Königs gebundenen Personalunion abhängig, sondern blieb auch im Falle eines Herrscherwechsels ohne weiteres bestehen.

Die innere Ordnung der einzelnen Länder wurde durch die Inkorporation zunächst nicht angetastet. Sie blieben autonome Gemeinwesen mit eigenem Recht. Allerdings kam es im Laufe der Zeit zu einer institutionellen Durchdringung und rechtlichen Beeinflussung der in einem Verband zusammengeschlossenen Territorien. Die Stände der so genannten böhmischen Nebenländer wollten die Inkorporationen jedoch zu allen Zeiten nur als Union gleichberechtigter Partner verstanden wissen, in der sie weitgehend autonom blieben. Die Stände des Königreichs Böhmen dagegen leiteten aus den Inkorporationen einen Führungsanspruch ab. Die tatsächliche Situation hing von den jeweils herrschenden Machtverhältnissen ab.

Inkorporierte Länder der Krone Böhmen zur Zeit Karls IV.[Quelltext bearbeiten]

  • die Teilfürstentümer des Herzogtums Schlesien
  • Oberlausitz (je einzelne Inkorporation der Länder Budissin und Görlitz)
  • Niederlausitz
  • die Mark Brandenburg (nur kurzzeitig)
  • Oberpfalz (nur kurzzeitig)
  • Mähren (ähnlicher Status wie die übrigen Länder ohne dass eine förmliche Inkorporationsurkunde ausgestellt wurde)

Literatur[Quelltext bearbeiten]

  • Lenka Bobková: Velké dejiny zemí Koruny ceské. Bd. 4: 1310-1402. Praha 2003.
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