Diskussion:Jugendstrafrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Neun-x in Abschnitt Fußnoten / Belege ?
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Aktuelle politische Auseinandersetzungen[Quelltext bearbeiten]

Aktuelle politische Auseinandersetzungen haben in einem enzyklopädischen Eintrag nichts verloren. (nicht signierter Beitrag von 195.14.223.154 (Diskussion) )

(Es ging um diese Bearbeitung) Volle Zustimmung. --Richarddd 10:07, 2. Feb. 2008 (jCET)

Heranwachsende und Jugendstrafrecht[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt „Alters- und Reifestufen“ wird behauptet, für schwere Taten werde zu über 90% Jugendstrafrecht angewandt. Diese Zahl ist wohl zu hoch gegriffen, ich zitiere Thomas Hochstein aus <dsrs.1104272302.1587@thorondor.akallabeth.de> in de.soc.recht.strafrecht:


Auf eine URL verzichte ich wegen des CMS; destatis.de, dort unter "Themen" auf "Weitere Themen", dann "Rechtspflege". Neben den ausgewählten Statistiken auf der Webseite sind insbesondere die unter dem Link "Publikationen" rechts oben abrufbaren PDFs der "Fachserie 10" sehr interessant.

Für unsere Fragestellung dürfte die Reihe 1 ("Fachserie 10 Reihe 1 - 2010") mit dem Titel "Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege" fruchtbringend sein. Die Ausgabe für 2010 (mit dem Stand 2009) weist auf S. 66 aus, das bei insgesamt 1 056 809 abgeurteilten Straftaten

  • 839 759 Erwachsene,
  • 40 666 Heranwachsende nach Erwachsenenstrafrecht,
  • 77 245 Heranwachsende nach Jugendstrafrecht und
  • 99 139 Jugendliche abgeurteilt wurden.

Von den insgesamt 117911 Heranwachsenden wurden also im Jahr 2009 65,5% nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Nimmt man den Straßenverkehr aus, wo erfahrungsgemäß viel im Strafbefehlsweg und damit nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wurde, sind es 31 059 nach Erwachsenen- und 68 392 nach Jugendstrafrecht, von insgesamt 99451 also 68,8% nach Jugenstrafrecht. Bei vollendeten Tötungsdelikten sind es dann 38 gegen 100, also 72,5%.


Und Martin Bienwald zum gleichen Thema in <ipbtds$3r0$1@news.sap-ag.de>:


Die Strafverfolgungsstatistik gibt es durchaus: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafverfolgung,templateId=renderPrint.psml

Ab Seite 24 finden sich darin die gesuchten Zahlen, nach Straftaten- und Altersgruppen aufgeschlüsselt und bei der Altersgruppe 18-21 auch nach dem angewendeten Strafrecht.

Die o.g. "über 90%" kann ich anhand der Zahlen nicht so ganz nachvoll- ziehen. Ein paar Beispiele (immer für 2009 beendete Strafverfahren gegen Personen zwischen 18 und 21):

                               Jugendstrafrecht   Erwachsenenstrafrecht
Strafverfahren insgesamt                  77245               40666
Straftaten gegen das Leben                  100                  38
Vergewaltigung/Sexuelle Nötigung            188                  65
S. gegen die körperl. Unversehrtheit      17550                5216
- davon gefährliche KV                     9156                2267
Diebstahl/Unterschlagung                  15969                5558
Betrug/Untreue                            10289                8629
Raub, Erpressung u.ä.                      2713                 277
Straftaten im Straßenverkehr               8853                9607
Straftaten nach Aufenthaltsgesetz           124                 332

-- Christopher Creutzig, 77.177.30.167 18:35, 28. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Kapitel Voraussetzungen[Quelltext bearbeiten]

Diese Aussage zu den drei Säulen ist völlig redundant zu Strafrecht (Deutschland): Grundlage jeder Strafbarkeit ist damit auch im Jugendstrafverfahren das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandes zum Zeitpunkt der Tat mit Tatbestandsmäßigkeit Der Täter muss durch seine Handlungen die Tatbestandsmerkmale der Strafrechtsnorm sowie die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz, Fahrlässigkeit) erfüllt haben. Rechtswidrigkeit Ein Verhalten, das tatbestandsmäßig ist, ist in der Regel auch rechtswidrig (Indizwirkung), es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor (z. B. Einwilligung, Notwehr, Notstand etc). Schuld Schuldfähigkeit (§§ 3 JGG, 20, 21 StGB) muss gegeben sein und Schuldausschließungsgründe (§§ 17, 33, 35 StGB) dürfen nicht vorliegen.

Bitte weg damit. --80.226.24.5 13:22, 20. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 13:28, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Fußnoten / Belege ?[Quelltext bearbeiten]

der Artikel hat seit ü14 Jahren keine einzige  :-| --Neun-x (Diskussion) 17:55, 25. Feb. 2020 (CET)Beantworten