Diskussion:Investitionsabzugsbetrag

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 92.76.127.76 in Abschnitt Die Situation seit 2016 fehlt
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Auflösung der Ansparabschreibung[Quelltext bearbeiten]

Der Satz:

"Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen." irritiert den Ungeübten etwas.

Ich würde wie folgt formulieren:

"Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage, die max. in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes vorgenommen wurde, vollständig gewinnerhöhend aufzulösen."

jens.winter@dechtow.de -- 24. Aug. 2006

Richtig, darüber bin ich auch gestolpert. So wie es da steht ist es falsch. Ich halte folgende Version für noch treffender.

"Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen ist die hierfür gebildete Rücklage vollständig gewinnerhöhend aufzulösen."

Rolf Leggewie -- 6. Nov. 2006

besser?--Tobias heinrich karlsruhe 08:21, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Verständlich formulieren[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, unsere Artikel sollen allgemein verständlich sein; daher sollten wir hier nicht wie im Handbuch für Steuerberater formulieren. Darum ändere ich die Gesetzesformulierung "bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres Jahres" in "innerhalb der zwei folgenden Jahre". Ich denke, schlampig wäre erst die Formulierung "innerhalb von zwei Jahren".

Die Formulierung "sobald ... Abschreibungen vorgenommen werden dürfen" scheint darauf hinzuweisen, dass ein schlichten "ab dem Jahr der Anschaffung" wiederum nicht präzise genug scheint – wegen der Alternative "Herstellung", vermut' ich mal. Doch solche – von Kennern der Materie implizit mitgedachten Ergänzungen – wirken auf mich, als werde der Sachverhalt hinter einem Schleier versteckt. Wenn 's der Verständlichkeit für Leser dient, die nicht der steuerbearbeitenden Zunft angehören, sollten IMHO solche "Präzisions-Schleier" hier weggelassen werden. -- KaPe 15:41, 6. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Hier geht es um den genauen Gesetzestext. Der Zeitpunkt ab dem Afa in Anspruch genommen werden kann hängt von mehreren Faktoren ab, nicht nur ob angeschafft oder hergestellt. Bitte neue Formulierung prüfen: Er bemühte sich redlich *g* --Tobias heinrich karlsruhe 08:21, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Mittelstandssonderafa[Quelltext bearbeiten]

Sollte meiner Meinung nach besser ausformuliert und abgetrennt werden. Ist eigentlich sogar ein eigenes Thema... - Meinungen?--Tobias heinrich karlsruhe 08:23, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Investitionsabzugsbetrag nur anderer Begriff für alte Ansparabschreibung?[Quelltext bearbeiten]

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist die alte Ansparabschreibung verschwunden und an die Stelle ist ein außerbilanzieller Investitionsabzugsbetrag getreten. Das ist ein Systemwechsel, der über eine bloße Reform des bestehenden Begriffs hinausgeht. Man hätte meiner Meinung nach besser den Begriff der Ansparabschreibung in ein einem eigenen Artikel belassen sollen. Wenn keine Einwände bestehen, werde ich den Artikel in zwei Begriffe aufspalten. Die gröbsten aus der jetzigen Vermischung resultierenden Fehler in der Einleitung habe ich schon mal beseitigt. --mundanus Disk. 23:18, 17. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Investitionsabzugsbetrag und Sammelposten[Quelltext bearbeiten]

Hier tauchen leider immer wieder Versionen auf, die einen Investitionsabzugsbetrag fuer Sammelposten verneinen. Dem ist in der Praxis aber nicht so. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dies dies untersagen wuerde. Eine Einzeldokumentation der Wirtschaftsgueter ist durch den vorgehaltenen Nachweis der Herstell- und Anschaffungskosten (i.d.R. eine Rechnung) genuege getan. Nach herrschender Meinung ist die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages bei einem Sammelposten zulaessig. (nicht signierter Beitrag von Kuususi (Diskussion | Beiträge) 18:53, 21. Jan. 2015 (CET))Beantworten

bitte ERKLÄRUNGEN für steuerlaien!: "außerbilanzielle Hinzurechnung" und kostenkürzungen = betriebsausgaben??[Quelltext bearbeiten]

ich dachte immer, ein enzyklopädie wäre dazu da, (gebildeten) laien inhalte verständlich zu erklären (also nicht fach-kauderwelsch zu wiederholen)! in diesem sinne bitte ich, folgendes zu erklären!: "Im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt zwingend eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten, maximal jedoch in Höhe des geltend gemachten Abzugsbetrag (§ 7g Abs. 2 EStG). Gleichzeitig können die Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts entsprechend ergebniswirksam innerbilanziell gekürzt werden, d.h. die Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten bilden Betriebsausgaben." was ist eine "außerbilanzielle Hinzurechnung"?? und wie bilden "kürzungen" von "kosten" (die "Anschaffungskosten/Herstellungskosten") "ausgaben", die sog.n "Betriebsausgaben"?? hier steht der laie staunend wie der ochs vorm berge (wenn ochsen denn staunen könnten...)... danke!

zur erläuterung, wie der 'laie' denkt: ich kaufe eine maschine im jahre x, die kostet z.b. 1.000,--; diese ausgabe rechne ich in meiner "EÜ"-rechung gegen die einnahmen (wenn das ginge ohne AfA) und mindere damit meinen gewinn. wenn ich nun diese kosten kürze (um max. 40%), steigere ich rechnerisch meinen gewinn um 400,--... oder? --HilmarHansWerner (Diskussion) 15:18, 16. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Geltungsbereich[Quelltext bearbeiten]

Es sollte ergänzt werden, was der Geltungsbereich ist (DE, AT, CH?)

Die Situation seit 2016 fehlt[Quelltext bearbeiten]

Die Infos zur Situation ab 2016 verweisen leider nur auf einen nicht vorhandenen Link. (nicht signierter Beitrag von 92.76.127.76 (Diskussion) 13:12, 5. Aug. 2020 (CEST))Beantworten