Diskussion:Kleingewerbe

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2A02:908:1066:9B40:2D6C:8F8B:F98F:6BEE in Abschnitt Begriff "Kleingewerbe"
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welche Werte ?[Quelltext bearbeiten]

...so fern der Umsatz oder der Gewinn nicht bestimmte Werte übersteigt.

Jetzt wäre es natürlich gut zu wissen, wie hoch Umsatz und Gewinn sein dürfen.

Rainer E. 21:05, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Weblinks?[Quelltext bearbeiten]

Wer kann mit Weblinks aushelfen, die das Kleingewerbe ein wenig genauer beschreiben? Steuerliche Vor- und Nachteile, Einnahmegrenzen... --JohnBrown 08:00, 8. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Wie wäre es damit [1] ? 84.173.223.14 21:28, 7. Feb. 2009 (CET)Beantworten

GbR als Kleingewerbetreibende[Quelltext bearbeiten]

Ich zweifle an der Richtigkeit des 2. Satzes des Artikels:

"Nur natürliche Personen können Kleingewerbetreibende sein; eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibt, ist immer ein Kaufmann ..."

Danach wäre es ausgeschlossen, dass eine GbR ein Kleingewerbe betreibt. Das ist doch wohl nicht so.

Eine GbR ist nur eine GbR wenn sie im wesentlichen nicht mit "Handel" in Berührung kommt. Denn dann wäre es eine OHG. Ja, es ist ausgeschlossen, dass eine GbR ein Handelsgewerbe betreibt. Egal welcher Größe.

Nach Baumbach/Hopt: HGB (30. Aufl.) sind mit "Verein" in § 6 Abs 2 HGB nur die Formkaufleute gemeint, also Kapitalgesellschaften usw. --Immofried 19:05, 17. Okt. 2010 (CEST)Beantworten


-- Verstehe ich nicht ganz - GbR als Kleingewerbetreibende --- Der Arktikel wurde aktuallisiert oder ich verstehe das nicht. Denn der 2. Satz ist nicht richtig zitiert. Denn der Autor schreibt ja, dass natürliche Personen und GbRs Kleinunternehmer sein können. Juristische Personen sind nach §§ 5, 6 II HGB immer Kaufleute.

- S. Schulte (nicht signierter Beitrag von 91.19.84.11 (Diskussion) 13:33, 9. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Genossenschaften sollen angeblich auch Kleingewerbe betreiben, ist das richtig?[Quelltext bearbeiten]

http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft (nicht signierter Beitrag von 79.222.113.61 (Diskussion) 21:46, 3. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 02:22, 9. Jan. 2016 (CET)Beantworten

definition für die praxis gänzlich unzureichend!!![Quelltext bearbeiten]

die gegebene definition für einen kleingewerbetreibenden ist praktisch völlig unzureichend: "Ein Kleingewerbe ist ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“" - ja wann ist dies denn der fall, bittschön?

600.000 EUR Umsatz oder 60.000 EUR Gewinn im Jahr.

ich finde in meiner literatur (für taxi-unternehmen) a) die unsatzsteuerliche definition für einen sog.n "kleinunternehmer" (max. 17.500,-- umsatz im vorjahr, max. 50.000,-- im laufenden), die aber wohl für das handelsrecht - und damit für die eintragungspflicht im handelsregister (kleingewerbetreibende müssen nicht!) - nicht ausschlaggebend ist.

Stimmt.

in meiner fachliteratur heißt es b) zum stichwort "Kleingewerbetreibender": "Eine gesetzliche Mindestgröße bspw. des Umsatzes oder Gewinns, Arbeitnehmerzahl o.Ä. zur Konkretisierung dieser Begrifflichkeit existiert nicht. ... Als Faustregel gilt eine Größenordnung von etwa 250.000,-- Euro Jahresumsatz." Grätz, Thomas: Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, München 2004, S. 114 . vielleicht kann man dieses kriterium in den artikel einfügen?

