Diskussion:Kontumazentscheidung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von R2Dine in Abschnitt Zu Eng
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Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff ist im deutschen Recht nicht gebräuchlich. Falls es sich um einen Begriff des österreichischen oder Schweizer Rechts handeln sollte, müsste dies im Artikel dargestellt werden. Zudem ist eine sinnvolles Kategorisierung erforderlich. -- Forevermore 10:39, 19. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Man wird in contumaciam verurteilt (Abwesenheitsurteil). --85.4.155.202 14:21, 19. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Hallo Benutzer:Forevermore. Der Begriff Kontumaz, Kontumazurteil etc. war (ist) auch in Deutschland gebräuchlich. Siehe Literaturangabe im Artikel Kontumazentscheidung. Oder sehe ich da was falsch? Siehe
  • Duden, „Das Fremdwörterbuch“, Band 5, Dudenverlag, ISBN 3-411-04057-2.
  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 101 und
  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 447-448.

Da es sich um Urteile, Bescheide, Verfügungen, Beschlüsse handeln kann (siehe "in contumaciam"), habe ich den Begriff Kontumazentscheidung als Lemma gewählt, der dies umfasst. Hinsichtlich der Kategorien lasse ich die Finger lieber weg, da gibt es im Portal:Recht oftmals andere Ansichten und wird dauernd verbessert. Da blicke ich auch nicht mehr durch, was gerade richtig ist. Wäre vielleicht eine Weiterleitung von Kontumazurteil auf Kontumazentscheidung etwas was Du Dir vorstellst? --Asurnipal 19:41, 19. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Hallo, Asurnipal, ich bleibe dabei, dass der Begriff im heutigen deutschen Recht nicht gebräuchlich ist. Das mag vor 100 Jahren anders gewesen sein, zumindest deuten die Literaturhinweise darauf hin. Heute spricht man im Zivilrecht von Versäumnisurteil, nicht von Kontumazentscheidung. --Forevermore 10:26, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Hallo Forevermore. Da hast Du überwiegend wohl recht. Der Beitrag bezieht sich auf Kontumazentscheidung, unabhängig davon, ob er in DACHL noch gebräuchlich ist oder nicht (Blutgerichtsbarkeit, Pöna etc. gibt es auch nicht mehr im ursprünglichen Sinn, dennoch einige Wikipedia-Artikel dazu). Zudem gibt es immer wieder Juristen, die den Begriff verwenden, da er auch noch in einigen modernen Lehrbüchern und Skripten zu finden ist (siehe Google & Co.). Das hat mich auch dazu bewogen (weil ich den Begriff in einem modernen Lehrbuch und in einem Skript so nebenbei gefunden habe), auf Wikipedia eine Erklärung einzustellen und diese nicht ausschließlich in der Vergangenheitsform zu schreiben. Der Begriff Versäumnisurteil deckt sich zudem nicht mit Kontumazentscheidung, da dieses sich nur auf das Zivilrecht bezieht. Kontumazentscheidung hingegen auf Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht. --Asurnipal 13:36, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Was du schreibst, mag alles richtig sein. Trotzdem ist der Artikel inhaltlich irreführend. Wenn man den Artikel liest, so muss man den Eindruck gewinnen, es handele sich bei Kontumaz(entscheidung) um eine gängigen, in allen Prozessordnungen verwendeten Begriff. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Google-Suche fördert (zumindest auf den ersten Seiten) ausschließlich Treffer aus der Schweiz zu Tage. In welchem Lehrbuch hast du denn den Begriff gefunden? Wäre es nicht sinnvoll, die Fundstelle zu zitieren? Gruß --Forevermore 16:07, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Hallo Forevermor. Was schlägst Du dann für eine Formulierung vor? Ursprünglich sind wir davon ausgegangen, das der Begriff in Deutschland nicht gebräuchlich sei. Aufgrund Deiner Kritik bin ich über Google nochmals der Sache nachgegangen und für mich bietet sich folgendes Bild: Kontumazverfahrten, Kontumazurteil, ... -entscheidung wurde noch bis zum 2. WK in DACHL häufiger verwendet, wobei der Wendepunkt offensichtlich die Wende vom 19. zum 20. Jh. bildet, ab der das Wort immer weniger verwendet wird (für Deutschland in jüngerer Zeit habe ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Bücher gefunden: Albrecht Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge (Habil 1959), J.C.B. Mohr, Tübingen, S. 43; und Angela Sendlinger, Großes Wörterbuch Deutsch Fremdwörter, Compact-Verlag, München 2008, ISBN 9783817477289). Der Begriff wird scheinbar publizistisch überwiegend, wenn auch ebenfalls rückläufig noch in Österreich und der Schweiz, nur einmal in Liechtenstein nach dem 2. WK publizistisch verwendet. Der Begriff wird auch noch im Duden nach dem 2. WK verwendet, wobei hier der Hinweis auf "veraltet" erfolgt oder aber als Begriff aus der österreichischen Rechtsprache.
Soll daher der Begriff im Artikel als "veraltet" dargestellt werden? Was schlägst Du vor? --Asurnipal 18:45, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Ja, etwas in der Art, z. B. Kontumazentscheidung ist ein – heute in Deutschland nicht mehr verwendeter – Begriff für eine Entscheidung, ... oder auch Der Begriff wird seit ... nicht mehr verwendet. --Forevermore 17:40, 21. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Strittige Passage umgearbeitet. QS-Prüfung positiv?. Die Kategorien lasse ich wie sie nun sind und eine kompetentere Person diese anpassen (der/die sich auskennt). Die Kategorie wurden inzwischen auch ohne weitere Diskussion ausschließlich auf schweizerisches Recht umgestellt. --Asurnipal 21:14, 22. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Aus der allg. QS herverschoben --Crazy1880 21:15, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Mängelbaustein[Quelltext bearbeiten]