Die sind aber hoffnungslos veraltet. siehe oben.

wenn also nun ein als einzelperson (ohne partner und angestellte) gewerblich tätiger mensch (vollhaftende einzelunternehmung, oder?), z.b. ein selbstfahrender taxi-unternehmer, wissen will, ob er "kleinunternehmer" ist und ob er sich im handelsregister eintragen muss, was soll er dann für kriterien anwenden, um zu entscheiden, ob und wer findet, dass sein unternehmen "nach art und umfang einen in kaufmännischer weise eingerichteten geschäftsbetrieb erfordert"?? besten dank für eine praxis-taugliche klärung! --HilmarHansWerner (Diskussion) 21:09, 18. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Steuerrecht und Handelsgesetzbuch sind zwei verschiedene Welten. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es den Kleinunternehmer. Im Bereich des HGB gibt es Unternehmen mit Buchführungspflicht und die Anderen. Wer Buchführungspflichtig ist der ist auch Eintragungspflichtig im HR A oder B. Ein Kleinunternehmer oder jeder andere Einzelunternehmer kann sich aber durchaus freiwillig im HRA eintragen lassen und damit den Regeln des Handelsrechtes unterwerfen. Er ist dann eingetragener Kaufmann (EK). Damit kann er den Namen der Firma (nahezu) frei festlegen.

Name der Unternehmung - Phantasie-Name reicht??[Quelltext bearbeiten]

wenn ich den artikel recht verstehe, ist also der firmenname nach streichung des § 15b Gewerbeordnung frei. man kann also ohne privatnamen mit einem fantsie-namen auftreten, richtig? (wie ich z.b. als stadtführer: "BerlinerTourGuide" - ohne namenszusatz; oder etwa als taxi-kleingewerbetreibender mit den namen "taxirekordtransport" [;-)] und sonst nichts...)

Bei einem Einzelunternehmen ist der Unternehmensname der bürgerliche Name. Zusätzlich zum Unternehmensnamen kann man eine ergänzende Bezeichnung hinzufügen. Mit einer Eintragung im HRA als eingetragener Kaufmann gelten andere Regeln.

jedenfalls dürfte problemfrei sein, wenn man den fantasie-namen und darunter den privatnamen angibt.

Ja, der Unternehmensname muss nicht in der ersten Zeile auftauchen.

weiter ist offen die frage, ob beim kleingewerbetreibenden aus dem ggf. fantasie-namen (oder auch wenn nur der privat-name verwendet wird) der inhalt des gewerbes ersichtlich sein muss (z.b. "flitzfritz - taxiunternehmen" und nichts weiter [außer adresse etc.], oder "hans meier - taxiunternehmer")?!

Nein, mann kann auch ausschließlich unter dem Unternehmensnamen auftreten.

könnte dies im artikel entsprechend eindeutig klar gestellt werden? danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 21:26, 18. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Das macht wenig Sinn, da es keine Fragen zum Begriff Kleingewerbe sind. Einzelunternehmen wäre der richtige Begriff. (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:50F8:6400:C46:3633:9ABB:8085 (Diskussion) 21:44, 15. Okt. 2019 (CEST))Beantworten
Oweh, erst mal ein paar arrogante Rügen von mir. Man sollte bei Texten auch Großbuchstaben verwenden und es heißt es ergibt Sinn und nicht es macht Sinn (ist ein verdeckter Amerikanismus). Jetzt zum Inhaltlichen: Gerade ein Kleinunternehmen darf definitiv KEINEN Phantasienamen nutzen, dies machen die IHKen immer in ihren Infoschreiben deutlich. Im Grunde genommen darf auch der haupterwerbliche Gewerbetreibende keinen Phantasienamen nutzen, sondern muss sich mit seinem bürgerlichen Namen, also als natürliche Person zu erkennen geben. Zusätze wie Schreinerei Schneider oder Bäckerei Becker sind erlaubt. Auf keinen Fall aber die Services for You oder noch doller die Services 4U Company. Der Unterschied zu vor 25 Jahren ist aber, dass man heute vom Amtsgericht, dem Führer des Handelsregisters, nicht mehr abgemahnt wird. Es sind nur privatrechtliche, wirtschaftsrechtliche Probleme mit Konkurrenten denkbar.
Wer unbedingt einen Phantasienamen nutzen will, muss sich als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (e.K.) ins Handelsregister A eintragen lassen. Le Duc de Deux-Ponts (Diskussion) 08:21, 16. Okt. 2019 (CEST)Beantworten


Begriff "Kleingewerbe"[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird §1 Abs. 2 HGB als Quelle für das Kleingewerbe angegeben. Dort taucht der Begriff aber gar nicht auf. Es scheint wohl so, dass der Begriff eher informell ist, worauf im Artikel hingewiesen werden sollte.

Als Beleg für den Begriff könnte die bereits referenzierte Broschüre der IHK Regensburg genommen werden: "Kleingewerbe ist das nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen".

Das würde dann tatsächlich auf §1 Abs. 2 HGB hinauslaufen: "Ein Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Der (selbständige) Schluss verstößt allerdings gegen Wikipedia:Keine Theoriefindung. Wicky75 (Diskussion) 19:11, 19. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Habe eine Quelle für den Begriff eingefügt. --MB-one (Diskussion) 16:41, 19. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Der Begriff Kleingewerbe ist informell. Eine IHK hat nicht die Authorität eines Gesetzgebers. Der Bezug auf §1 Abs. 2 HGB ist deine Annahme. Des Weiteren wird dieser Begriff von anderen IHKs unterschiedlich verwendet, z.B. in Bezug auf § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung). Einzig und allein der Begriff Kleinunternehmerregelung ist durch ein Gesetz normiert. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1066:9B40:2D6C:8F8B:F98F:6BEE (Diskussion) 02:14, 31. Jul. 2020 (CEST))Beantworten

Kleinunternehmen werden nicht ins Handelsregister eingetragen.[Quelltext bearbeiten]

"Zudem werden Kleingewerbe nicht ins Handelsregister eingetragen."
Dieser Satz ist inhaltlich falsch.
Der Begriff "Kleingewerbe" ist juristisch nicht definiert und somit nicht existent. Auf Antrag kann sich jede natürliche Person als eingetragener Kaufmann im HRA eintragen lassen. Dass muss vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgen. Zum Zeitpunkt der Handelsregister-Anmeldung gibt es also noch gar kein Einzelunternehmen. Man kann auch eingetragener Kaufmann sein und als Freiberufler arbeiten.

Vorschlag: Grundlegende Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Der Inhalt der Seite behandelt Teilaspeckte der verschiedenen (vermeintlichen) Synonyme. Ich schlage eine grundlegende überarbeitung vor, die klarstellt, dass dieser Begriff keine Legaldefinition besitzt.

Kleingewerbe ist ein umgangssprachlicher Begriff. Er wird häufig als Abgrenzung zu Unternehmen die den Regelungen des Handelsgesetzbuches unterliegen verwendet. (§ 1 Handelsgesetzbuch). Der Begriff wird außerdem verwendet als Synonym für Nebengewerbe, Kleinunternehmerregelung und „Klein- und mittelständige Unternehmen“. Unternehmen sind spätestens ab einem Umsatz von 600.000 EUR/Jahr bzw. 60.000 EUR Jahresgewinn buchführungspflichtig und somit sicher kein Kleingewerbe.
--Tokaito (Diskussion) 10:11, 17. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Baustein: Situation in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Aus meiner Sicht ist es unpassend, hier kritisch einen Baustein einzusetzen, wonach man mithelfen soll, die Situation in anderen Ländern darzustellen. Denn der Artikel befasst sich allein mit dem Kleingewerbe im Sinne des deutschen Handelsrechts. Die Behauptungen im Abschnitt "Abgrenzung Kleingewerbe zu Haupterwerb" sind leider ausnahmslos falsch.

Matthias91.45.83.159 23:31, 3. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Das sehe ich ähnlich. Allerdings kennt auch das deutsche Handelsrecht den Begriff "Kleingewerbe" nicht. Es gibt verschiedene aber durchaus verwandte Definitionen für mittelstänische Betriebe (50 Angestellte, 600.000 EUR Umsatz). Demzufolge könnte man vermuten, dass alles darunter kleine Betriebe - respektive Kleingewerbe - sind.