M.E ist eine Entscheidung in contumaciam haufig eine Entscheidung bei und nicht wegen der Nichtanwesenheit des Angeklagten. Das wird im Artikel m.E falsch dargestellt. Kann sich nicht ein Jurist mal dieses Lemmas annehmen? --Orik (Diskussion) 14:23, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Im deutschen Strafprozess ergeht die Entscheidung "trotz" Abwesenheit des Angeklagten, da die Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung die Regel und vom Gesetz erwünscht ist. Der Artikel wurde von einem ganzen Team von Juristen erstellt und aus ist sich selbst heraus verständlich. Verstehe nicht, was Du für ein Problem damit hast. Grüße, R2Dine (Diskussion) 16:49, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
ich habe gerade gesehen, dass Du das trotz, das Du hier in Deiner Antwort erwähntest, nachträglich im Artikel ergänzt hast. Es fehlte wohl. Erstaunlich, wie ein ganzes Team von Juristen, das Du zu dem Beweis der Fehlerlosigkeit des Textes anführtest, dazu kommen konnte, solch einen m.E. sinnenstellenden Fehler zu machen. --Orik (Diskussion) 17:20, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Es kommt schlicht auf die Verfahrensordnung an, ob die einheitlich so bezeichnete Kontumazentscheidung "wegen", "trotz" oder schlicht "in" oder "bei" Abwesenheit einer Partei ergeht. Der Sinn ist nicht überall gleich. 17:53, 17. Apr. 2017 (CEST)
Das vermutete ich schon vor meinem Mängelbaustein. Deshalb hatte ich ihn gesetzt. Ich hatte bloß nicht mit der Inkompetenz solch hochrangiger Juristenteams gerechnet. Sonst hätte ich mich nicht an einen Juristen gewandt. Wenn die Definition doch nicht so selbsterklärend war, wie Du behauptetest, hättest Du Dir doch eigentlich Deine unsachliche Bemerkung sparen können oder sie gar löschen. --Orik (Diskussion) 09:23, 18. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Lass gut sein, hast ja Deinen Willen bekommen ... R2Dine (Diskussion) 10:14, 18. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Zu Eng[Quelltext bearbeiten]

@Siwibewegp: Was soll "zu eng" heißen? Die Aussage stimmt doch (Gesetzestext). --Tscherpownik (Diskussion) 06:35, 26. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sind in § 232 StPO sehr differenziert geregelt, gerade was das zu erwartende Strafmaß betrifft (vgl. § 232 Abs. 1 StPO). Die Einschränkung "wenn keine Freiheitsstrafe zu erwarten ist" entspricht nicht dem Gesetzestext. Die Details würde ich allerdings im Artikel Ausbleiben darstellen. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:43, 26. Mai 2017 (CEST)Beantworten